TE OGH 1985/9/10 4Ob1312/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Eugen A, Hans Sachs-Straße 43, D-4000 Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, wider den Antragsgegner Harald B, p.A. Standesamt Wolkersdorf, 2120

Wolkersdorf, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Herausgabe von Lichtbildern u.a.) infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 18. Juni 1985, GZ 5 R 46/85-26, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wolkersdorf vom 7. Jänner 1985, GZ C 129/84-3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über die Zurückweisung des Rekurses des Antragstellers dahin zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die von der Person des Antragstellers angefertigten Lichtbilder und Filme herauszugeben und stellt weitere damit zusammenhängende, nicht auf Geldbeträge lautende Sicherungsanträge. Das weitere, auf Schadenersatz gerichtete Begehren bezifferte der Antragsteller nicht.

Das Erstgericht wies die Sicherungsanträge wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Erstgerichtes als unzulässig zurück und sprach gemäß § 528 Abs. 2 ZPO aus, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 527 Abs. 1 ZPO) erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist (jetzt) so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt; denn auch ein Zurückweisungsbeschluß ist eine 'Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz' im Sinne dieser Gesetzesstelle (3 Ob 49/84; 8 Ob 28/85). Damit ist auch gegen die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz aus formellen Gründen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt. Betrifft eine solche Entscheidung einen nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstand, so hat sie einen Ausspruch zu enthalten, ob der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteigt (ähnl. 4 Ob 396/83 u.a.; zuletzt 2 Ob 64/84); daß § 527 Abs. 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs 'stattgibt', bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs 'zurückweist', keine Bewertung stattzufinden hätte (JBl. 1985, 113). Der darüber fehlende Ausspruch war daher der zweiten Instanz gemäß §§ 419, 430 ZPO aufzutragen. Obwohl aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Rekurses (§ 528 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gegen seinen Zurückweisungsbeschluß der Schluß zu ziehen ist, daß es von einem 300.000 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand ausging, erscheint es - da der Akt aus den oben genannten Gründen ohnehin zurückgestellt werden muß - zweckmäßig, daß die zweite Instanz ihren Beschluß auch durch einen diesbezüglichen Ausspruch (§§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3 ZPO) ergänzt.

Anmerkung

E06234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB01312.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0040OB01312_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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