TE OGH 1985/9/10 11Os95/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg Karl A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 26. Juli 1984, GZ 6 Vr 485/83-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Rzeszut, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Hasibeder, des Angeklagten Georg Karl A und des Verteidigers Dr. Lirk zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. März 1949 geborene Landwirt Georg Karl A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 ASVG, des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. c WaffenG schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 sowie 9 lit. a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Verfahrensrüge bekämpft der Angeklagte allein die Punkte 4 und 5 des Schuldspruches, in welchen ihm angelastet wird, am 28. Juli 1982 in Braunau am Inn Beamten des dortigen Gendarmeriepostenkommandos, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, am 27. Juli 1982 wäre in sein Wohnhaus ein Einbruchsdiebstahl verübt worden, wobei durch Aufschneiden eines Tresors Bargeld in der Höhe von 1,700.000 S, weiters eine Münzen- und Briefmarkensammlung im Wert von 300.000 S und Gewehre gestohlen worden seien, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB wissentlich vorgetäuscht zu haben (Punkt 4; § 298 Abs. 1 StGB) und sodann am 29. Juli 1982 in Mining mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B C D und der E F

D durch die Behauptung, bei einem Tresoreinbruch in der Nacht zum 28. Juli 1982 wären ihm 1,700.000 S Bargeld sowie eine Münzen- und Briefmarkensammlung im Gesamtwert von 300.000 S gestohlen worden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Liquidierung des Schadens zu verleiten versucht zu haben, die die G H D und die

E F D an ihrem Vermögen in einem 100.000 S

übersteigenden Betrag von 2,000.000 S schädigen sollten (Punkt 5; §§ 15; 146, 147 Abs. 3 StGB).

Grundlage der Verfahrensrüge bildet zunächst der Umstand, daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem mit Hilfe einer Winkelschleifmaschine ('Flex') bewirkten Aufschneiden eines im Wohnhaus des Angeklagten stehenden Tresors, in welchem die als gestohlen bezeichneten Gegenstände verwahrt gewesen sein sollen, aus dem Vorhandensein von Partikeln des Tresorfüllmaterials und von Eisenpartikeln an der der Einbruchsöffnung abgewendeten Innenseite eines im Tresor mit aufgeschnittener Unterseite vorgefundenen Koffers (der das Bargeld enthalten haben soll) unter Bedachtnahme auf die Darstellung des Angeklagten über die Anordnung aller im Tresor verwahrt gewesenen Gegenstände den Schluß zog, daß dieser Koffer beim Schneidevorgang schon offen gewesen sein müsse und diesen Umstand als ein Indiz für die Annahme heranzog, daß der angebliche Einbruchsdiebstahl vom Angeklagten selbst oder von unbekannt gebliebenen Komplizen 'gestellt' worden war. Beschwert erachtet sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 (Bd II/S 522, 523) wiederholten bzw. erstmalig gestellten Beweisanträge auf 1. Durchführung von Schleifproben zum Beweis dafür, daß dann, wenn der gegenständliche Koffer in der im Akt beschriebenen Position offen im Safe gelegen wäre, beim Aufschneiden durch die Winkelschleifmaschine infolge Abschleudern von Funken Brandstellen und Brandflecken entstehen hätten müssen und daß daher der Koffer zum Zeitpunkt des Aufschneidens geschlossen im Safe gelegen sein muß, weil diese Brandstellen fehlten, und 2. Einholung eines ergänzenden kriminaltechnischen Gutachtens eines Sachverständigen zu eben diesem Beweisthema, sowie eines Fakultätsgutachtens 'eines kriminologischen Sachverständigen einer österreichischen Universität' zum Beweis dafür, daß die im Koffer festgestellten Verschmutzungen und Ablagerungen 'nicht nur' durch abgeschleudertes Material beim allfälligen Betrieb einer Winkelschleifmaschine entstehen konnten und daß in einem solchen Fall mit freiem Auge sichtbare Brandstellen unvermeidbar gewesen wären, und es daher möglich sei, daß beim Schneidevorgang der Koffer nicht geöffnet war.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Der Durchführung von 'Schleifproben' bedurfte es deshalb nicht, weil die Feststellung des Erstgerichtes, wonach an der Innenseite des in Rede stehenden Koffers, also an der der Einbruchsöffnung abgewendeten Seite auffallend starke Ablagerungen des Schneidevorganges mit - wenngleich mikroskopisch

kleinen - Einbrandspuren vorhanden sind (Bd II/S 561), ihre Deckung im Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Klaus I findet, der - wenngleich an sich gerichtsmedizinischer Sachverständiger - nach seiner Bekundung den Koffer unter Beiziehung des Chemikers Prof.Dr. Gerhard J, der die Untersuchungsergebnisse bestätigte, jenen Untersuchungsmethoden unterzog, welche auch in der Gerichtsmedizin etwa bei Schußverletzungen, Untersuchungen von Kleiderspuren, etc. angewendet werden (Bd II/S 514 ff, insbesondere S 515 oben), weshalb auch dem Beschwerdevorwurf der fachlichen Inkompetenz des Sachverständigen keine Berechtigung zukommt. Der durch den gestellten Beweisantrag - welcher offensichtlich von der irrigen Annahme ausging, daß Brandstellen im Koffer fehlten - zu erweisende Umstand, daß beim Aufschneiden des Tresors mit einer Winkelschleifmaschine durch das Abschleudern von Funken Brandstellen in einem zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet im Tresor liegenden Koffer entstehen mußten, ist daher bereits durch die durchgeführten Sachverständigenuntersuchungen dargetan. Wenn der Beschwerdeführer aber vermeint, ein offener Koffer 'müßte großflächige' Brandstellen, bzw. Brandflecken aufweisen, dann begibt er sich damit auf das Gebiet nicht nachvollziehbarer Spekulation, zumal sich im Safe - außerhalb des Koffers - nach seiner eigenen Verantwortung auch die Münzen- und Briefmarkensammlung samt den entsprechenden Verpackungen befunden haben soll und das Ausmaß, in welchem das Innere des Koffers von den Funken der Winkelschleifmaschine getroffen werden konnte, naturgemäß von der genauen, nicht mehr rekonstruierbaren Lage (des Koffers) und aller anderen Gegenstände im zur Tatzeit ortsveränderten und gekippten Tresor abhängen mußte. Maßgebend für das Verfahren ist aber allein der Umstand, daß jedenfalls in einen geschlossenen Koffer denknotwendig unmittelbar überhaupt keine Funken bzw. glühenden Metallpartikel gelangen hätten können, woraus das Erstgericht seine den Denkgesetzen entsprechenden Schlüsse zog. Mit den Beschwerdebehauptungen, wonach die festgestellten Ablagerungen (einschließlich der Brandstellen) ihre Ursache 'nur' in 'Einschwemmungen von Staub und noch nicht (gemeint: durch das nach dem Schneiden zur Kühlung applizierte Wasser) abgekühlten Eisenpartikeln nach Öffnung des Tresors und Aufschneiden des Kofferdeckels oder in kurzzeitigen nachträglichen Schneidevorgängen' haben können, welche 'vermutlich notwendig waren, um zu den unter dem Koffer liegenden Alben zu gelangen und (sie) aus dem Tresor zu entfernen', ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß sich der Sachverständige Univ.Prof.Dr. Klaus I in ausführlicher Weise auch mit diesen Umständen auseinandersetzte und schließlich darlegte, warum auf Grund der gegebenen Umstände die Einbrennungen ersichtlich nicht auf 'Anschwemmungen', sondern auf eine unmittelbare Einwirkung beim Aufschneiden des Tresors zurückzuführen sind.

Aus gleichartigen Erwägungen erübrigte sich aber auch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kriminologie, weil das in der Hauptverhandlung verlesene (Bd II/S 525), einen Teil der Vollanzeige ON 41 bildende schriftliche Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit beim Bundesministerium für Inneres (Bd II/S 121-127), ergänzt durch das mündliche Gutachten des Sachbearbeiters dieser Behörde, Ministerialrat Dr. Günther K, in der Hauptverhandlung vom 28. Juni 1984 zur Verfügung stand: Demzufolge sprechen die Art und Stärke der im Kofferinneren vorgefundenen Anhaftungen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Koffer bereits aufgeschnitten im Tresor lag, als das Aufschneiden der Rückwand des Tresors zu einer erheblichen Beschmutzung des Koffers mit dem Füllmaterial des Tresors führte, und zu diesem Zeitpunkt im übrigen kaum ein wesentlicher Inhalt im Koffer gewesen sein kann (Bd II/S 127).

Rechtliche Beurteilung

Was schließlich den Antrag auf Einholung eines Fakultätsgutachtens anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die Strafprozeßordnung nur die Einholung des Gutachtens einer medizinischen Fakultät, und zwar dann vorsieht, wenn auf Gutachten von Ärzten oder Chemikern die Voraussetzungen der §§ 125, 126 StPO zutreffen, was aber hier nicht der Fall ist. Die erwähnten Beweisanträge verfielen sohin zu Recht der Abweisung, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch die Abweisung seines ebenfalls schon in der Hauptverhandlung vom 28. Juni 1984 (Bd II/S 474) gestellten (und damals auch abgewiesenen, Bd II/S 475) und in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 (Bd II/S 522) wiederholten Beweisantrages auf Vernehmung seiner Mutter Aloisia A zum Beweis dafür, daß ihm bei Auflösung ihres Viehbestandes Geldbeträge von 600.000 S bis 700.000 S zugeflossen seien, als Verfahrensmangel rügt, ist ihm zu entgegnen, daß das Erstgericht zwar zunächst anzweifelte (Bd II/S 565), schließlich aber ausdrücklich als unbewiesen offen ließ, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich über Bargeld im Betrag von 1,700.000 S - wovon die erwähnten 600.000 S bis 700.000 S ein Teil gewesen sein sollen - besaß, dem aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, weil für die Lösung der Frage, ob der Angeklagte eine inhaltlich falsche Einbruchsdiebstahlsanzeige erstattete und sodann einen schweren Versicherungsbetrug versuchte, letztlich allein der Umstand maßgebend ist, ob tatsächlich ein Einbruchsdiebstahl zu seinem Nachteil verübt wurde und sich zur Tatzeit die von ihm behauptete große Bargeldmenge und eine wertvolle Münzen- und Briefmarkensammlung im Tresor seines Wohnhauses befanden und gestohlen wurden. Darüber wurde Aloisia A aber nicht als Zeugin geführt. Auch ihre Vernehmung war somit entbehrlich. Die Verfahrensrüge des Angeklagten erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.

Was die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte, breit ausgeführte Mängelrüge anlangt, sei der Beschwerdeführer zunächst darauf verwiesen, daß es nach der in der vorgenannten Gesetzesstelle zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht notwendig ist, im Urteil zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, welche durch das Beweisverfahren hervorkamen, sondern daß es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, welche er als erwiesen annimmt und die Gründe angibt, die zu seiner überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen führten.

Im einzelnen war zu erwägen, daß es belanglos ist, ob jener von niemandem - auch nicht vom Angeklagten selbst - jemals gesehene 'STEINER', dessen Anruf der Angeklagte als Grund dafür angab, um

17.50 Uhr des 27. Juli 1982 von Ried im Innkreis nach Großram bei Wien (als vereinbartem Treffpunkt) gefahren und von dort (nachdem er 'STEINER' im dortigen Autobahnmotel zweimal vergeblich ausrufen hatte lassen und sich damit bei der Kellnerin in Erinnerung brachte) erst um 0.15 Uhr des 28. Juli 1982 nach Hause zurückgekehrt zu sein, ihn einmal (über Rainer L) oder dann auch noch ein zweites Mal (über Anna A) anrief, um seinen Rückruf zwecks Vereinbarung eines persönlichen Zusammentreffens zu erbitten. Denn daß es tatsächlich einen Anruf unter dem Namen 'STEINER' - vom Zeugen Rainer L bekundet - gab, nahm das Erstgericht ohnedies als erwiesen an. An der wohlbegründeten, in den Urteilsgründen sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Annahme des Erstgerichtes, daß der Anruf zum Zweck der Alibibildung vom Angeklagten bestellt war, könnte aber auch die Feststellung nichts ändern, daß es dann noch zu einem zweiten Anruf dieser Person kam, deren wahre Identität unbekannt blieb und von der das Erstgericht mit schlüssiger Begründung annahm, daß es sich keineswegs um einen echten Kauf- oder Pachtinteressenten für das Betriebsgebäude des Angeklagten gehandelt habe. Das Erstgericht brauchte sich daher mit dem Umstand eines angeblich der Anna A zugekommenen zweiten Anrufes dieses 'STEINER', von dem sie den Angeklagten ebenfalls verständigt haben soll, in keiner Weise auseinanderzusetzen.

Die Annahme des Erstgerichtes, daß der Angeklagte vier von ihm zunächst als 'gestohlen' bezeichnete Gewehre vorsätzlich im Bett des Schlafzimmers unter Decken versteckt hatte, ist das Ergebnis eines Aktes freier Beweiswürdigung, welches durch die im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände gedeckt ist und mit Mängelrüge nicht wirksam bekämpft werden kann. Hiebei kommt es im übrigen nicht darauf an, ob auch eine andere Person (Lieselotte M) von der Verlegung der Gewehre in das Schlafzimmer (wegen eines Bruches der Glastür des Waffenschrankes) und davon, daß auf dem Bett im Schlafzimmer Decken, Kleidungsstücke etc. zu liegen pflegten, wußte, sondern allein darauf, daß die Gewehre dort versteckt vorgefunden wurden und das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Unterbringung (der Gewehre) in dieser Form 'vergessen', im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen keinen Glauben schenkte. Was die Lage des bereits an anderer Stelle erwähnten Koffers im aufgeschnittenen Tresor anlangt, so traf das Erstgericht hiezu mehrfach klare Feststellungen und verwertete dabei auch die im Akt erliegenden Lichtbilder (insbesondere Bd II/S 105). Die Feststellungen des Schöffengerichtes über die Reihenfolge der Lagerung des Koffers, der Münzen- und Briefmarkenalben und einer Vielzahl von Kuverts mit weiteren Briefmarken im Tresor stimmen mit der Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 (Bd II/S 521) überein. Sie sind daher entgegen den Beschwerdebehauptungen - welche diese Angaben mit Stillschweigen übergehen - keineswegs aktenwidrig. Daß das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Juli 1984 die ON 67 des vorliegenden Aktes trägt, ist für jedermann, der in den Gerichtsakt Einsicht nimmt - daher auch für den Angeklagten, bzw. seinen Verteidiger - ersichtlich, weshalb die nicht sachbezogenen Beschwerdeausführungen, es bestünden Divergenzen zwischen einem 'Gutachten ON 67' des Univ.Prof.Dr. Klaus I und dem in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 von diesem Sachverständigen mündlich erstatteten Gutachten, welche gutachtlichen öußerungen sohin in Wahrheit identisch sind, keiner besonderen Entgegnung bedürfen. Daß irgendjemand zur angegebenen Tatzeit in das versperrte Haus des Angeklagten hineinkommen konnte, verneinte das Erstgericht keineswegs, sondern bezeichnete diesen Umstand bloß als 'ungeklärt', wobei es sinngemäß auch nicht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete, daß ihm ein (dritter) Schlüssel zur Tür abhanden gekommen sei, und zum Ergebnis gelangte, es lasse sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, wann und insbesondere ob vor oder nach einer önderung des Schlosses der Schlüssel abhanden gekommen sei (Bd II/S 562). Es verneinte daher die Möglichkeit, daß eine fremde Person in das Haus gelangen konnte, gar nicht, weshalb es sich auch nicht mit den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Günther K und eines Zeugen auseinanderzusetzen brauchte, deren Angaben ebenfalls diese Möglichkeit ventilieren. Es gelangte vielmehr auf Grund einer Vielzahl anderer Umstände zur denkgesetzmäßigen Folgerung, daß kein echter (gegen den Willen des Angeklagten und zu seinem Nachteil) verübter Einbruchsdiebstahl vorliegt, sondern entweder der Angeklagte oder mit seinem Einverständnis handelnde Komplizen nur äußere Verhältnisse herstellten, welche für einen stattgehabten Einbruchsdiestahl sprechen, wobei eine solche wahldeutige Feststellung zulässig war, weil es rechtlich keinen Unterschied macht, ob der Angeklagte selbst einen Einbruchsdiebstahl vortäuschte oder sich dabei mit seinem Einverständnis handelnder Komplizen bediente.

Von einer Undeutlichkeit des Ausspruches des Gerichtes, 'welche Handlungen der Angeklagte nun wirklich in bezug auf die ihm zur Last gelegten Tatbestände nach § 298 StGB, bzw. §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB gesetzt hat', kann keine Rede sein: Die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen sind im Spruch des Urteiles genau beschrieben und damit individualisiert.

Alle weiteren Ausführungen des Angeklagten zu den Fakten 4 und 5 des Urteilsspruches - sei es in bezug auf die Situation am Ort des angeblichen Einbruchsdiebstahles, sei es in bezug auf den Versuch der Herstellung eines Alibis für den Angeklagten selbst oder auch zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des angeblich im Tresor befindlichen Bargeldbetrages in Millionenhöhe - stellen sich inhaltlich bloß als Versuch dar, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches seine entscheidungswesentlichen Feststellungen hinlänglich und ohne Widerspruch mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung begründete. Eines Eingehens im Detail hierauf bedarf es sohin nicht. Was Punkt 6 des Schuldspruches (§ 36 Abs. 1 lit. c WaffenG) anlangt, so beantragte am Ende der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 (Bd II/S 526) nicht nur der Verteidiger bloß zu den Fakten 1-5 den Freispruch seines Mandanten, zum Faktum 6 aber 'ein mildes Urteil', sondern es schloß sich auch der Angeklagte persönlich diesen Ausführungen seines Verteidigers an. Daß darin ein Schuldbekenntnis zum insoweit erhobenen Anklagevorwurf liegt, kann nicht bezweifelt werden. Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes ist also entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aktenwidrig. Mit dem zuvor vorgebrachten Einwand des Angeklagten, er sei der Meinung gewesen, frei käufliche Waffen fielen nicht unter das über ihn verhängte Waffenverbot, setzte sich das Erstgericht ohnehin auseinander (Bd II/S 550). Die von ihm getroffenen Feststellungen, wonach die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein seit 27. Dezember 1978 rechtskräftiges Waffenverbot erließ, der Angeklagte, der die Kenntnis hievon nie bestritt, aber trotzdem die in Punkt 6 des Urteilsspruches näher umschriebenen Waffen und die dort angeführte Munition erwarb und besaß, was er ebenfalls nicht leugnet, reichen zur rechtlichen Beurteilung der Sache vollständig aus. Die Beschwerdebehauptung, das vom Angeklagten bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 23. September 1982 (Bd I/S 85) abgelegte Schuldgeständnis des unerlaubten Waffenbesitzes habe sich nur auf die vier in seinem Schlafzimmer vorgefundenen (unter anderem zu Punkt 6 a des Schuldspruches genannten) Gewehre bezogen, trifft nicht zu, weil zunächst schon die Auffindung auch der weiteren zu Punkt 6 a des Schuldspruches genannten Waffen und Munitionsbestände ebenfalls bereits am 30. Juli 1982 stattfand und dem Angeklagten bekannt war, und auch die Beschlagnahme der zu Punkt 6 b des Schuldspruches umschriebenen Waffen und Munitionsbestände (teilweise gleichfalls versteckt) sich am 22. September 1982, demnach vor der in der Beschwerde zitierten geständigen Verantwortung, abspielte und der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt hiezu von der Gendarmerie vernommen wurde, wobei er sich bloß damit rechtfertigte, daß er gemeint habe, 'eine Hauswaffe zu benötigen'. Er behauptete hiebei auch nicht, daß die Gendarmerie diese Waffen anläßlich einer Anzeige wegen Vergehens nach dem Waffengesetz im Juli 1982 schon gesehen habe, sondern im Gegenteil, daß die Gendarmen diese Waffen noch nicht gesehen hätten und er sie deshalb versteckt habe (Bd I/S 192). Ob aber ein Teil der in Rede stehenden Waffen - das Eigentum daran bestreitet der Angeklagte nicht - in seinem Wohnhaus in von ihm bewohnten oder anderen Räumen aufbewahrt wurden, ist rechtlich bedeutungslos.

Auch die Mängelrüge des Angeklagten ist darum nicht zielführend. Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Angeklagte - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO - die Punkte 1 und 2 des Schuldspruches, welche ihm zur Last legen, er habe 1. von 1978 bis April 1980 in Altheim gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Kurt Alois N als Geschäftsführer der Fa. O WIEDERGEWINNUNGS-Ges.m.b.H. (P) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch herbeigeführt, daß er den Betrieb ohne Eigenkapital aufnahm, keine Geschäftserfahrung aufwies, alle erforderlichen Mittel für Adaptierungen, Maschinen- und Rohstoffkauf auf dem Kreditweg beschaffte und unrentabel arbeitete (Punkt 1) und 2. von Mai 1980 bis Juni 1981 in Altheim gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Kurt Alois N als Geschäftsführer der Fa. O WIEDERGEWINNUNGS-Ges.m.b.H. (P) als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung mehrerer Gläubiger dadurch geschmälert, daß er neue Schulden in der Höhe von rund 3,300.000 S einging, anderseits Schulden bezahlte und insbesondere die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht rechtzeitig beantragte (Punkt 2) und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB begangen. Hier unterliegt der Beschwerdeführer bereits einem Irrtum, wenn er einleitend die Meinung vertritt, die Aufnahme von (durch seine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. durch Hypotheken auf einer ihm gehörigen Liegenschaft sichergestellten) Krediten - welche bekanntlich mit erheblichen Zinsenbelastungen verbunden sind, wobei nach den eigenen Angaben des Angeklagten die Zinsen auch vom Unternehmen getragen wurden (Bd II/S 400) - sei dem Vorhandensein von Eigenkapital gleichzuhalten. Mit seinem weiteren Vorbringen, in welchem er auf die hypothekarische Besicherung der aufgenommenen Kredite zurückkommt, übersieht er, daß die Tathandlung nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB in der fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit besteht, die dann vorliegt, wenn der Schuldner (mangels flüssiger Mittel) nicht imstande ist, während angemessener Frist und bei redlicher geschäftlicher Gebarung seine Firmenschulden ganz oder zumindest im wesentlichen zu begleichen; dabei sind die kurzfristigen Verbindlichkeiten maßgebend, nicht aber die langfristig gewährten Hypothekarkredite (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 5 zu § 159, S 1058; Kienapfel, BT II, RN 11 zu § 159 StGB). Hiezu ist überschuldung (überwiegen der Passiven) gar nicht erforderlich, wenngleich sie in Fällen dieser Art meist vorhanden ist. Wenn nun der Angeklagte weitwendig darzulegen sucht, daß es zu keiner fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit gekommen sei, dann setzt er sich über die detaillierten, primär auf das unbedenklich erachtete Gutachten des Sachverständigen Dipl.Kfm.Franz N (ON 38) gestützten Feststellungen des Erstgerichtes hinweg, welche klar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte und seine Mitinhaber der Ges.m.b.H. durch die im Urteilsspruch genannten mehrfachen kaufmännischen Mängel die Zahlungsunfähigkeit herbeiführten, wobei sie - womit das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen eine ex ante-Betrachtung der Situation des Angeklagten vornahm - von vorherein schon zufolge mangelnder Branchen- und Produktionskenntnisse, der Ermangelung jedes 'know-how' und des Fehlens jeglichen nennenswerten Eigenkapitals (es konnte zuerst nicht einmal ein Teil des Stammkapitals von 100.000 S und erst im Mai 1979 25 % hievon einbezahlt werden) bei Anwendung der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute mit keinem geschäftlichen Erfolg rechnen konnten. Desgleichen kann von einer vom Beschwerdeführer behaupteten bloßen 'Zahlungsstockung' keine Rede sein, weil sich aus den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Konstatierungen des Erstgerichtes ergibt, daß der Weg des Unternehmens schon seit seiner Gründung kontinuierlich und langfristig abwärts führte, zumal die Höhe des Fremdkapitals und damit die Kreditkosten, die überschuldung und die Verluste laufend stiegen und die Exekutionen zunahmen (vgl. Bd II/S 537-544, insbesondere S 541-544 oben), vor allem aber der Deckungsgrad der kurzfristigen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel rapid sank und schon am 31. Dezember 1978 nur mehr 49 % betrug. Damit war bereits die objektive Zahlungsunfähigkeit eingetreten. In der Folge verringerte sich der Deckungsgrad noch weiter (vgl. Bd II/S540, 541). In subjektiver Hinsicht kannte der Angeklagte diese immer unhaltbarer werdende wirtschaftliche Lage des Unternehmens schon zu Beginn des Jahres 1980, weil er von seinem Steuerberater darüber schriftlich eingehend informiert worden war (vgl. die Zitierungen aus diesem Schreiben vom 4. Februar 1980 in Bd II/S 542, 543). Zu Recht nahm das Erstgericht den Eintritt der subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit jedoch mit spätestens Ende März 1980 an, zumal am 15. März 1980 die gesamte Produktionsanlage samt Maschinen durch einen Brand zerstört worden war: Deshalb konnte auch - wie der Schöffensenat zutreffend erwog - schon wegen des damit verbundenen und für jedermann vorhersehbaren Produktionsausfalles für das Jahr 1980 (die Produktion konnte tatsächlich erst im Oktober 1980 wieder aufgenommen werden) in keiner Weise der vom Steuerberater als unabdingbare Voraussetzung für die Vermeidung der Konkurseröffnung genannte 'beträchtliche Erfolg' (Bd II/S 543) erwartet werden, sodaß sich dann tatsächlich ein Verlust von 1,036.167 S (welcher damit annähernd so groß war, wie jener der drei vorangegangenen Jahre zusammen) ergab. Warum - was der Beschwerdeführer ebenfalls bemängelt - das Erstgericht diesen Termin für den Eintritt der subjektiven Zahlungsunfähigkeit annahm und nicht, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, erst Ende April 1980, erklärte es in seinen Urteilsgründen ausdrücklich. Die Abweichung ergab sich demnach daraus, daß der Sachverständige irrtümlich davon ausgegangen war, der erwähnte Brand habe erst am 15. April 1980 stattgefunden (Bd II/S 543 unten, S 544 oben). Bei den Beschwerdeausführungen des Inhalts, daß gerade die dem Brand nachfolgende Auszahlung einer Versicherungssumme von rund 2,000.000 S (1,993.986 S) zu guten Hoffnungen für ein nunmehriges Gedeihen des Unternehmens Anlaß gegeben habe, handelt es sich um Erwägungen, die den Boden der Realität verlassen. Denn abgesehen davon, daß der Erhalt der Versicherungssumme rechnerisch nur einen Ersatz für den durch den Brand eingetretenen Verlust an Aktiven mit sich bringen konnte, bekundete der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 28. Juni 1984 (Bd II/S 401) selbst, daß eine Unterversicherung vorlag, woraus sich ergibt, daß die Versicherungssumme nicht einmal die negativen finanziellen Folgen des Brandes gutmachte. Schließlich sei noch darauf verwiesen, daß der Sachverständige Dipl.Kfm. N, dessen Gutachten das Erstgericht weitgehend heranzieht, entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht von den steuerlichen Bilanzen des Unternehmens ausging, im übrigen aber auch die vom Beschwerdeführer geforderte 'handelsrechtliche Bewertung' nichts an den hier allein maßgeblichen Feststellungen über Herbeiführung, Eintritt und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu ändern vermöchte.

Da das Erstgericht sohin mit hinreichender und schlüssiger Begründung die Feststellung traf, daß der - objektiv schon lange vorher stattgefundene - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens für den Angeklagten spätestens Ende März 1980 erkennbar war, was die Lösung einer Tatfrage bedeutet, bringt die Beschwerde mit allen weiteren Ausführungen, mit welchen sie diesen Umstand bestreitet und der Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, der Angeklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erst ein Jahr später erkennen können und auch tatsächlich erkannt, den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Vielmehr vertrat das Erstgericht - ausgehend von den erwähnten Feststellungen - in rechtlicher Hinsicht zutreffend die Auffassung, daß dem Angeklagten aus seinem konstatierten wirtschaftlichen Fehlverhalten ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinn des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB zu machen ist.

Was den dem Beschwerdeführer ebenfalls angelasteten zweiten Fall des Vergehens nach § 159 Abs. 1 StGB anlangt (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB), so gilt für die - auch hier vom Beschwerdeführer in unzulässiger Weise bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes über den Zeitpunkt der subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit das schon oben Gesagte. Die Tatbildlichkeit des Eingehens neuer Schulden von rund 3,300.000 S nach diesem Zeitpunkt läßt sich nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - deshalb verneinen, weil damit investiert wurde. Denn abgesehen davon, daß letztlich die gesamten Aktiven des Unternehmens bloß 1,300.000 S, die Passiven aber 5,000.000 S betrugen, übersieht die Beschwerde, daß durch die Aufnahme weiterer Kredite dieser Größenordnung auch eine erhebliche Zinsenbelastung hinzutrat und - wie das Schöffengericht richtig erkannte (Bd II/S 557) - der Umstand, daß der Angeklagte das Ausgleichsverfahren nicht rechtzeitig, sondern um rund ein Jahr zu spät beantragte und das Unternehmen während dieser Zeit weiterbetrieb, zwangsläufig zum Auflaufen weiterer Steuer- und Abgabenschulden führte (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, aaO RN 9 und 13 zu § 159, S 1060). Daß die Gläubiger in dem nach Ausgleichseröffnung am 1. Juli 1981 (Sa 1/81 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) am 1. September 1981 eröffneten Anschlußkonkurs über das Unternehmen bessere Befriedigungschancen gehabt hätten, wenn der Gesamtbefriedigungsfond solcherart nicht geschmälert worden wäre, stellt eine logisch zwingende Schlußfolgerung dar. Schlüssig stellte das Erstgericht sohin - den gegenteiligen Beschwerdebehauptungen zuwider - fest, daß die Befriedigung von Gläubigern auch tatsächlich 'geschädigt' (gemeint: geschmälert) wurde. Der Feststellung der genauen Zahl der in ihren Ansprüchen verkürzten Gläubiger oder der Nennung ihrer Namen bedurfte es dabei nicht, zumal schon die Schmälerung der Befriedigung eines einzigen der mehreren Gläubiger zur Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB hinreicht. Inwieweit vom Angeklagten auf Grund persönlicher Haftungsübernahme mit den einzelnen Gläubigern nachträglich abgeschlossene Vergleiche - wie er vermeint - etwas daran ändern sollten, daß aufgrund seines inkriminierten Verhaltens die volle Befriedigung ihrer Forderungen vereitelt wurde, bleibt offen. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch darauf beruft, daß er bereits vor den behördlichen Untersuchungen teils gerichtliche, teils außergerichtliche Vergleiche mit 'jenen Gläubigern, die allenfalls in ihrer Befriedigung geschmälert worden wären' abgeschlossen habe, woraus er das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 Abs. 1 StGB ableitet, so ist ihm zu entgegnen, daß es sich dabei zunächst um eine unzulässige Neuerung handelt, zumal er eine Behauptung dieser Art im bisherigen Verfahren nicht aufstellte, er im übrigen gar nicht behauptet, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutgemacht oder sich zu einer solchen befristeten Gutmachung verpflichtet zu haben (§ 167 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB), und er mit der vollen oder jedenfalls bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aber durch 'Bezahlen von Schulden' eine Verkürzung des gemeinsamen Befriedigungsfonds herbeigeführt und solcherart wiederum das Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB begangen hätte. Auch der insoweit relevierte Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO haftet den Punkten 1 und 2 des Schuldspruches sohin ebensowenig an wie der im Rahmen der Rechtsrüge primär geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle.

Auch gegen Punkt 3 des Urteilsspruches, der dem Angeklagten zum Vorwurf macht, von März bis Juli 1981 in Altheim mit dem gesondert Verfolgten Kurt N als Geschäftsführer der Fa. O-WIEDERGEWINNUNGS-Ges.m.b.H. Beiträge ihrer Dienstnehmer zur Sozialversicherung im Betrag von 71.958,10 S einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorenthalten zu haben, wendet sich die Beschwerde mit der auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Behauptung aufstellt, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vorsätzliches Handeln) getroffen, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Feststellung des Erstgerichtes (Bd II/S 557, 558) mit Stillschweigen übergangen wird, daß der Angeklagte mit der qualifizierten Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) gehandelt habe. Das gleiche gilt für das weitere Beschwerdevorbringem, es mangle an Feststellungen darüber, ob und wann der der Sozialversicherungsanstalt zustehende Dienstnehmeranteil von 71.958,10 S tatsächlich im Betrieb vorhanden gewesen sei, zumal das Erstgericht nicht nur den Tatzeitraum feststellte, sondern auch annahm, daß der fragliche Betrag den Arbeitnehmern abgezogen, dann aber nicht an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse abgeliefert, sondern für Zwecke des Unternehmens verwendet wurde (Bd II/S 557, 558). Wann die in Rede stehenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zur Ablieferung an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte fällig gewesen wären, ergibt sich aus der festgestellten Tatzeit, zu der sie dem Sozialversicherungsträger rechtswidrig vorenthalten wurden. Eine 'klageweise Geltendmachung' dieser Beträge durch die Gebietskrankenkasse steht nicht zur Debatte, weil der Sozialversicherer vollstreckbare Rückstandsausweise ausstellen kann, welche einen Exekutionstitel bilden (vgl. auch Bd II/S 577). Mit den restlichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer wieder nicht von den Urteilsfeststellungen aus, welche zufolge Konstatierung vorsätzlichen (wissentlichen) Handelns keinen Raum für die Annahme bloß fahrlässigen Verhaltens lassen. Warum die Vermögenslage des Angeklagten im Frühjahr 1981 zufolge des Vorhabens, einen Ausgleichsantrag zu stellen, nicht gänzlich überschaubar gewesen sein soll, muß unerfindlich bleiben und ist im übrigen für die strafrechtliche Beurteilung des zu Punkt 3 des Schuldspruches umschriebenen Verhaltens belanglos.

Auch insoweit versagt daher die Rechtsrüge des Angeklagten. Zu den schon im Rahmen der Verfahrens- und Mängelrüge besprochenen Fakten 4 und 5 des Schuldspruches ist den Ausführungen des Angeklagten zu der auch insoweit auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge folgendes zu entgegnen:

Feststellungen darüber, daß der Angeklagte die Prämien aus den von ihm mehrfach abgeschlossenen (Einbruchdiebstahls-)Versicherungsverträgen zum Tatzeitpunkt bezahlt hatte, mußte das Erstgericht entgegen der Meinung der Beschwerde nicht treffen, weil der Angeklagte selbst nicht davon ausging, daß er mangels Prämienzahlung keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, sich vielmehr aus der in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1984 verlesenen und Urteilsgrundlage bildenden (Bd II/S 525, 537) Anzeige ON 41 ergibt, daß er seine Versicherungsprämie bei der B C D am 28. Juli 1982 (vor Erstattung der Schadensmeldung am 29. Juli 1982) (Bd II/S 47; 261 = Beilage 22) und bei der E

Q schon im Juni 1982 (Bd II/S 267

= Beilage 23, S 2) bezahlt hatte und bei beiden Versicherungsanstalten unverzüglich seinen angeblichen Schaden aus einem Einbruchsdiebstahl zwecks Abdeckung im Rahmen der bestehenden Versicherungssummen meldete.

Soweit der Angeklagte in seiner weiteren Rechtsrüge zu den Fakten 4 und 5 des Urteilsspruches davon ausgeht, daß ein Einbruchsdiebstahl zu seinem Nachteil tatsächlich stattgefunden habe, das Erstgericht keine Feststellungen über einen Schadenseintritt im Vermögen der im Fall eines Einbruchsdiebstahls leistungspflichtigen Versicherungsanstalten, weiters auch nicht über den Täuschungs- und (beim Faktum 5) den Bereicherungsvorsatz, bzw. über die Rechtmäßigkeit des (angestrebten) Erhaltes der Versicherungssummen getroffen habe, und weiters behauptet, daß der (vorgebliche) Einbruchsdiebstahl jedenfalls nicht von ihm selbst durchgeführt worden sei, bringt er weder den relevierten noch einen anderen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.

Er übergeht nämlich mit Stillschweigen, daß nach den hinlänglich begründeten und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Feststellungen des Schöffengerichtes 1. der Angeklagte einen zu seinem Nachteil in sein Wohnhaus verübten Einbruchsdiebstahl selbst vortäuschte oder durch Komplizen vortäuschen ließ (Bd II/S 572), was zwingend bedeutet, daß ihm niemand bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert unter den Voraussetzungen des § 129 Z 1 und 2 StGB mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ein Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB folglich zu seinem Nachteil nicht stattfand; 2. der Angeklagte gegenüber Angestellten der B C D und der E F D

mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, vorspiegelte, es habe zu seinem Nachteil ein Einbruchsdiebstahl mit einem Schaden von 2,000.000 S stattgefunden (Bd II/S 534, 574, 575) und er (in Ansehung des Faktum 4) wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau am Inn die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB, vortäuschte (Bd II/S 574) und schließlich 3. die zu Punkt 5 des Schuldspruches genannte Tat beim Versuch blieb und (folglich) keine Vermögensschädigung auf seiten der betreffenden Versicherungsanstalten eintrat (Bd II/S 575).

Ein weiteres Eingehen auf das gesamte, die obigen Umstände betreffende, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausführende und daher unbeachtliche Vorbringen des Angeklagten erübrigt sich deshalb. Beigefügt sei bloß, daß der Angeklagte, was seine Ausführungen zum Täuschungsobjekt beim Faktum 5 anlangt, übersieht, daß die Person des Getäuschten (hier: Angestellte zweier Versicherungsgesellschaften als physische Personen) inhaltlich des Tatbestandes des § 146 StGB nicht mit dem an seinem Vermögen Geschädigten oder zu Schädigenden (der auch eine juristische Person sein kann; hier: die beiden Versicherungsanstalten) identisch sein muß. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, daß ein aufgeschnittener Tresor an sich einen 'Versicherungsfall' bezüglich einer bestehenden Diebstahlsversicherung darstelle, sowie über den Zeitpunkt der Fassung des Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes bei einem (versuchten) Betrug der vorliegenden Art bedeuten sollen, ist nicht erkennbar. Denn wenn tatsächlich ein schadenbringender Einbruchsdiebstahl stattfand, was nach den getroffenen Konstatierungen nicht zutrifft, dann handelt der Geschädigte, wenn er den Versicherungsfall seinem Versicherer anzeigt, ohnedies weder mit Täuschungs- noch mit Bereicherungsvorsatz, weil seine tatsächlichen Angaben wahr sind und er einen rechtmäßigen Anspruch auf Schadenersatz hat. Legt er aber (selbst oder durch Mittelsmänner) - wie hier - bloß Spuren, die auf einen angeblichen Einbruchsdiebstahl hindeuten sollen, welcher aber in Wahrheit gar nicht stattfand, dann liegt kein Versicherungsfall vor, sondern er begeht zu jenem Zeitpunkt zumindest strafbaren Versuch des Betruges, zu welchem er Organen seines Versicherers gegenüber mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz wahrheitswidrig behauptet, ein Einbruchsdiebstahl habe stattgefunden, er habe hiedurch einen Schaden erlitten und nehme sohin Versicherungsschutz in Anspruch. Sinngemäßes gilt auch für das Vergehen nach § 298 Abs. 1 StGB. Völlig ins Leere aber gehen die Beschwerdeausführungen über den Versicherungsschutz, den der Angeklagte auch noch bei anderen als den beiden obgenannten Versicherungsunternehmen genoß und über die Verwirklichung des Tatbildes des § 146 StGB durch Verschweigen, weil dem Angeklagten vorliegend weder Betrug an anderen Versicherungsgesellschaften als den beiden genannten noch die Begehung eines Betruges durch Verschweigen vorgeworfen wird. Die schließlich vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, 'ob überhaupt eine Vermögensschädigung bei einer Risikoversicherung nach erfolgter Prämienzahlung eintreten kann' (Bd II/S 678), ist zu bejahen, wenn - wie vorliegend - der Eintritt des Versicherungsfalles betrügerisch vorgetäuscht wird.

Da sich sohin auch dieser Teil der Rechtsrüge als unberechtigt erweist, war - wie die Generalprokuratur zutreffend aelegte - die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.

Das Kreisgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO wurde die Privatbeteiligte G H D mit ihren

Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend, hingegen das Geständnis zu einem Schuldspruchfaktum und das Gedeihen des Betrugsdelikts nur bis ins Versuchsstadium als mildernd. Von der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nahm das Erstgericht wegen der Vorstrafenbelastung des Angeklagten Abstand. Während der Angeklagte mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, zielt der öffentliche Ankläger mit seinem Rechtsmittel auf (Straf-)Erhöhung ab. Die Privatbeteiligte G H D wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Urteilsannahme, sie habe keinen Schaden erlitten (Bd II/S 576 f.), und damit gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Ihrem Vorbringen zufolge entstand der begehrte 'Teilschadensbetrag' von 1.161 S für den (erheblichen) Verwaltungsaufwand, den die Gegenstand des Schuldspruches wegen versuchten schweren Betruges bildende falsche Schadensmeldung bei ihr verursachte.

Keiner dieser drei Berufungen kommt Berechtigung zu. Selbst unter Berücksichtigung des vom Angeklagten mit der Behauptung teilweiser Schadensgutmachung (siehe dazu Bd II/S 545 f.) reklamierten zusätzlichen Milderungsumstandes (§ 34 Z 14 StGB) und der Erwägung, daß nicht alle, sondern nur die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafhneals erschwerend ins Gewicht fallen, erweist sich die Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hinweist, fällt dem Angeklagten zusätzlich (zum Schuldspruchfaktum 5) der aus dem § 32 StGB abzuleitende Erschwerungsgrund des sehr hohen, die Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB um ein Vielfaches übersteigenden, vom Vorsatz des Täters umfaßten Schadensbetrages zur Last.

Auf der Grundlage der mithin im Sinn der vorstehenden Ausführungen korrigierten (allgemeinen und besonderen) Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof aber andererseits zur überzeugung, daß auch eine Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe nicht indiziert ist. Hiebei wurde vor allem in Erwägung gezogen, daß es in dem strafsatzbegründenden (wenn auch von der in Aussicht genommenen Schadenshöhe her gravierenden) Betrugsfaktum doch nur beim Versuch blieb.

Einem Erfolg der Berufung der Privatbeteiligten steht der Umstand entgegen, daß der Anspruch nicht hinreichend spezifiziert wurde: Aus den vom Privatbeteiligtenvertreter in der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden (siehe ON 67 nach S 527 - teilweise unjournalisiert) ist nämlich nicht ersichtlich, für welche Abschriften der Betrag von 1.161 S auflief und ob diese Abschriften zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich waren. Diese Umstände wären vom

Erstgericht - erforderlichenfalls auf Andringen des Privatbeteiligtenvertreters (siehe dazu § 365 Abs. 2 StPO) - zu klären gewesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle. Da die Privatbeteiligte durch ihre Berufung so gut wie keinen (zusätzlichen) Aufwand im Rechtsmittelverfahren verursachte, sah der Oberste Gerichtshof von der Verfällung (auch) der B C D in den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ab.

Anmerkung

E06710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00095.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0110OS00095_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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