TE OGH 1985/8/29 12Os104/85

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Veröffentlicht am 29.08.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. März 1985, GZ. 23 Vr 3598/84-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Pfortscheler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Josef A wird von der Anklage, er habe am 21.Juli 1984 in Natters im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den außer Verfolgung gesetzten Michael B und Nikolaus C als

Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet war, nämlich den PKW. Marke Sunbeam des Anton D, ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der im § 129 StGB. geschilderten Handlungen, nämlich dadurch verschaffte, daß er mittels eines aus der Wohnung eigenmächtig weggenommenen, mithin widerrechtlich erlangten Originalschlüssels das Fahrzeug öffnete und startete, und hiedurch das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO.

freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Oktober 1966 geborene Kochlehrling Josef A des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 21.Juli 1984 in Natters im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gemäß § 12 Abs. 1 JGG. außer Verfolgung gesetzten Michael B und Klaus C als Beteiligter den PKW. des Anton D ohne

Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug dadurch verschafft hatte, daß er mittels eines aus der Wohnung des Anton D eigenmächtig weggenommenen Originalschlüssels das Fahrzeug öffnete und startete. Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen gehört es in der Gemeinde Natters, dem Wohnort des Angeklagten, zum Brauchtum, Brautpaaren am Hochzeitstag einen Streich zu spielen. In Ausübung dieses Brauches stiegen nun der Angeklagte, Michael B und Klaus C am Hochzeitstag des Anton D in dessen Wohnung ein, zerlegten dort das Doppelbett, warfen die Kleider aus den Kästen auf den Boden und stellten einen Sitzpolster auf den Balkon. Als Michael B bei dieser Gelegenheit den Schlüssel für den PKW. des Anton D fand, machte er den Vorschlag, das vor dem Haus im Hof versperrt abgestellte Auto des Bräutigams zu verstellen, womit Klaus C und der Angeklagte sofort einverstanden waren. Michael B nahm den Autoschlüssel aus der Wohnung mit und übergab ihn dem Angeklagten, welcher sodann den PKW. öffnete und in Betrieb nahm, mit diesem ca. 10 bis 15 Meter weit fuhr und ihn dann quer zur Hofeinfahrt abstellte. Anschließend wurde der Fahrzeugschlüssel wieder in der Wohnung abgelegt. Bereits einige Stunden vorher waren Michael B und Klaus C mit einigen anderen Burschen

nach Einschlagen einer Fensterscheibe in die Wohnung des Anton D eingedrungen und hatten dort Möbel verstellt, sowie Sägespäne verstreut, wobei sie auch (beträchtlichen) Sachschaden anrichteten. Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Josef A mit einer auf die Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tat sei nicht strafbar, weil er in Ausübung eines Brauches gehandelt habe. Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums gesetzt werden, mangelt es nämlich am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutverletzung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient (vgl. JBl. 1984, 618 mit zustimmender Glosse von Kienapfel). Diese Voraussetzungen treffen aber auf das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten zu. Denn wenn dieses auch alle Tatbestandsmerkmale des Deliktes nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. erfüllt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB. 2 , RN. 6 zu § 136 StGB. und die dort zitierte Judikatur), so ist doch der Schutzzweck des betreffenden Tatbestandes, einen fremden Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten hintanzuhalten (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 8 zu § 136 StGB.), bloß unerheblich beeinträchtigt worden, wenn der Angeklagte Josef A den PKW. des Anton D mittels Inbetriebnahme innerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches wenige Meter weit verstellt hat. Ist dies, wie vom Schöffengericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen wurde, nur geschehen, um in Ausübung eines anerkannten Brauchtums dem Bräutigam einen 'Streich' zu spielen, so erscheint ein solches Tun - anders als die einige Stunden vorher (ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers) in der Wohnung des Anton D begangenen Sachbeschädigungen - noch sozial adäquat und somit nicht tatbestandsmäßig.

Da sich sohin zeigt, daß der Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruht (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), war - ohne daß noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E06466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00104.85.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19850829_OGH0002_0120OS00104_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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