TE OGH 1985/9/26 13Os130/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführers in der Strafsache gegen Egon A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 28.Juni 1985, GZ. 7 a Vr 2495/83-264, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Doczekal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

über Egon A wurde im zweiten Rechtsgang wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (A), der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (B) und der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. (C) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. (D) und des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. (E) nach § 147 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 5.September 1985, GZ. 13 Os 130/85-5, zurückgewiesen worden. Der maßgebende Urteilssachverhalt kann der in dieser Strafsache im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 1985, GZ. 13 Os 36/85-8 (= ON. 261 der erstgerichtlichen Akten), entnommen werden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafzumessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des § 39 StGB. entsprechenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Betrugs, den Umstand, daß der Angeklagte zwei Personen zu nötigen versuchte, die mehrfache Deliktsqualifikation und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis zum Schuldspruch (E), den Umstand, daß die Nötigung nur bis in das Versuchssstadium gediehen war, die nicht unerhebliche Erkrankung des Angeklagten, seine psychopathische Veranlagung und die Tatsache, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens bei der Begehung des Diebstahls enthalten hatte.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Das Landesgericht stellte zwar die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest, maß aber den Milderungsumständen etwas zu geringe Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof erachtet eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als gerecht.

Im einzelnen ist zur Berufungsschrift zu sagen, daß die versuchte Nötigung von zwei Personen richtigerweise einen Erschwerungsumstand darstellt. Hiebei spielt es keine Rolle, daß dem Angeklagten gegen eines dieser Tatopfer eine Forderung zustand. Der besonderen psychischen und physischen Situation des Rechtsmittelwerbers wurde nunmehr - im Sinn des Berufungsvorbringens - in erhöhtem Maß Rechnung getragen.

Anmerkung

E06798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00130.85.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19850926_OGH0002_0130OS00130_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten