Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich N*** und andere wegen des Vergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.März 1985, GZ 6 b Vr 89/85-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Der Antrag des Angeklagten Erich N***, der Oberste Gerichtshof möge das (Rechtsmittel-)Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der Bestimmung des § 17 (Abs 2 lit a) FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert K*** wird zurückgewiesen.
III. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich N*** sowie die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1985, GZ 6 b Vr 89/85-27, wurden die Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Beteiligte nach § 35 Abs 3 und § 11 dritter Fall FinStrG, sowie überdies N*** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und K*** des Finanzvergehens des Schmuggels als Beteiligter nach § 35 Abs 1 und § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt und zu Geldstrafen sowie Strafen des Wertersatzes verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte N*** regt in der Ausführung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (zu Punkt I 1) die "Überprüfung des § 17 FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit" an und stellt abschließend den ausdrücklichen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der genannten Bestimmung im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen (S 251).
Art. 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG sieht nur eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung eines Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof und durch die zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichte vor; die Befugnis, ein derartiges Vorgehen zu begehren, kommt einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu. Ein darauf abzielender Antrag ist sohin mangels formeller Legitimation des Beschuldigten oder Angeklagten durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1980/191, EvBl 1982/35, EvBl 1983/114, ZVR 1983/18 uam).
Zu einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sah sich der Oberste Gerichtshof im übrigen nach Prüfung der Rechtslage nicht veranlaßt.
Der Angeklagte K*** meldete fristgerecht - ohne Bezeichnung eines der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29), führte jedoch nur die Berufung aus (ON 32).
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E07410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00075.85.0924.000Dokumentnummer
JJT_19850924_OGH0002_0100OS00075_8500000_000