Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Paul A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Juni 1985, GZ. 5 Vr 1613/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter Paul A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB. schuldig erkannt.
Darnach hat er am 15.Februar 1985 in Graz die wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch abgesondert verfolgten Adolf B und Siegfried A, mithin Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, durch Vermittlung eines Käufers und Unterstützung bei den Verkaufsverhandlungen nach der Tat dabei unterstützt, durch die Straftat erlangte Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Stereokompaktanlage der Marke B & O, Beocenter 7007 im Wert von ca. 30.000 S, ein Videogerät der Marke B & O im Wert von ca. 23.000 S und eine Fernbedienung im Wert von ca. 1.600 S, zu verhandeln, wobei ihm der die Strafdrohung von fünf Jahren begründende Umstand bekannt war.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die berechtigt ist. Zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten, der sich darauf berief, hinsichtlich der redlichen Herkunft der verhandelten Geräte guten Glaubens gewesen zu sein, stützte sich das Erstgericht vor allem auf die Aussage des Adolf B als Zeugen. Dieser habe den Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter belastet (S. 23), diese belastende Aussage allerdings offenbar aus Furcht vor dem Angeklagten bei der Gegenüberstellung (noch vor dem Untersuchungsrichter) wieder zurückgezogen (S. 25). Auch in der Hauptverhandlung habe Adolf B glaubhaft zu machen versucht, daß ihm bei seinen den Angeklagten belastenden Angaben im Vorverfahren eine Verwechslung unterlaufen sei (S. 257). Im Anschluß an die gegenständliche (einzige und mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossene) Hauptverhandlung habe jedoch die Hauptverhandlung gegen Adolf B und Siegfried A wegen des Diebstahls stattgefunden und in dieser (somit späteren) Hauptverhandlung habe der (dort) Angeklagte Adolf B nunmehr zugegeben, daß der Angeklagte Peter Paul A die einbruchsweise Herkunft der Geräte gekannt und er - Adolf B - demnach (durch wahrheitswidrige Entlastung) als Zeuge im vorliegenden Verfahren vorsätzlich falsch ausgesagt habe. 'Sohin' stellte das Erstgericht 'aufgrund der Aussage des Adolf B im Verfahren 5 Vr 1271/85' fest, daß der Angeklagte Peter Paul A gewußt hat, daß die gegenständlichen Geräte von einem Einbruch stammen (US. 3).
Wie in der Mängelrüge zutreffend aufgezeigt wird, begründet das Erstgericht somit seinen Schuldspruch in erster Linie mit einem Beweisergebnis aus einem anderen, späteren Strafverfahren, das im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils noch gar nicht vorlag, also denknotwendig gar nicht zur Grundlage von Urteilsfeststellungen gemacht werden durfte, weshalb der bekämpfte Ausspruch über die entscheidende Tatsache der Kenntnis des Angeklagten von der unredlichen Herkunft der Geräte insoweit in Wahrheit überhaupt einer aktengetreuen, vollständigen und ausreichenden Begründung entbehrt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 117 zu § 281 Abs. 1 Z. 5). Hinzugefügt sei, daß auch das vom Erstgericht hilfsweise angeführte Beweismittel gegen den Angeklagten, nämlich der beim Zeugen Adolf B vorgefundene Kassiber (ON. 11) jedenfalls nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung in dieser ersichtlich nicht verlesen worden ist (auch der Vorhalt durch den Staatsanwalt !S. 257 enthält diesbezüglich keinen eindeutigen Hinweis) und daher - was vom Beschwerdeführer allerdings nicht gerügt wurde - gleichfalls nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen (§ 258 Abs. 1 StPO.). Es zeigt sich somit, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (§ 285 e StPO.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E06447European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00110.85.0910.000Dokumentnummer
JJT_19850910_OGH0002_0100OS00110_8500000_000