Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton A, Kaufmann, Plaika 52, 3252 Erlauf, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch und Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Franz B, Arbeiter, Aichelburggasse 20, 3100 St.Pölten, 2) Firma Robert C, Wenzel Kaskastraße 4, 3100 St.Pölten, und 3) D E F
G AG, Tegetthoffstraße 7, 1011 Wien, alle
vertreten durch Dr. Erwin Dillinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 29.342,50 s.A. (Revisionsstreitwert S 28.375,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Mai 1985, GZ 15 R 68/85-31, mit dem das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 17.Dezember 1984, GZ 28 Cg 41/84-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall zunächst die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 39.942,60 s.A.
Mit Urteil vom 30.12.1983 (ON 13) verurteilte das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von S 29.342,50 s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 10.600,10 s.A. gerichtete Mehrbegehren ab.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit Beschluß vom 3.5.1984 (ON 17) gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es dem Erstgericht bestimmte Rechtsansichten überband.
Mit Urteil vom 17.12.1984 (ON 26) verurteilte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, der ihm im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht folgend, die Beklagten zur Zahlung von S 967,50 s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 28.375,- s.A. gerichtete Mehrbegehren ab.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsabweisenden Teil vom Kläger mit Berufung angefochten, wobei er die vom Berufungsgericht dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht bekämpfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als 'außerordentliche Revision, in eventu Revision' bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, über das derzeit nicht abgesprochen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs.3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Das Berufungsurteil gilt jedoch nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs.1 Z 2 und Z 3 ZPO aufgehoben hat, gefällt worden ist (§ 519 Abs.1 Z 3 ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs.2 ZPO), angefochten wird. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das Berufungsgericht auch dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und bei einem S 60.000,-
nicht übersteigenden Streitgegenstand die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs.3 zweiter Satz ZPO nach § 500 Abs.3 ZPO vorzugehen hat, weil anders nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei einem zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine außerordentliche oder eine ordentliche Revision (Zulassungsrevision) handelt, über die in verschiedener Weise zu verfahren ist.
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und auch durch Nachholung der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).
Anmerkung
E06581European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB01028.85.0912.000Dokumentnummer
JJT_19850912_OGH0002_0080OB01028_8500000_000