Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1984 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen praktischen Arzt Dr. F***** S***** (auch S*****, infolge Revisionsrekurses der mj. C***** P*****, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin M***** P*****, diese vertreten durch Dr. Franz Süssner, öff. Notar in Gmunden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1985, GZ 1 R 263/85-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Mai 1985, GZ 21 A 391/84-34, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Anordnung vom 26. 8. 1973 setzte der Erblasser seine Ehegattin A***** zur Universalerbin ein und verfügte im nächsten Absatz: „Im Falle eines vor- oder gleichzeitigen als auch nachzeitlichen Todes meiner Gattin bestimme ich einvernehmlich mit ihr, daß alles an unsere Nichten und Neffen P***** und C***** S*****, H*****, P*****, I*****, A***** und C***** P*****, W***** P*****, M*****, P***** und G***** O***** zu gleichen Teilen gehen solle“.
Die erblasserische Witwe erklärte, daß die vorangeführte Bestimmung ihrer Meinung nach keine fideikommissarische Substition darstelle und nur für den Fall aufgenommen worden sei, als sie und der Erblasser zum Beispiel bei einem Autounfall ums Leben kommen sollten und sie selbst knapp nach ihrem Mann verstorben wäre, welcher Meinung sich auch die Neffen P***** P*****, W***** P***** und G***** O***** sowie die Nichten M***** O***** und P***** R***** anschlossen, während die übrigen Nichten und Neffen, nämlich C***** und P***** S*****, I***** M*****, geborene P*****, C***** P*****, H***** und A***** P*****, in der angeführten Bestimmung die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution im Sinne des § 608 ABGB erblickten.
Die erblasserische Witwe gab aus dem Titel des Testaments vom 26. 8. 1983 die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab.
Das Erstgericht nahm unter Punkt 1.) diese Erbserklärung, weiters unter Punkt 2.) verschiedene Bevollmächtigungen zur Kenntnis und verwies unter Punkt 3.) alle oben angeführten Neffen und Nichten zur Klärung der Frage, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 26. 8. 1983 die Anordnung einer Nacherbschaft enthält, auf den Rechtsweg. Dem gegen Punkt 3.) unter anderem von der mj. C***** P***** erhobenen Rekurs, mit welchem sie beantragte, der erblasserischen Witwe die Klägerrolle zuzuweisen, gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz führte folgendes aus:
Die Auslegungsregel des § 614 ABGB gelte dem Wortlaut nach für die Bestimmung der Art und des Umfanges einer bestehenden Substitution, sie sei aber auch entsprechend anzuwenden, wenn – wie im Anlaßfall – zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Substitution angeordnet wurde. Die Zweifel seien zwar zunächst im Verlassenschaftsverfahren zu klären, doch wenn dies, wie hier, nicht gelingt, entscheide endgültig der Streitrichter. Im Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen der fideikommissarischen Substitution komme der erblasserischen Witwe jedenfalls die Stellung der Vorerbin zu, sie sei daher insofern Trägerin des stärkeren Titels. Das Erstgericht habe daher zutreffend ausgesprochen, daß die vom Erblasser angeführten Neffen und Nichten diejenige Beschränkung des Erbrechts der erblasserischen Witwe als Vorerbin zu beweisen haben werden, die sie aus dem Testamente des Erblassers ableiten.
In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig sei, weil die Substitutionsanordnung unzweifelhaft ausgedrückt erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit betrachtet, könnte im vorliegenden Fall schon deshalb keine solche vorliegen, weil hiezu nicht genügen würde, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Gericht vornahm, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (2 Ob 592/84; 8 Ob 546 bis 549/85 uza). Davon ist aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede, weil Substitutionen im Zweifel nicht vermutet werden (SZ 51/85 ua). Davon abgesehen ist dem vom Erblasser gewählten Wortlaut, der ein Vorableben, gleichzeitiges oder nachzeitiges Ableben miteinander vermengt, nicht ohne weiteres der Sinn einer völlig unmißverständlichen bzw. unzweideutig ausgedrückten Anordnung zu unterstellen, wie dies die Revisionsrekurswerberin vermeint. Da schließlich selbst eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung dem Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht unterstellt werden könnte (SZ 39/103; EFSlg. 30.557; 8 Ob 599/84 uza), können die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Gründe keine stichhältige Argumentation für den außerordentlichen Revisionsrekurs bilden. Eine zur Nichtigkeit führende Rechtsverweigerung durch die Unterinstanzen vermag aus den Darlegungen des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht entnommen zu werden; eine solche ist auch sonst nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung bildet selbst eine unrichtig erfolgte Verweisung auf den Rechtsweg noch keine Nullität (3 Ob 140/53; 1 Ob 175/72; 6 Ob 791/80; 2 Ob 503/83 ua), sie könnte daher umso weniger darin gelegen sein, daß bei der im übrigen auch von der Einschreiterin gebilligten Verweisung auf den Rechtsweg dieser und nicht wie von ihr beantragt der Gegenseite die Klägerrolle zugeteilt wurde.
Ihr unbegründeter, nicht auf die Rekursgründe des § 16 AußStrG gestützter außerordentlicher Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E06570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00607.850.0912.000Im RIS seit
12.11.1995Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021