TE OGH 1985/9/3 10Os94/85

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Veröffentlicht am 03.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich A und Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Jänner 1985, GZ 9 d Vr 6008/84-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, sowie der Verteidiger Dr. Kellner und Dr. König, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Erich A wird nicht Folge gegeben. Der Berufung des Angklagten Peter B wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird auch seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter B (1.) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und (3.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie Erich A und Christa A (2.) des Verbrechens der Notzucht als Beteiligte nach §§ 12 (zu ergänzen: dritter Fall), 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

(zu 1.) Peter B am 15.Mai 1984 eine Person weiblichen Geschlechts, nämlich Monika C, mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, indem er ihr unter Beihilfe des Erich A und der Christa A das Verlassen der Wohnung verwehrte, sie gewaltsam zum Teil entkleidete und gewaltsam mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte;

(zu 2.) die beiden anderen Angeklagten zu dieser Straftat beigetragen, indem Erich A die Monika C zunächst an der Bluse festhielt, ihr sodann einen Faustschlag und einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie nach ihrem Versuch, aus dem Zimmer zu laufen, zurückzerrte und gegen einen Wandschrank stieß, wodurch sie rücklings über einen Wäschekorb gegen jenen Schrank fiel, worauf Christa A die Genannte an den Haaren packte und ihr mit den Worten 'Für das Weglaufen gebühren dir noch ein paar Ohrfeigen' den Kopf nach unten drückte, Erich A später ein Messer in die Hand nahm, wiederholt erklärte 'Wenn du nicht machst, was ich sage, hast du das Messer im Hals stecken', sie weiter mit dem Umbringen bedrohte und sie dazu veranlaßte, die Bluse auszuziehen, sowie Christa A zu ihr äußerte 'Wer weiß, ob du morgen noch lebst, du brauchst nicht zu zittern, das nützt dir auch nichts'; und (zu 3.) Peter B außerdem am 1.Juni 1984 fremde Sachen zerstört, und zwar am Personenkraftwagen eines Unbekannten den Außenspiegel durch Abbrechen sowie am Geschäft des Walter D das Auslagengitter durch gewaltsames Herausreißen und eine Auslagenscheibe durch Einschlagen.

Rechtliche Beurteilung

Den nur von B und Erich A erhobenen, (bloß) gegen ihre Verurteilung wegen Notzucht (Pkte 1. und 2.) gerichteten sowie vom Erstgenannten auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 und von letzterem auf Z 4, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Nicht zielführend sind die Verfahrensrügen (Z 4).

Die Bekundung der Zeugin C, sie habe nach dem Tatgeschehen auch die Mutter der Christa A angerufen und dieser erzählt, 'was ihr da passiert sei' (S 81/II, US 13 f.), hatte der Verteidiger des Angeklagten Erich A zum Anlaß genommen (vgl S 158/II), die Vernehmung der Mitteilungsempfängerin 'als unmittelbarste Zeugin über den Sachverhalt' zu beantragen, weil sie 'nach dem Vorfall von der Zeugin C über den Vorfall in Kenntnis gesetzt' worden sei (S 91 f./II); weder dem Antrag noch dem ihm zugrunde gelegenen Hinweis der Belastungszeugin selbst auf das in Rede stehende Telefonat noch sonst der Aktenlage (vgl S 83/I, ON 77, 86) war jedoch ein konkreter Anhaltspunkt für die (dementsprechend rein spekulative) Annahme dieses Beschwerdeführers zu entnehmen, C könnte bei jenem Gespräch das inkriminierte Geschehen - mit einem ihn möglicherweise entlastenden Effekt - anders dargestellt haben als gegenüber der Sicherheitsbehörde und dem Gericht. Das solcherart auf die bloß hypothetische Möglichkeit eines allenfalls zugunsten der Angeklagten verwertbaren mittelbaren Beweisergebnisses gestützte Begehren nach einer überprüfung, ob die den Tathergang betreffenden aktenkundigen Depositionen der genannten Zeugin mit ihren Erzählungen darüber an die Mutter der Christa A übereinstimmten (vgl S 159/II), zielte daher auf die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises, die das Schöffengericht durchaus ohne eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten Erich A ablehnen konnte; ersichtlich darauf aber läuft (richtig verstanden) auch die - entgegen § 238 Abs. 2 StPO erst im Urteil (US 28) nachgetragene, damit aber immerhin doch einer Beurteilung im Rechtsmittelverfahren zugängliche - Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 94/II) hinaus und nicht, wie der dagegen remonstrierende Beschwerdeführer vermeint, auf eine vorgreifende 'Verabsolutierung' der von ihm bestrittenen Depositionen der Belastungszeugin in ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Der Angeklagte B hinwieder ist mangels einer

dementsprechenden eigenen Antragstellung in Ansehung der soeben erörterten Ablehnung einer Beweisaufnahme ebensowenig beschwerdeberechtigt wie in bezug auf die Abweisung (S 94/II) eines ausschließlich vom Verteidiger der Angeklagten Christa A gestellten Antrags (S 91/II) auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Nachweis der von letzterer behaupteten angeblichen Abfassung einer ihr zugegangenen Postkarte mit gehässigem Inhalt (bei S 96/II) durch C.

Dem weiteren Antrag der genannten Mitangeklagten auf Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung der Belastungszeugin zum Beweis dafür, daß deren teilweise widersprüchlichen Angaben auf einem gesteigerten Haßgefühl ihr gegenüber beruhen (S 91/II), scheint B allerdings - mit einer sprachlich sowie inhaltlich unverständlichen und deshalb ihrerseits einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen 'Ergänzung' - beigetreten zu sein (S 93/II); insoweit hat indessen das Erstgericht auf die Möglichkeit, daß derartige Haßgefühle bei C als Folge des inkriminierten Geschehens tatsächlich entstanden sein könnten, anläßlich der Würdigung ihrer Aussage ohnehin Bedacht genommen und im übrigen zutreffend auf das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür hingewiesen, daß solche Gefühle bei ihr bereits vorher bestanden haben könnten (S 94/II, US 20 f., 27 f.). Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags sind daher - abgesehen davon, daß eine Psychiatrierung der Zeugin überhaupt nur mit ihrer Einwilligung zulässig gewesen wäre (vgl SSt 49/55 ua) - die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers keineswegs beeinträchtigt worden. Gleiches schließlich gilt für das abweisende Zwischenerkenntnis (S 94/II, US 28) über dessen eigenen Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Nachweis einer normalen Entwicklung seiner Geschlechtsteile (S 92/II); inwiefern ein dahingehender objektiver Befund geeignet sein sollte, wegen der Bekundung davon abweichender subjektiver Eindrücke die Glaubwürdigkeit der Zeugin C in Frage zu stellen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Auch Begründungsmängel des Urteils (Z 5) vermag der Angeklagte B nicht aufzuzeigen.

Ohne jeden Belang ist es, ob Erich A das Tatopfer mit der Faust oder mit der offenen Hand ins Gesicht schlug (US 10) und ob sie dadurch verletzt wurde; in Ansehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Gewalttätigkeit aber (US 11) sind die Urteilsfeststellungen sehr wohl durch die Angaben der Zeugin C (S 33/I, 77, 87/II) vollauf gedeckt.

Gleichermaßen versagen die Beschwerdeeinwände gegen die Annahme des Schöffengerichts, daß die Letztgenannte den inkriminierten Geschlechtsverkehr BS mit ihr während des Aufenthalts der Ehegatten A in ihrer Wohnung nur deswegen zuzulassen gezwungen war, weil sämtliche Angeklagten sie durch darauf abzielende permanente Drohungen und Tätlichkeiten in eine aussichtslose Situation gebracht hatten, in der ihr weiterer Widerstand nicht zuzumuten war (US 11 f.); mit seinen insbesondere auf das Folgeverhalten des Tatopfers gestützten Gegenargumenten ficht der Beschwerdeführer im wesentlichen nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

So erblickte das Erstgericht darin, daß C nach dem Weggehen der Angeklagten Erich A und Christa A nicht sofort die Polizei verständigte oder sich sonst um Hilfe bemühte, sondern B, der die Genannten mit dem ihm von ihr überlassenen Wohnungsschlüssel aus dem Haus gelassen hatte, bei sich übernachten ließ, ohne zu flüchten, wobei es zu weiteren Sexualhandlungen zwischen ihnen kam und worauf sie erst am folgenden Tag die Anzeige erstattete (US 12 f.), nach Lage des Falles keine entscheidenden Argumente gegen die bekämpfte Konstatierung, daß der vorausgegangene Geschlechtsverkehr mit ihr vom Beschwerdeführer erzwungen worden war (US 25 f.). Soweit letzterer den damit relevierten Überlegungen des erkennenden Gerichts entgegenhält, sie widersprächen allen Lebenserfahrungen und verstießen nicht nur gegen jede innere Logik, sondern geradezu gegen die Denkgesetze, versucht er - zum Teil unter sinnentstellender Wiedergabe der Entscheidungsgründe - der Sache nach nur, nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung aus den hier aktuellen Verfahrensergebnissen günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten; formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag er solcherart nicht darzutun.

Einer speziellen Befassung mit jenen Angaben der Zeugin C, welche die sexuellen Aktivitäten des Angeklagten B ihr gegenüber nach dem Weggehen der Ehegatten A aus ihrer Wohnung betreffen, bedurfte es unter diesen Umständen im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht. Welche seiner Ansicht nach wesentlichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugin jedoch das Schöffengericht mit einer denkgesetzwidrigen Begründung zu erklären versucht und damit bagatellisiert haben sollte, lassen die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, sodaß sie einer sachbezogenen Erörterung entzogen sind; im Kern erschöpft sich die Mängelrüge auch insoweit ebenso wie mit ihren Einwänden gegen die Unterlassung einer für C nachteiligen Auswertung des Umstands, daß sie bei anderer Gelegenheit mit Filzläusen angesteckt wurde (US 27), lediglich in einem unzulässigen Angriff gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit ihrer Bekundungen über den Tathergang.

Kein Widerspruch jedenfalls liegt in jenen Erwägungen des Erstgerichts, denen zufolge es einerseits im seinerzeitigen Verhalten des Josef E gegenüber seiner früheren

Lebensgefährtin Christa A ein mögliches Motiv für deren Beteiligung an der urteilsgegenständlichen Notzucht erblickte (US 19 f.), anderseits aber einen Zusammenhang zwischen dessen Drohungen gegen die Genannte und den belastenden Angaben der Zeugin C - mit der er eifersuchtsbegründende Kontakte hatte, derentwegen ihr von den Angeklagten A eine wahrheitswidrige Anzeigeerstattung (als Racheakt) unterstellt wird - im vorliegenden Verfahren nicht annahm (US 21).

Von einer Aktenwidrigkeit der Bezugnahme darauf hinwieder, daß B in der Hauptverhandlung seine beim Untersuchungsrichter deponierten belastenden Angaben widerrief (US 16 f.), kann sowohl nach dem Inhalt als auch nach dem Wortlaut ('nicht die Wahrheit gesagt', 'einiges ... dazu erfunden' uö) seiner damit relevierten Erklärungen (S 53 bis 55, 57/II im Gegensatz zu S 122 bis 127, 129 vso bis 129 b/I) überhaupt keine Rede sein. Welche Teile seiner ursprünglichen Darstellung aber mit der Anzeige des Tatopfers übereinstimmten, hat das Schöffengericht - welches bei seiner Verantwortung ausdrücklich zwischen 'Dichtung und Wahrheit' unterschied (US 17) - im einzelnen dargelegt (US 21 bis 23); auch insoweit ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit vollkommen unberechtigt.

Nichts anderes schließlich gilt auch für jene Beschwerdebehauptungen, wonach die Feststellungen über den Vorsatz aller Angeklagten, C widerstandsunfähig zu machen, um B den Beischlaf mit ihr zu ermöglichen (US 14 f.), als 'durch nichts erhärtete Unterstellungen' anzusehen seien; dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf die der bekämpften Konstatierung im Urteil zugrunde gelegten, in der Mängelrüge nur fragmentarisch erwähnten Verfahrensergebnisse zu verweisen (US 21 f., 26).

Die Mängelrüge des Angeklagten B geht demnach ebenfalls fehl.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist jene Rechtsrüge desselben Beschwerdeführers (Z 9 lit a), mit der er davon ausgeht, daß ausschließlich die Angeklagten A 'mit Drohungen oder Mißhandlungen gegen C vorgegangen' seien, zwischen deren Tathandlungen und dem später sowie seitens der Letztgenannten freiwillig durchgeführten Geschlechtsverkehr mit ihm aber kein Zusammenhang bestanden habe. Nahm doch das Erstgericht demgegenüber als erwiesen an, daß (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten) auch er gegen das Tatopfer Gewalt ausübte, um es widerstandsunfähig zu machen sowie in diesem Zustand zum Beischlaf zu mißbrauchen, und daß dementsprechend sein inkriminierter Geschlechtsverkehr mit C keineswegs (erst nach dem Weggehen der Angeklagten A) von ihr freiwillig ausgeführt, sondern vielmehr (noch während deren Anwesenheit in der Wohnung) gegen ihren Willen an ihr vollzogen wurde, und zwar in eben jenem, von allen Angeklagten gemeinsam bezweckten und herbeigeführten Zustand einer Widerstandsunfähigkeit; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden. Verfehlt hinwieder ist die weitere Beschwerdeauffassung des Angeklagten B (Z 10), daß Monika C zur Zeit seines ihm angelasteten Beischlafs mit ihr nach den erstgerichtlichen Feststellungen gar nicht 'widerstandsunfähig' gewesen sei. Denn angesichts dessen, daß die Genannte darnach in ihrer Wohnung allein drei ihr körperlich weit überlegenen und zum Teil bewaffneten Tätern ausgeliefert war, die ihr die Flucht verwehrten und die sie mehrfach nicht unerheblich mißhandelten, wodurch sie unter anderem ausgedehnte Blutergüsse an den Oberarmen erlitt, sowie fortgesetzt bedrohten, und zwar wiederholt auch am Leben, wobei ihr einmal sogar ein Messer am Hals angesetzt wurde, hat das Schöffengericht durchaus zu Recht angenommen, daß sie sich in einer extremen Lage der Hilflosigkeit befand, in der weiterer Widerstand für sie aussichtslos und ihr dementsprechend nicht zuzumuten, sie selbst also aus psychischen Gründen im Sinn des § 201 StGB widerstandsunfähig war; von einer durch § 202 StGB erfaßten bloßen Willensbeugung kann unter diesen Umständen, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, nicht gesprochen werden.

Der Angeklagte Erich A schließlich vermeint (Z 9 lit b - sachlich lit a - und 10), die ihm und Christa A angelastete einleitende 'Nötigung' der Zeugin C sei durch die vom Angeklagten B unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs allein begangenen abschließenden 'Nötigungshandlungen' deshalb 'unterbrochen' worden, weil der Tatbestand nach § 201 StGB erst mit dem Vollzug des Beischlafs vollendet wird; demgemäß habe lediglich B das Opfer widerstandsunfähig gemacht und zum Beischlaf mißbraucht, wogegen Christa A und der Beschwerdeführer bloß ihre Beteiligung an der zu jener Zeit erst bis ins Versuchsstadium fortgeschrittenen Notzucht zu verantworten (Z 10) oder aber infolge einer für den Zeitpunkt ihres Tatbeitrags noch gar nicht anzunehmenden Ausführungsnähe des vom unmittelbaren Täter gesetzten Verhaltens überhaupt nicht zu bestrafen (Z 9 lit a) seien. Mit dieser Auffassung ist er jedoch nicht im Recht.

Denn dadurch, daß die im Zug desselben einheitlichen Tatgeschehens chronologisch letzten Gewaltakte gegen C durch B begangen wurden, ist die Wirksamkeit der vorausgegangenen (vorsätzlichen) Tatbeiträge (§ 12 dritter Fall StGB) der Angeklagten Erich A und Christa A für die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers nach den Urteilsfeststellungen (vgl insbes US 11 f.) keineswegs aufgehoben worden; für die Annahme aber, daß ihnen die Tatbestandsvollendung durch den unmittelbaren Täter nichtsdestoweniger deswegen nicht zuzurechnen sei, weil dieser die zeitlich letzten Gewaltakte gegen das Opfer gesetzt hatte, bietet das Gesetz (§ 12 dritter Fall StGB) keinerlei Anhaltspunkt. Der Beurteilung des dem Beschwerdeführer Erich A (und der Angeklagten Christa A) zur Last fallenden Verhaltens als Tatbeitrag zur vollendeten Notzucht nach §§ 12 dritter Fall, 201 Abs. 1 StGB - idS 10 Os 19/85 (zitiert in ÖJZ-LSK 1985/64), Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , E Nr 26 bis 28 zu § 201 ua; Pallin im WK, Rz 4, 6 zu § 201; Foregger-Serini, StGB 3 , Anm I unter irriger Zitierung der auf § 202 StGB gemünzten Entscheidungen SSt 48/71, ÖJZ-LSK 1977/348 als Belege für die Gegenmeinung; aM Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 16, wonach in solchen Fällen nur bei Frauen Beitragstäterschaft, bei Männern hingegen Mittäterschaft iS § 12 erster Fall StGB anzunehmen sei, sowie nicht differenzierend im zuletzt angeführten Sinn 13 Os 64/85 (ÖJZ-LSK 1985/64) - haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an; die dementgegen hilfsweise vorgebrachte Beschwerdeauffassung, daß 'diese Handlungen allenfalls nur das vollendete Delikt nach § 105 StGB darstellen', sind mangels jeglicher Substantiierung einer - über den Hinweis auf ihre rechtliche Unrichtigkeit hinausgehenden - sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Erich A und Peter B, letzteren unter Anwendung des § 28 StGB, nach § 201 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei A mit drei und bei B mit zweieinhalb Jahren festsetzte; zur Strafbemessung wertete es bei B sein teilweises Geständnis, bei A aber keinen Umstand als mildernd, wogegen es beiden ihr brutales Vorgehen sowie die (bei B in Ansehung der Sachbeschädigung) einschlägigen Vorstrafen und B zudem die Deliktshäufung als erschwerend anlastete.

Von den Berufungen, mit denen beide Rechtsmittelwerber eine Strafherabsetzung sowie B überdies die Anwendung der §§ 37 und 43 StGB anstreben, kommt nur jener des Letztgenannten teilweise Berechtigung zu.

Dem Umstand, daß A den insbesondere von ihm als Beitragstäter erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht selbst vollzog, kommt ebensowenig mildernde Bedeutung zu wie dem späteren Verhalten des Tatopfers gegenüber B; davon aber, daß er bei der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen wäre oder Monika C durch ein herausforderndes Benehmen ihm gegenüber dazu Anlaß gegeben hätte, kann nach dem Beweisergebnis keine Rede sein. Die von diesem Berufungswerber reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe liegen demnach nicht vor.

Gleichermaßen ist bei B für die Annahme, daß C ihrer 'Vergewaltigung' nicht ernstlich widerstrebt habe oder daß es ihm doch immerhin subjektiv so habe erscheinen müssen, als ob sie einen Geschlechtsverkehr mit ihm geradezu wolle, nach den Urteilsfeststellungen überhaupt kein Raum; nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse auch für seine Behauptung, er habe sich zur Tatzeit in einem seine Zurechnungsfähigkeit herabsetzenden Zustand der Alkoholisierung (§ 35 StGB) befunden. Seine Vorstrafen hinwieder wurden ihm ohnehin, insoweit aber zu Recht, nur in Ansehung der Sachbeschädigung als erschwerend angelastet.

Wohl aber war dem Angeklagten B einzuräumen, daß er ein über die tatbestandsmäßige Gewaltanwendung hinausgehendes Maß an besonderer Brutalität nicht an den Tag legte, sodaß dieser Umstand als Erschwerungsgrund auszuschalten war.

Darnach erweist sich nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB) die vom Erstgericht festgesetzte Strafdauer von 3 Jahren bei A als angemessen, jene von 2 1/2 Jahren bei B hingegen als etwas überhöht; demgemäß war der Berufung des Erstgenannten ein Erfolg zu versagen, die über den Letztgenannten verhängte Strafe jedoch auf 2 Jahre zu verkürzen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an B allerdings kam mit Rücksicht auf sein belastetes Vorleben, welches jedenfalls eine hiezu erforderliche qualifiziert günstige Verhaltensprognose ausschließt, nicht in Betracht (§ 43 Abs. 2 StGB); desgleichen liegen schon im Hinblick auf die Verhängung einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe über ihn auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 StGB nicht vor. In diesem Umfang war daher auch seiner Berufung nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E06327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00094.85.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19850903_OGH0002_0100OS00094_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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