Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann A, 2.) Erika B,
beide Hauseigentümer, 1080 Wien, Lange Gasse 19, beide vertreten durch Dipl.Ing.Otto Vest, Hausverwaltung, 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef C Erbe Schleiftechnikgesellschaft mbH, 1080 Wien, Lange Gasse 19, vertreten durch Dr. Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23. April 1985, GZ 41 R 415/85-13, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. November 1984, GZ 46 C 729/84-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Kläger forderten von der Beklagten die Räumung eines Lagerraumes wegen titelloser Benützung.
In der ersten Tagsatzung vom 30. November 1984 fällte das Erstgericht über Antrag des allein erschienenen Vertreters der Kläger ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil nach § 396 ZPO. Das Versäumungsurteil wurde der Beklagten am 17. Dezember 1984 zugestellt.
Das Berufungsgericht wies die gegen das Versäumungsurteil am 15. Jänner 1985 beim Erstgericht überreichte Berufung als verspätet zurück, da das Rechtsmittel außerhalb der Frist des § 464 ZPO, auf welche die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO keinen Einfluß hätten, erhoben worden sei. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und der zweiten Instanz eine Entscheidung über seine Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Rekursgericht vertrete die unrichtige Rechtsansicht, daß die Gerichtsferien auf die Rechtsmittelfrist keinen Einfluß hätten. § 225 Abs 2 ZPO spreche von Einwendungen im Mandats- und im Bestandverfahren, worunter aber Rechtsmittel nicht zu zählen seien. Gerichtsferien hätten daher Einfluß auf die Rechtsmittelfristen im Bestandverfahren, sodaß die vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 464 ZPO erhoben worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 225 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien unter anderem auf den Anfang und den Ablauf der Notfrist im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile keinen Einfluß; maßgebend ist somit, daß das Urteil erster Instanz ein Versäumungsurteil ist (JBl 1954, 287, Fasching, ZP Recht, RZ 618). Dies trifft hier zu. Die Gerichtsferien hatten daher auf den Beginn und den Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes keinen Einfluß. Da die Entscheidung der Beklagten am 17. Dezember 1984 zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist des § 464 ZPO am 14. Jänner 1985. Die am 15. Jänner 1985 eingebrachte Berufung der Beklagten war daher verspätet und wurde, da das Erstgericht die Zurückweisung (§ 468 Abs 1 ZPO) unterlassen hat, vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E06366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00613.85.0910.000Dokumentnummer
JJT_19850910_OGH0002_0020OB00613_8500000_000