Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A B Austria AG, Wien 23.,
Laxenburgerstraße 246, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien, u.a., wider die Gegner der gefährdeten Parteien
1.) C D, Iraq, South Gate Branch 62, Baghdad, 2.) E
F & G Industries Co. S.A., Iraq, Post Office Bix 2302, Baghdad-Alvirayah, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Rekurses der Drittschuldnerin Creditanstalt-Bankverein, Wien 1., Schottengasse 6-8, vertreten durch Dr. Peter Avancini, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1985, GZ 46 R 298/85-10, womit der Rekurs des Drittschuldners gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 1985, GZ 34 C 68/85-4, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht gemäß §§ 526 Abs. 3 ZPO 78 und 402 Abs. 2 EO zur Nachholung der Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 Abs. 3 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht einen Rekurs der Drittschuldnerin gegen eine erlassene einstweilige Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit des dagegen erhobenen Rekurses kann wegen des Fehlens der erforderlichen Aussprüche des Rekursgerichtes derzeit nicht beurteilt werden. Sie ist nach § 528 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den §§ 78 und 402 Abs. 2 EO davon abhängig, ob der Streitwert 15.000 S übersteigt und bejahendenfalls, ob eine der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegt. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, (zumal hier nicht das Interesse des Unterlassungswerbers sondern dasjenige des Rekurswerbers in Frage kommt) bedarf es nach den im Spruch angeführten Bestimmungen eines Ausspruches des Rekursgerichtes über den Streitwert und, falls dieser zwischen 15.000 S und 300.000 S liegt, überdies eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rekurses (JBl. 1984, 617, ÖBl. 1984, 50, 7 Ob 643/84 u.a.).
Falls der Rekurs im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO für nicht zulässig erkannt wird, erübrigt sich eine Zurückstellung des Rechtsmittels an den Rechtsmittelwerber zur Verbesserung, weil der vom Drittschuldner erhobene Revisionsrekurs bereits die in den §§ 506 Abs. 1 und 505 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs. 2 EO vorgeschriebenen Ausführungen enthält.
Anmerkung
E06421European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00623.85.0912.000Dokumentnummer
JJT_19850912_OGH0002_0070OB00623_8500000_000