TE OGH 1985/9/10 4Ob1309/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E F G, Wien 7., Burggasse 74/15, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff und Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gudrun H, Handel mit Sportartikeln, Leoben, Gösserstraße 60, vertreten durch Dr. Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. April 1985, GZ. 4 R 26/85-15, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Satz 1 Z 1 ZPO findet gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die durch § 502 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im 2. Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54

bis 60 JN unterlassen hätte (Arb. 9408 = JBl. 1976, 497 = RdA 1976, 164 = SozM IV A 447 = ZAS 1976, 222; RZ 1981, 230 = MietSlg. 33.672; JBl. 1982, 157 uva.; ebenso Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-) Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !201 ). Ein solcher Verfahrensverstoß der zweiten Instanz ist hier nicht zu erkennen. Gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem 1. Satz dieser Gesetzesstelle insbesondere nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Es war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Die Mängelrüge der Revision muß - abgesehen davon, daß sie sich nur auf die Stoffsammlung im konkreten Einzelfall bezieht und daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO betrifft - schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger einen Antrag auf Vorlage der Schuhschachtel im Verfahren zweiter Instanz nicht gestellt hat.

Die Rechtsrüge der Revision ist ausschließlich in der Richtung eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 UWG sowie § 11 PreisG ausgeführt. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil der Urteilsantrag des Klägers nur auf das Verbot einer gesetzwidrigen Rabattgewährung gerichtet war. Insoweit steht aber das Urteil des Berufungsgerichtes mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (ÖBl. 1978, 134; ÖBl. 1982, 162;

ÖBl. 1984, 157 u.a.).

Anmerkung

E06233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB01309.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0040OB01309_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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