TE OGH 1985/9/10 2Ob597/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Johannes A, Angestellter, 4941 Mehrnbach, Aubachweg 48, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei B C D mbH,

4600 Wels, Maderspergerstraße 16, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert S 301.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1985, GZ. 5 R 98/85-8, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 7. März 1985, GZ. 6 Cg 48/85-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

über das Vermögen der beklagten Partei und Gegnerin der klagenden Partei wurde nach Erhebung des Revisionsrekurses mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 19. Juli 1985, S 49/85-3, der Konkurs eröffnet. Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme derjenigen über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (§ 6 Abs. 3 KO), durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Gegenstand des dem vorliegenden Provisorialverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreites ist die Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses der beklagten Partei vom 11. Februar 1985. Dieser Generalversammlungsbeschluß bezieht sich auch auf das Vermögen der beklagten Partei, weil er den Verkauf der gesamten Geschäftsanteile der beklagten Partei an die Firma E Unternehmensbeteiligungs Ges.m.b.H. vorsieht. Der Klagsanspuch betrifft somit das Vermögen der Konkursmasse (vgl. GesRZ 1983, 222) und fällt demnach nicht unter die bezeichnete Ausnahme. In einem solchen Falle der Konkurseröffnung nach Erhebung des Revisionsrekurses sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (EvBl. 1978/57; 1979/115; 4 Ob 368/80, 5 Ob 641/81 u. a.).

Anmerkung

E06363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00597.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0020OB00597_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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