Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei prot.Firma 'AUTOWATT' Kraftfahrzeugelektrik- und Autozubehör, Handelsgesellschaft mbH, Wien 23., Zetschegasse 3, vertreten durch Dr.Gottfried Peloschek und Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei A B C, 3-7-701 Nijigaoka 2- Chome, Tama-Ku Kawasaki-Shi 215, Japan, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 8.661,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 2.Mai 1985, GZ.2 R 48/85-88, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 1983, 24 Cg 829/81-71, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit der am 24.7.1981 eingelangten Klage, AZ 24 Cg 829/81 des Erstgerichtes, begehrte die betreibende Partei als Klägerin von der verpflichteten Partei als der Beklagten die Zahlung eines Betrages von US-Dollar 8.661,-- s.A. Zur Sicherung dieses Anspruches erließ das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei am 28.7.1981, ON 3, eine einstweilige Verfügung, in der der verpflichteten Partei jede Verfügung über 400 näher bezeichnete, bei einer Speditionsgesellschaft in WIEN lagernde Autostereocassettenrecorder untersagt und der Speditionsgesellschaft verboten wurde, die Ware herauszugeben oder sonst darüber zu verfügen.
Am 30.11.1981 erhob die Beteiligte D E F Ltd., 1-5, Uchisaiwai-cho, 1-chome chiyoda-ku, Tokio, Japan, gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch mittels Klage gegen die betreibende Partei, AZ 14 Cg 20/82 des Erstgerichtes. Die Beteiligte habe durch die Vereinbarung mit der verpflichteten Partei vom 6.10.1980 das Alleineigentum an den 400 Autocassettenrecordern erlangt und begehre deshalb, die einstweilige Verfügung für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig stellte die Beteiligte den Antrag, die einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung aufzuheben. Durch den Fortbestand der Verfügung entstünde der Beteiligten ein großer und schwer zu ersetzender Nachteil, weil die Autocassettenrecorder einem beständigen Preisverfall unterlägen und technisch entwertet würden. Mit Beschluß vom 29.1.1982, 14 Cg 20/82-4, gab das Erstgericht diesem Antrag statt und hob die einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 250.000,-- gemäß § 43 Abs.2 EO auf. Die aufgetragene Sicherheit reiche aus, um die Hereinbringung der eingeklagten Forderung zu gewährleisten. Nach Erlag eines Sparbuches der G mit einem Stand in der Höhe von S 250.000,-- sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 8.2.1982 aus, daß hiemit die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wirksam geworden sei (ON 34 und 36 im Akt 24 Cg 829/81).
Im Verfahren 14 Cg 20/82 trat am 10.11.1982 Ruhen des Verfahrens ein (AS 32). Mit Urteil vom 14.11.1983 gab das Erstgericht im Verfahren 24 Cg 829/81 der Klage statt und verurteilte die verpflichtete Partei zur Bezahlung von US-Dollar 8.661,-- s.A.
(ON 68).
Am 23.12.1983 stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von US-Dollar '8.681,--' samt 10 % Zinsen seit 23.12.1980 zum Umrechnungskurs der Wiener Börse (Warenwert) am Zahlungstag und der Kosten von S 30.251,74 (erstens) die Exekution durch Pfändung und Verwahrung des auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes WIEN (Erlagsgericht) vom 11.2.1982 in der Gewahrsame der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht WIEN erliegenden Sparbuches der G, lautend auf überbringer, mit einem Stand vom 23.12.1981 in Höhe von S 250.000,--
und (zweitens) zur Verwertung der auf diesem Sparbuch gegen den Drittschuldner G zustehenden Forderung im Betrag von S 250.000,-- mehr oder weniger die überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung sowie die übergabe des mit der schriftlichen übertragungserklärung versehenen oben genannten überbringersparbuches zu bewilligen (17 E 15.185/83 des Exekutionsgerichtes WIEN).
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution (Beschluß vom 28.12.1983, 24 Cg 829/81-71; ON 72 betrifft die vom Exekutionsgericht rückgesendete Ausfertigung der Urschrift ON 71). Die zweite Instanz wies den Antrag über Rekurs der Beteiligten ab. Die Rekurslegitimation der Beteiligten sei gegeben, weil sie die Eigentümerin des im Exekutionsantrag angeführten Sparbuches sei und damit ihre Rechtssphäre durch das Exekutionsverfahren berührt werde. Das Recht der Beteiligten an dem von der Exekution umfaßten Gegenstand sei offenkundig. Die Bewilligung einer Exekution auf einen Gegenstand, an dem einem anderen als dem Verpflichteten das Eigentum zustehe, sei unzulässig. Eine dennoch bewilligte Exekution sei einzustellen. Sei ein Einstellungsgrund bereits bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag aktenkundig, sei der Antrag abzuweisen. Die Pfändung einer Forderung, die nicht dem Verpflichteten zustehe, sei kein nach der Exekutionsordnung zulässiges Exekutionsmittel. Zweck der Exekution wegen Geldforderungen sei die Verwertung von Vermögensobjekten des Verpflichteten. Daß der betreibenden Partei ein Pfandrecht an dem Sparbuch zustehe, weil es als Sicherheitsleistung für ihren Anspruch gegen die verpflichtete Partei diene, ändere nichts daran, daß sie gegen die verpflichtete Partei nicht Exekution auf das von einem Dritten zum Pfand bestellte Gut führen könne. Eine Exekution auf die Pfandsache setze einen über Pfand(rechts)klage erwirkten Titel gegen den Pfandschuldner voraus.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beteiligte habe ihre Eigentumsansprüche im Exszindierungsprozeß nicht weiter verfolgt. Die von ihr erlegte Sicherheitsleistung stelle nichts anderes als eine Substitution der von der Aufhebung der einstweiligen Verfügung betroffenen Vermögensobjekte durch die Sicherheit selbst dar. Nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehe ein unmittelbares Befriedigungsrecht an dem Sparbuch. Dieses Befriedigungsrecht erfordere keine besondere Pfandklage gegen die Beteiligte, weil es sich hiebei um ein gesetzliches (und nicht vertragliches) Pfandrecht handle. Es sei vielmehr eine direkte Exekutionsführung auf das als Sicherheit erlegte Sparbuch ebenso zulässig, wie sie auf die Autoradios zulässig gewesen wäre. Ein aktenkundiges Recht der Beteiligten, das die Exekutionsführung unzulässig machen würde, liege daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht vor, sodaß auch ihre Rechtsmittellegitimation nicht gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen ist vor allem entgegenzuhalten, daß hier die Sicherheit von einem Dritten im eigenen Namen und nicht etwa für die verpflichtete Partei geleistet wurde. öhnlich wie über die Heranziehung der vom Widerspruchskläger (§ 37 EO) zur Erwirkung der Aufschiebung einer Exekution erlegten Sicherheit ist auch hier über die Heranziehung der von der Beteiligten erlegten Sicherheit zugunsten der betreibenden Partei im Rechtsweg zu entscheiden (JBl.1967,41, ÖRZ 1936,46 ua), wobei die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch bei einer vom Verpflichteten erlegten Sicherheit der Fall wäre, ebensowenig zu erörtern ist wie der Gegenstand und das hiezu nötige Vorbringen der nach den vorstehenden Ausführungen von der betreibenden Partei gegen die Beteiligte einzubringenden Klage. Da schließlich auch die Rekurslegitimation der Beteiligten vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde (3 Ob 127/66 ua), war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 78 EO, 40,50 ZPO.
Anmerkung
E06222European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00085.85.0904.000Dokumentnummer
JJT_19850904_OGH0002_0030OB00085_8500000_000