Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Mai 1985, GZ 10 Vr 1460/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.April 1985 in Graz außer dem Fall der Notzucht eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht, indem er der Theresia B den Arm verdrehte, ihr Schläge mit der Hand in das Gesicht versetzte, ein Büschel Kopfhaar ausriß, gegen ihren Widerstand die Unterhose und Strumpfhose bis zu den Knien herunterzerrte und dabei zu ihr sagte, er werde sie im Mühlgang ertränken, wenn sie sich weiter seinem Beischlafswillen widersetze und anschließend sein Glied in ihre Scheide einzuführen trachtete, was am Widerstand der Frau und durch die Dazwischenkunft dritter Personen scheiterte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die 70 Jahre alte Theresia B im Lokal 'ZWEIGL-STUBE' kennen gelernt. Als sich die Zeugin auf den Heimweg begab, folgte ihr der Angeklagte. Bei der Kreuzung der ögyd- mit der Bethlehemgasse erfaßte der Beschwerdeführer die Genannte, verdrehte ihr den Arm und zerrte sie zum Rösselmühlpark, wo es dann zum eingangs geschilderten Tathergang kam.
Der Angeklagte hatte seine Verantwortung mehrfach gewechselt und in der Hauptverhandlung zuletzt behauptet, daß Theresia B mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht und auch zunächst mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei; erst als sie ihre Zustimmung dazu nicht mehr erteilte und zu schreien begann, habe er sie geohrfeigt und sei weggegangen. Das Gericht folgte jedoch der Aussage der Zeugin Theresia B und hielt dadurch diese Verantwortung des Angeklagten für widerlegt.
Die Mängelrüge (Z. 5) behauptet eine Unvollständigkeit und unzureichende Begründung der Entscheidung, weil das Urteil keine Feststellung hinsichtlich der Wegstrecke enthalte, welche die Zeugin B mit dem Angeklagten gemeinsam zurücklegte und welche Zeit verstrich, bis die beiden den Rösselmühlpark erreichten. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Zeugin wiederholt Gelegenheit gehabt habe, um Hilfe zu rufen, daß auch andere Personen den Vorfall hätten sehen müssen und es praktisch nicht möglich gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Zeugin durch eine belebte Gasse unter Verdrehen des Armes und unter Drohungen zerrte. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Denn der Aussage der Zeugin B läßt sich dazu entnehmen, daß sie sich zunächst nichts dabei gedacht hat, als sie vom Angeklagten begleitet wurde (S. 56) und daß sie - nachdem sie vergeblich versucht hatte, sich des Zugriffs des Angeklagten zu entziehen - um Hilfe gerufen hat, als sie den Park erreichten (S. 56/57), wobei sie in der Hauptverhandlung auch dazu befragt wurde, warum dies erst zu diesem Zeitpunkt geschehen ist (S. 97). Diese Hilferufe wurden vom Zeugen Dr. C gehört und erstreckten sich über längere Zeit (S. 61, 97/98). Bei diesem von der Belastungszeugin geschilderten Tatverlauf war der Schöffensenat aber nicht gehalten, sich mit den bloß hypothetischen überlegungen der Beschwerde auseinanderzusetzen. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Zeugin im Rösselmühlpark auf einer Bank 'ständig mit Zwang festgehalten' hat, sodaß der Einwand der Beschwerde, der Angeklagte hätte in diesem Falle die im Urteil näher geschilderten Handlungen (Entblößen seines Gliedes, Manipulationen am Geschlechtsteil der Frau) nicht durchführen können, nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht und dieser Teil der Mängelrüge daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Nach den Konstatierungen des Urteils versetzte der Angeklagte der alten Frau mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht. Ob die Genannte dabei verletzt wurde und ob ihre Verletzungen von diesen Schlägen oder aber davon herrühren, daß die Zeugin - wie der Angeklagte behauptet - von der Parkbank gefallen ist, ist nicht entscheidungswesentlich und war daher vom Erstgericht - dem Vorbringen der Rüge zuwider - nicht in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen.
Nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist der vom Erstgericht rein illustrativ angeführte Umstand, daß die Zeugin nicht erklären konnte, was ein Orgasmus sei. Diesbezüglich geht die Beschwerde an der Tatsache vorbei, daß das Erstgericht der Aussage der Genannten im Ergebnis Glauben geschenkt hat, ohne daß die im Urteil gebrauchte Wendung für die Beurteilung der Beweisergebnisse Bedeutung erlangen konnte (vgl. SSt. 44/3 und 45/27). Die Rechtsrüge verweist nur auf das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO und ist daher mangels jeglicher Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E06610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00132.85.0905.000Dokumentnummer
JJT_19850905_OGH0002_0120OS00132_8500000_000