TE OGH 1985/9/18 8Ob610/85

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des mj. Mario F*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Otmar T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. Juli 1985, GZ. 43 R 497/85-98, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Oktober 1984, GZ. 3 P 28/83-78, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die dem Vater Otmar T***** für seinen am 3. 3. 1973 geborenen Sohn Mario F***** obliegende Unterhaltsleistung ab 28. 6. 1984 auf monatlich S 1.450,-.

Es stellte im wesentlichen fest, daß sich das Kind in Pflege und Erziehung bei der Mutter befindet, die als Angestellte tätig ist und die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Der Vater ist außer für den mj. Mario F***** noch für zwei weitere Kinder, nämlich den am 18. 7. 1967 geborenen Michael T***** und den am 5. 9. 1972 geborenen Andreas T*****, sorgepflichtig; überdies ist er zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 500,- an seine geschiedene Gattin verpflichtet. Er bezieht eine Invaliditätspension von monatlich rund S 9.600,- netto einschließlich der drei Kinderzuschüsse und des aliquoten Anteiles der Sonderzahlungen.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, nach Abzug der für die geschiedene Gattin zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleibe eine Bemessungsgrundlage von rund S 9.100,- monatlich. Davon habe der Vater rund 16 %, also S 1.450,-, zum Unterhalt seines Sohnes Mario F***** zu bezahlen. Die vom Vater geltend gemachten Lebenshaltungskosten seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, weil von ihnen jeder Haushaltsvorstand betroffen werde. Der monatliche Unterhaltsbeitrag von S 1.450,- liege unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder, der mit monatlich S 2.600,- anzunehmen sei; damit könnten die altersbedingten Bedürfnisse des Kindes kaum gedeckt werden. Abzüge von der Pension des Vaters im Rahmen einer Unterhaltsexekution seien bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, weil es Sache des Vaters gewesen wäre, derartige Rückstände nicht auflaufen zu lassen. Anhaltspunkte für erhöhte Lebenshaltungskosten des Vaters wegen seiner Krankheit seien dem Akt nicht zu entnehmen. Die Mutter leiste durch die Betreuung des Kindes ihren Anteil am Unterhalt.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Es führte im wesentlichen aus, daß das Einkommen des Vaters vom Erstgericht richtig ermittelt worden sei. Exekutive Abzüge vom Einkommen des Vaters wegen aufgelaufener Unterhaltsrückstände seien grundsätzlich nicht geeignet, die Bemessungsgrundlage zu schmälern. Warum es dazu gekommen sei, daß der Vater nunmehr die Invaliditätspension beziehe, sei für die Unterhaltsbemessung, bei der ohnehin vom derzeitigen Einkommen des Vaters ausgegangen worden sei, ohne Belang. Unter Zugrundelegung des festgestellten Einkommens des Vaters und seiner weiteren Sorgepflichten erscheine die vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsleistung von monatlich S 1.450,- für den mj. Mario F***** gerechtfertigt; damit nehme das Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Vaters teil (§ 140 Abs. 1 ABGB). Der derzeitige Durchschnittsbedarf eines Kindes in der Altersstufe des mj. Mario F***** betrage S 2.700,- monatlich, sodaß mit dem dem Vater auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.450,- kaum mehr als die Hälfte des Bedarfes des Kindes gedeckt werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des gegen ihn gestellten Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Vater macht in seinem Revisionsrekurs geltend, daß bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weder seine krankheitsbedingten Mehrauslagen noch die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände berücksichtigt worden seien.

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud. 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer Entscheidung des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261; 5 Ob 579/84; 8 Ob 544/85 ua.); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514; 3 Ob 595/83; 8 Ob 544/85 ua.).

Da im vorliegenden Revisionsrekurs des Vaters ausschließlich eine Bemessungsfrage, nämlich die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das Rekursgericht, releviert wird, ist dieses Rechtsmittel im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E06429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00610.850.0918.000

Im RIS seit

18.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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