TE OGH 1985/9/11 3Ob101/85

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Melber, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Doris A, geb. 10.10.1970, 2100 Korneuburg, Wiener Ring 17, gesetzlich vertreten durch ihren Adoptivvater Karl A, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Robert und Dr.Erhard Mack, Rechtsanwälte in Korneuburg, wider die verpflichtete Partei Ewald B, derzeit ohne Beschäftigung, 1030 Wien, Krummgasse 1a/5, wegen 6.298,56 S s.Ng., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1985, GZ.46 R 313/85-7, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 21.Februar 1985, GZ.18 E 2214/85-1, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat die vom Erstgericht erlassene Exekutionsbewilligung hinsichtlich der Hauptforderung von 6.298,56 S und mehrerer Nebenforderungen bestätigt, hinsichtlich mehrerer anderer Nebenforderungen hingegen abgeändert.

Gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz richtet sich der auf gänzliche Abweisung des Exekutionsantrages abzielende Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach dem gemäß § 78 EO regelmäßig auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs.1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig sind. Der Revisionsrekurs ist überdies auch nach der ebenfalls anzuwendenden Z 5 der letztzitierten Gesetzesstelle unzulässig, weil er sich gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über einen 15.00 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand richtet.

Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.

Anmerkung

E06388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00101.85.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19850911_OGH0002_0030OB00101_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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