Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. A & Co Baugesellschaft m. b.H., Margaretenstraße 28, 1043 Wien, vertreten durch DDr. Georg Bahn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Susanne B, Immobilienmakler, Favoritenstraße 50/6, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Wilheim, Rechtsanwalt in Wien wegen 153.759,23 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. April 1985, GZ 17 R 241/84-15, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte rügt, daß das Erstgericht den Sachverständigenbeweis nicht aufnahm, weil ihrer Vertreter den Kostenvorschuß nicht erlegt hatte, und daß das Erstgericht kein weiteres Vorbringen der Beklagten zuließ, weil die Sache zur Punktensache erklärt worden war und der Beklagte den aufgetragenen Schriftsatz nicht erstattete. In der Berufung machte die Beklagte keine Verfahrensmängel geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist schon deshalb nicht zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (EFSlg. 41.771 uva).
Anmerkung
E06374European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB01512.85.0910.000Dokumentnummer
JJT_19850910_OGH0002_0020OB01512_8500000_000