Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des AM in R, vertreten durch Dr. Alexander Fritz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. November 2004, Zl. 240.333/0-VI/18/03, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Gemäß seinen Angaben reiste er am 24. Juni 2002 in das Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Asylantrag stellte, den er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. April 2003 im Wesentlichen damit begründete, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland - dort habe er sich von 1993 bis 2000 und ein weiteres Mal von Juni/Juli 2001 bis September 2001 befunden - mit einem "Spion der Serben" in Verbindung gebracht worden sei. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner ersten Rückkehr aus Deutschland in Anbetracht der Verhältnisse im Kosovo psychische und gesundheitliche Probleme bekommen habe; sein "psychisches Trauma" bestehe weiter.
Ergänzend zu seinem Vorbringen legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus seinem Heimatort, gezeichnet von einem "Spezialist für Allgemeinmedizin" und datiert mit 20. Juni 2001, vor, der - in der deutschen Übersetzung - auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Der Patient ... war von 15. 01. 2001 wiederholt bei der ärztlichen Visite/Konsultation in der therapeutischen Abteilung der Gesundheitsambulanz in Likovc.
Seit A in seine Heimat, Likovc, zurückkehrte, hatte er eine schwere Realität vor sich, die er sehr schwer emotional verarbeiten konnte, wie z.B. die totale Zerstörung der Häuser, Verlust der Verwandten im Krieg oder eine schwere Armut. Diese Gründe haben dazu geführt, dass er emotional und seelisch sehr traumatisiert ist.
Die Maßnahmen, die wir mit A begonnen hatten, waren
medizinische Betreuung im Bereich der Psyche. Wir haben versucht,
seine subjektiven Sorgen durch Gespräche zu verarbeiten, ... .
Später stellten wir fest, dass diese präventiven Maßnahmen keinen
Erfolg hatten und dass der seelische Zustand des Patienten sich
verschlimmerte ... . So waren wir verpflichtet, mit anderen
Therapien anzufangen ... . Auch nach dieser Therapie war der
Gesundheitszustand des Patienten ruhig aber nicht befriedigend. So empfehlen wir A eine Behandlung/Rehabilitierung im Westen durchzuführen."
Der Beschwerdeführer präsentierte weiter ein "nervenärztliches Attest" eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie aus Deutschland vom 20. August 2001, demzufolge es sich bei ihm in psychischer Hinsicht um eine schwerwiegende Anpassungsstörung auf die neuen Lebensumstände im Kosovo nach dem Krieg 1998/1999 handle. Weiters heißt es in dem Attest:
"Tatsächlich besteht bei dem Patienten eine schwere Anpassungsstörung, weswegen eine erneute Rückkehr in den Kosovo womöglich zur Konfrontation mit unvoraussehbaren Folgen führen würde. Auch die Aussagen, er würde sich am liebsten erhängen, sind ernst zu verstehen.
Statt einer Rückkehr in den Kosovo benötigt der Patient zunächst hier am Ort dringend die intensive psychiatrische Therapie in Form von psychiatrischen supportiven Gesprächen sowie mit Psychopharmaka. Die Therapie wurde sofort eingeleitet und sollte zunächst mindestens sechs Monate durchgeführt werden."
Einer ebenfalls dem Bundesasylamt vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 8. April 2003 zur Folge (ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin in Seefeld) leide der Beschwerdeführer noch immer an den psychischen Traumata des erlebten Kriegsgeschehen mit Panikattacken, Schlaflosigkeit und vegetativen Symptomen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21. Juli 2003 gemäß § 7 AsylG ab; es stellte überdies fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die belangte Behörde am 15. Jänner 2004 eine Berufungsverhandlung durch, in deren Zuge mit dem Beschwerdeführer ua. - auszugsweise - ein für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main erstelltes Sachverständigengutachten vom 29. Juli 2003 (dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen als Beilage A) und ein Bericht des (Schweizerischen) Bundesamtes für Flüchtlinge über Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten im Kosovo vom 7. November 2002 (dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen als Beilage B) erörtert wurden. Der zuletzt genannte Bericht schließt wörtlich wie folgt:
"Daher ist in nächster Zeit nicht davon auszugehen, dass schwere psychosoziale Probleme und Störungen oder schwere PTBS im Kosovo behandelt werden können. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die stationären Behandlungsmöglichkeiten demnächst verbessern werden."
Nach Durchführung der Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Atteste zur Vorlage, uzw. eine Bescheinigung der Univ.-Klinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie Innsbruck vom 10. Mai 2004 und eine Bescheinigung einer Psychoanalytikerin und Psychotherapeutin aus Innsbruck vom 28. Juni 2004. Gemäß der erstgenannten Unterlage beschreibe der Beschwerdeführer Symptome, die einer posttraumatischen Belastungsstörung ähnelten. Da aber er kein reales Trauma erlebt habe, "kann diese Diagnose nach ICD-10 nicht vergeben werden". Am ehesten seien die Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung, die durch depressive Symptome und Angstsymptome gekennzeichnet sei, zu verstehen, die seit 1998 phasenweise auftreten würden. Sie verstärkten sich in der Konfrontation mit dem Heimatland des Beschwerdeführers und seinen dort nicht vorhandenen Chancen, Fuß zu fassen. Im Bericht vom 28. Juni 2004 wird ua. betont, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene "Therapieplatz" nur an Patienten mit schweren Störungsbildern vergeben werde.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab. Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz 1997 stellte sie weiter fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die ehemals autonome Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro) - nicht aber nach Serbien und Montenegro selbst - zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "bezüglich der behaupteten Kollaboration mit einem serbischen Spion" - auf Grund näher dargelegter Überlegungen bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers - völlig unglaubwürdig sei und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt werden könne. Im Übrigen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über weit reichende familiäre Bindungen im Kosovo verfüge und dass er dort im Hinblick auf seine psychischen Probleme bereits eine Gesprächstherapie angeboten erhalten habe sowie mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden sei. Auch in Deutschland sei der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung gewesen, nunmehr unterziehe er sich im Bundesgebiet einer Psychotherapie. Es liege eine "Anpassungsstörung", gekennzeichnet durch depressive Symptome und Angstsymptome, die seit 1998 phasenweise auftreten sollen, vor. Wie den in der Verhandlung erörterten Dokumenten (Beilagen A und B) - so die belangte Behörde weiter - zu entnehmen sei, sei die Psychiatrie im Kosovo keinesfalls mit österreichischen Maßstäben vergleichbar. Die Ausbildung der benötigten Psychologen werde erst 2006 beendet sein. Es sei erkennbar, dass in den örtlichen Gesundheitszentren eine Vielzahl von neuropsychiatrischen Diensten angeboten werde, darüber hinaus gebe es eine größere Anzahl privat tätiger Ärzte im psychiatrischpsychologischen Bereich, etwa auch im Nachbarbezirk der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass eine Asylgewährung im Hinblick auf das nicht für glaubhaft erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung wegen des Verdachtes einer Freundschaft zu einem "Spion der Serben" nicht in Betracht komme. Auch die Gewährung von Refoulement-Schutz sei nicht geboten. Was die psychischen Probleme des Beschwerdeführers anlange, so seien sie nicht dergestalt, dass sie im Kosovo nicht behandelbar wären. Vor dem Hintergrund der von ihm selbst geschilderten Möglichkeit, Gesprächstherapien und medikamentöse Behandlung im Kosovo in Anspruch zu nehmen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst einen behandelnden Arzt im Kosovo aufgesucht habe, könne letztlich nicht erkannt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo eine medizinische Beeinträchtigung in dem Ausmaß drohen würde, dass eine Abschiebung unzulässig wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Kosovo in einer weit besseren Situation befinden würde, als dies "beim überwiegenden Großteil" der geschätzten 140.000 bis 200.000 psychisch kranken Menschen im Kosovo der Fall sei. Dass eine Fortsetzung seiner Behandlung im Kosovo zu einer katastrophalen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen müsste, sei letztlich nicht erkennbar.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid zwar zugrunde, dass der Beschwerdeführer "psychische Probleme" habe, sie hat diesen "Problemen" jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst ist ihr vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über ein "Naheverhältnis" des Beschwerdeführers zu einem "Spion der Serben" dessen psychische Situation nicht miteinbezogen hat. Hiezu wäre sie indes verpflichtet gewesen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird - auf seine Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0023, und vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0244). Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können.
Unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers jedenfalls im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen gewesen.
Die belangte Behörde hat wohl richtig erkannt, dass auch psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen stehen können. In seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/20/0208, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beschäftigen. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, angestellten Überlegungen sind auch auf die seit 1. Jänner 2003 gültige Rechtslage zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Überlegungen verwiesen. Im vorliegenden Fall gelangte die belangte Behörde zwar nicht zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie stellte vielmehr, der oben wiedergegebenen Bescheinigung der Univ.-Klinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie folgend, fest, dass dieser an einer "Anpassungsstörung" leide. Abgesehen davon, dass in der genannten Bescheinigung ergänzend angemerkt wird, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ähnlich seien, ist freilich darauf hinzuweisen, dass neben einer solchen Belastungsstörung grundsätzlich auch andere geistige bzw. psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können. Wesentlich ist im Sinn des genannten Erkenntnisses vom 17. Dezember 2003 bzw. der darin zugrunde gelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Gesundheitszustand der betroffenen Person und welche physischen und psychischen Auswirkungen eine Abschiebung nach sich zöge. Die belangte Behörde hat sich demgegenüber im Ergebnis auf die Feststellung beschränkt, dass die "psychischen Probleme" des Beschwerdeführers auch im Kosovo behandelbar wären, ohne allerdings die für eine solche Feststellung erforderliche detaillierte Abklärung seines aktuellen tatsächlichen Gesundheitszustandes vorzunehmen. Die allein getroffene Aussage, es liege eine "Anpassungsstörung" vor, die durch depressive Symptome und Angstsymptome gekennzeichnet sei, ist nicht ausreichend aussagekräftig und erlaubt insbesondere keine Schlüsse, welcher Behandlung der Beschwerdeführer bedarf. Davon ausgehend hat die Annahme, es wäre eine Behandlung im Kosovo möglich, keine tragfähige Grundlage, zumal die von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen - vgl. insbesondere den oben hinsichtlich seiner Folgerungen zitierten Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 7. November 2002 - deutlich massive Defizite auf dem Gebiet der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen erkennen lassen. Dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Behandlung im Kosovo stattgefunden hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, bedürfte es doch insbesondere vor dem Hintergrund des diesbezüglich ausgestellten Arztberichtes vom 20. Juni 2001 (siehe eingangs) einer Klärung über die Tauglichkeit dieser Behandlung.
Zusammenfassend hätte sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 8 AsylG eingehender mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, mit den im Hinblick darauf zu erwartenden physischen und psychischen Konsequenzen seiner Abschiebung und auf dieser Grundlage mit den medizinischen Möglichkeiten im Kosovo auseinander setzen müssen, wozu - schon angesichts der nach der Berufungsverhandlung vom 15. Jänner 2004 vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - nicht nur die Abhaltung einer ergänzenden Verhandlung, sondern auch die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Auf dieser Basis hätte entsprechend dem schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 17. Dezember 2003 eine Beurteilung zu erfolgen gehabt, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dass sich der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde meint, im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in einer weit besseren Situation befinden würde, als dies "beim überwiegenden Großteil" der geschätzten 140.000 bis 200.000 psychisch kranken Menschen im Kosovo der Fall sei, ist dagegen nicht von Bedeutung.
Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid - im Hinblick auf die obigen Ausführungen betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Gänze - mit Verfahrensmängeln behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2005
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X00Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009