TE Vfgh Beschluss 2001/7/25 B1041/01

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Veröffentlicht am 25.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung betreffend Zusage einer Subvention in bestimmter Höhe wegen Aussichtslosigkeit mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens

Spruch

Dem Antrag des Vereines ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 29.05.01, ..., wird k e i n e Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Der im Spruch genannte Verein beantragt die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit dem dem Verein mitgeteilt wurde, daß "in Entsprechung des gegenständlichen Rahmenförderungsvertrages" eine Subvention in bestimmter Höhe in Aussicht gestellt werde.

2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. VfSlg. 11077/1986).

2.2. Dem angefochtenen Schreiben kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu: Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung beinhaltet vielmehr die Zusage einer Subvention im Rahmen eines Förderungsvertrages, also im Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung; nichts deutet darauf hin, daß der Bundesminister beabsichtigt hat, gegenüber dem beschwerdeführenden Verein eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen (s. zum Bescheidbegriff iS des Art144 B-VG z.B. VfSlg. 6187/1970; vgl. weiters zu Subventionen VfSlg. 8861/1980 sowie VfSlg. 13263/1992).

3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit mangels tauglichem Beschwerdegegenstand als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1041.2001

Dokumentnummer

JFT_09989275_01B01041_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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