TE OGH 1985/9/13 11Os116/85

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Veröffentlicht am 13.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juni 1985, GZ 8d Vr 202/85-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, des Angeklagten Karl A und des Verteidigers Dr. Adam zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.August 1955 geborene Versicherungsberater Karl A des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Herbst 1982 (nach der Urteilsbegründung AS 175, 177 in Rumänien und Jugoslawien) einen PKW Marke Mercedes (250 C) Coupe in einem 5.000 S übersteigenden Wert, den ein anderer durch Diebstahl (zum Nachteil des Hans Peter B in der Nacht zum 15.Oktober 1981 in Wien; siehe Urteilsbegründung AS 174) erlangt hatte, an sich gebracht (und verheimlicht) zu haben, indem er das Fahrzeug mit einem nicht hiefür ausgegebenen Kennzeichen und einem nicht hierauf lautenden Zulassungsschein übernahm, um es in der Folge zu benützen.

Rechtliche Beurteilung

In der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Karl A

ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe nach den Z 4, 5 und 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO geltend.

Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge gegen die Ablehnung seines zum Nachweis eines 5.000 S nicht übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges gestellten Antrages auf Einholung eines Schätzungsgutachtens (AS 168, 169): Die Bewertung in der dieses Fahrzeug (laut AS 71, 73) betreffenden Diebstahlsanzeige vom 15.Oktober 1981 (ON 11) mit 35.000 S gibt angesichts des allgemein bekannt hohen Wiederverkaufswertes gebrauchter Fahrzeuge der erwähnten Marke keinen Grund zu Bedenken gegen die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Verkehrswerts. Ein Anlaß zur Einholung eines Schätzungsgutachtens hätte nur dann bestanden, wenn Umstände hervorgekommen wären, die für besondere Mängel oder für einen außergewöhnlich schlechten - eine Annäherung des Verkehrswerts an den Wrackwert bewirkenden - Erhaltungszustand zur Begehungszeit der inkriminierten Hehlerei (rund ein Jahr nach dem Diebstahl) sprechen. Anhaltspunkte hiefür waren jedoch nicht aktenkundig und wurden auch im Beweisantrag nicht vorgebracht; der Hinweis auf das Baujahr (1970) reicht hiefür in Anbetracht des bereits erwähnten hohen Eintauschwerts selbst älterer Personenkraftwagen der Marke Mercedes nicht aus.

Durch die Ablehnung des Beweisantrags wurde der Angeklagte sohin in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Angesichts der erwähnten Umstände, welche die Urteilsannahme eines die Wertgrenze des § 164 Abs 2 StGB jedenfalls übersteigenden Verkehrswertes des Personenkraftwagens decken, betrifft die nominell unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gerügte Unterlassung zusätzlicher detaillierter Urteilsausführungen über Kilometerstand und Erhaltungszustand des Fahrzeugs keine für die rechtliche Beurteilung oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes erforderlichen Tatsachen. Die Behauptung, das Fahrzeug könne im Jahr 1982 nur mehr Schrottwert gehabt haben, ist weder im Akteninhalt noch durch allgemeine Erfahrung begründet; sie erweist sich unter den gegebenen Umständen als eine willkürliche Annahme des Beschwerdeführers. Aktenwidrig ist ferner die in der Mängelrüge (der Sache nach allerdings unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; vgl EvBl 1982/30 sowie die weiteren in Mayerhofer-Rieder 2 am Ende der EGr 15 zur erwähnten Gesetzesstelle angeführten Entscheidungen) vorgebrachte Behauptung, das Urteil lasse Feststellungen über den Tatort(staat) vermissen (welche der Beschwerdeführer, wie aus der anschließenden Rechtsrüge hervorgeht, als wesentlich für die Lösung der Rechtsfrage ansieht, ob inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist). Wie bereits einleitend ausgeführt, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen AS 175, 177 die (unter der Begehungsweise des Verheimlichens tatbildliche) Benützung des Fahrzeugs (wenigstens) in Rumänien und Jugoslawien. Hingegen wurde dessen Verwendung in Griechenland ausdrücklich (AS 176) ausgeschlossen, weshalb die diesen Umstand vernachlässigenden Ausführungen der Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß sind.

Im übrigen bestehen schon deswegen keine Bedenken gegen die rechtliche Annahme inländischer Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf die (im § 65 Abs 1 StGB vorausgesetzte) Strafbarkeit der Tat im Tatortstaat, weil sie nach dem Akteninhalt von einem Österreicher gegen einen Österreicher begangen worden war und Täter wie Opfer (siehe insbesondere ON 11) ihren Wohnsitz im Inland hatten (§ 64 Abs 1 Z 7 StGB). Damit erübrigt sich aber auch die Erörterung des abschließenden (zufolge ÖJZ-LSK 1982/55 zu § 65 Abs 2 StGB den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO relevierenden) Beschwerdeeinwands einer Verletzung der - nur für andere als die in den § 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten

geltenden - Vorschrift des § 65 Abs 2 StGB, derzufolge die Strafe so zu bestimmen ist, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach den Gesetzen des Tatorts. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 164 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Oktober 1984, GZ 8 d Vr 13.141/83-142, eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd den Umstand, daß das verhehlte Fahrzeug sichergestellt werden konnte.

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte den Ausspruch einer

(Zusatz-)Strafe an sich.

Die Berufung ist berechtigt.

Das vorliegende Strafverfahren ging als Folge einer Faktenausscheidung (§ 57 StPO) aus dem Verfahren

AZ 8 d Vr 13.141/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervor. Dort wurde der Angeklagte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 8.Oktober 1984 des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (zwei Fakten mit einer Gesamtschadenssumme von ca 73.500 S), des Vergehens der Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte nach dem § 276 StGB und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs 1 StGB (wiederholte fälschliche Erstattung von Verlustanzeigen über einen tatsächlich für ihn nicht ausgestellten Führerschein) für schuldig befunden. über ihn wurde deshalb nach dem § 147 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verhängt, wobei das erkennende Gericht als erschwerend die einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen, die Wiederholung des Betruges und die 'Faktenmehrheit' (gemeint wohl: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen) als erschwerend, das Teilgeständnis und den Umstand, daß es im Täuschungsfaktum beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigte.

Auf dieses Urteil ist nunmehr gemäß den § 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen und zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten über den Angeklagten verhängt worden wäre. Demnach liegt dem Angeklagten nunmehr ein Vermögensdelikt zusätzlich zur Last, das allerdings wertmäßig und seiner Bedeutung nach gegenüber den bereits abgeurteilten gleichartigen Taten nicht besonders ins Gewicht fällt, zumal der Schaden infolge Sicherstellung des den Gegenstand dieses Deliktes bildenden Fahrzeuges weitgehend gutgemacht werden konnte. Die hier vom Schöffensenat als erschwerend angeführten einschlägigen Vorstrafen wurden schon bei der seinerzeitigen Strafbemessung berücksichtigt. Unter diesen Aspekten kann aber davon ausgegangen werden, daß auch bei gemeinsamer Aburteilung mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten, also jener Strafsanktion, die schon im Urteil vom 8.Oktober 1984 ausgesprochen wurde, das Auslangen gefunden worden wäre.

Mithin mußte im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00116.85.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19850913_OGH0002_0110OS00116_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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