TE OGH 1985/9/10 2Ob1025/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm A, Bundesbahnbediensteter, Unterrohr 70, 4532 Rohr, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Brigitte B, Bürokaufmann, Schloßparkstraße 5, 4050 Traun, 2.) C D Versicherungsaktiengesellschaft, Bösendorferstraße 13, 1013 Wien, beide vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Rechtsanwalt in Linz wegen 26.196,66 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1984, GZ R 10/84-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Sachschaden von S 31.795,--. Die Fahrzeuglenkerin, die bei dem Unfall Verletzungen erlitt, für die ein Schmerzengeld von S 7.500,-- berechtigt ist, zedierte ihren Anspruch dem Kläger. Der Kläger machte vom Gesamtschaden von S 39.295,-- zwei Drittel geltend, somit S 26.196,66.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger nur ein Viertel des Schadens, somit S 9.823,75 zu, wies das Mehrbegehren von S 16.372,91 aber ab. An Schmerzengeld wurde somit ein Viertel von S 7.500,-- zugesprochen, das sind S 1.875,--. Da zwei Drittel von S 7.500,--, also S 5.000,-- begehrt worden waren, wurde ein Schmerzengeldbetrag von S 3.125,-- abgewiesen. Die Abweisung eigener Ansprüche des Klägers betrifft daher nur S 13.247,91. Da Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Unfallsereignis, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, nicht zusammenzurechnen sind (2 Ob 197/83), übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zulässig ist. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß erörtert werden muß, ob sie im Hinblick darauf, daß sie erst nach Zustellung der berichtigten Ausfertigung des Berufungsurteiles erhoben wurde, überhaupt rechtzeitig eingebracht wurde.

Anmerkung

E06503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB01025.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0020OB01025_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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