TE OGH 1985/9/12 8Ob1027/85

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Veröffentlicht am 12.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B

C D, Versicherungs-AG, Praterstraße 1-7,

1020 Wien, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei E F G,

Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 54.194,63 s.A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1985, GZ 1 R 67/85-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10.Dezember 1984, GZ 24 Cg 236/84-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von S 54.194,63 s.A. und auf Feststellung der auf die Haftungshöchstbeträge aus dem Versicherungsvertrag beschränkten Ersatzpflicht der Beklagten dahin, daß sie der Klägerin zu 50 % hinsichtlich aller Schadenszahlungen, die diese künftig aus Anlaß des Unfalles vom 27.2.1979 an Marco H zu leisten haben wird, sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang ab. Während es in seinem Ersturteil wegen 'res judicata' zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, vertrat es nach Aufhebung seiner Entscheidung durch das Berufungsgericht - das seinem Beschluß einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt hatte, welcher, wenn auch ergebnislos, tatsächlich ausgenützt worden war - im zweiten Rechtsgang die Auffassung, daß das Verschulden am Unfall lediglich den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Radovan I treffe, weshalb das Klagebegehren aus diesem Grunde abzuweisen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil von einer anderen Verschuldensabwägung ausgehend dahin ab, daß es der Klägerin S 36.129,75 s.A. zusprach, die in Anspruch genommene Ersatzpflicht

zu 1/3 (= 2/6) als zu Recht bestehend erkannte und das Mehrbegehren

von S 18.064,88 s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren (= 1/6)

abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht für zulässig.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich die ao. Revision der Klägerin, in welcher sie die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin beantragt, daß dem Leistungs- und Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde. Das Rechtsmittel wendet sich demnach nur gegen die (bestätigende) Abweisung von S 18.064,88 s.A. und gegen den (bestätigend) abgewiesenen Feststellungsausspruch (1/6).

Rechtliche Beurteilung

Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Schließlich hat es allenfalls einen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO vorzunehmen.

Das Berufungsgericht hat jedoch lediglich Aussprüche nach § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO sowie nach § 500 Abs.3 ZPO gemacht, einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO aber unterlassen. Gerade darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall an, weil nur der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wurde. Der nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO erforderliche

Ausspruch kann auch nicht über einen rein rechnerischen Weg aus den

übrigen Aussprüchen erschlossen werden. Da das Berufungsgericht

demnach den nach der genannten Gesetzesstelle (ebenfalls) erforderlichen Ausspruch in unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218,219/83; 8 Ob 18/85 u.a.).

Anmerkung

E06430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB01027.85.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19850912_OGH0002_0080OB01027_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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