Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Bezirksstadtrat a.D., Berlin 41, Haderslebenerstraße 27, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl B, Automechaniker, Innsbruck, Möslgasse 11, vertreten durch Dr.Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1984, GZ.2 R 335/83-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Mai 1983, GZ.7 Cg 647/82-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.812,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 626,55 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 799 II KG Seefeld, bestehend aus GP 452/114 im Ausmaß von 714 m 2 in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ulrich C einzuwilligen (Hauptbegehren, AS 2 und 33), bzw. den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in beglaubigter Form eine Urkunde mit dem in den AS 33 bis 34 näher bezeichneten Inhalts zu unterschreiben (Eventualbegehren).
Der Kläger führte dazu aus, der Beklagte, der Eigentümer der genannten Liegenschaft sei, habe sich mit Anbot vom 17.8.1971 gegenüber dem Kläger unwiderruflich verpflichtet, diesem oder einer von diesem genannten Person die Liegenschaft um den wertgesicherten Betrag von S 110.000,-- zu verkaufen. Der Kläger, der deutscher Staatsbürger sei, habe seine Rechte aus dem Anbot an Ulrich C, der österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer sei, weshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, übertragen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Erwerb der Liegenschaft sei für den Kläger rechtlich unmöglich, weshalb es sich bei der genannten Vereinbarung um ein nichtiges Rechtsgeschäft handle. Der vom Kläger genannte Ulrich C sei ein Strohmann, der nur vorgeschoben werde, um das Grundverkehrsgesetz zu umgehen. Der Kläger sei auch nicht klagslegitimiert, weil er nach seinen Behauptungen seine Rechte an Ulrich C abgetreten habe. Das Anbot vom 17.8.1971 sei vom Kläger auch nicht angenommen worden. Darüber hinaus habe dieser eine Vereinbarung mit Udo D getroffen, worin er seine Rechte aus dem genannten Anbot an diesen abgetreten habe.
Der Kläger brachte noch vor, er sei mit Ulrich C übereingekommen, daß er die Rechte aus dem Anbot gegen den Beklagten gerichtlich geltend mache. Der Antrag vom 17.8.1971 sei schon am Tage der Errichtung vom Kläger angenommen worden. Eine der Klagsführung entgegenstehende Vereinbarung mit Udo D sei nicht getroffen worden (AS 40).
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte ist der bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 790 II KG Seefeld. Am 17.8.1971 machte der Beklagte dem Kläger ein Anbot, in dem er sich verpflichtete, diese Liegenschaft an den Kläger zu verkaufen, sobald eine rechtliche Möglichkeit hiefür bestehe. Der Kaufpreis wurde mit S 110.000,-- wertgesichert vereinbart und sollte mit einem Darlehen, das der Kläger dem Beklagten gewährt hatte, verrechnet werden. Das Anbot war nicht befristet. Für den Fall der Nichteinhaltung des Anbots durch den Beklagten wurde eine Koventionalstrafe von S 100.000,-- vereinbart. Im Anbot ist die Bestimmung enthalten, daß die Rechte aus dem Anbot auf die Rechtsnachfolger des Anbotsstellers und des Klägers übergehen und der Kläger befugt ist, die Rechte aus dem Anbot an dritte Personen zu übertragen. Der Kläger vereinbarte mit Ulrich C, der sein Interesse am Erwerb des Grundstücks gegenüber dem Kläger geäußert hatte, daß er diesem seine Rechte aus dem Anbot vom 17.8.1971 abtritt. Ulrich C nahm mit dem Beklagten diesbezüglich jedoch keinen Kontakt auf, da ihm der Kläger versicherte, daß er ihm das Eigentumsrecht am Grundstück verschaffen werde. Zur Abtretung des Rechtes an (Udo) D und Dr.E ist es nicht gekommen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht das Anbot vom 17.8.1971 als Option, in der dem Käufer das Recht eingeräumt worden sei, das Anbot selbst anzunehmen oder die Rechte daraus an eine andere Person zu übertragen. Sofern man eine Zession an Ulrich C annehme, sei der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert. Gehe man aber davon aus, daß der Kläger das genannte Anbot bereits angenommen habe, dann sei ein Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagtem zustandegekommen und der Kläger könne die Einverleibung des Eigentumsrechtes nur zu seinen Gunsten begehren, wobei hiefür allerdings die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei, bis zu der der Vertrag als schwebend wirksam anzusehen sei. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Steitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, mit Ausnahme jener über das Nichtzustandekommen einer Abtretung an Udo D und Dr.E und traf zur Frage der Abtretung der Ansprüche aus dem Anbot des Beklagten durch den Kläger an Ulrich C und die Beauftragung des Klägers zur gerichtlichen Geltendmachung folgende Feststellungen: Ulrich C ist mit dem Kläger schon seit langer Zeit bekannt und befreundet. Im Winter 1981/82 sprach der Kläger erstmals mit Ulrich C über das Grundstück und die Probleme, die damit für den Kläger verbunden sind. Dabei teilte der Kläger Ulrich C mit, daß das Grundstück 'wahrscheinlich zum Verkauf geraten werde'. Cirka ein halbes Jahr nach diesem Gespräch bekundete Ulrich C sein Interesse am Erwerb dieses Grundstückes gegenüber dem Kläger. Es kam dann zu Verhandlungen zwischen den beiden und schließlich zur Vereinbarung, daß der Kläger das Grundstück um ca.S 200.000,-- an Ulrich C verkauft, wobei allerdings dieser Kauf von einer allfälligen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht wurde. Ulrich C war es an sich gleichgültig, von wem er (vom Kläger oder vom Beklagten) das Grundstück kauft. Mit dem Beklagten trat Ulrich C allerdings nie in Kontakt. Mit dem Kläger traf Ulrich C noch die Vereinbarung, daß dieser ihm 'das Grundstück ins Eigentum verschafft'. Irgendwelche schriftliche Vereinbarungen wurden darüber nicht getroffen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Es sei davon auszugehen, daß eine übertragung der Ansprüche des Klägers aus dem Anbot vom 17.8.1971 an Ulrich C unter der Bedingung erfolgt sei, daß diese von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei. Eine Abtretung sei ein Konsensualvertrag und komme erst zustande, wenn das Anbot des Zedenten vom Zessionar angenommen werde. Da Ulrich C das Anbot des Klägers nur unter der Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angenommen habe, diese Bedingung aber nach der Aktenlage noch nicht eingetreten sei und auch gar nicht behauptet werde, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits vorläge, sei der Anspruch aus dem genannten Anbot, nämlich die Liegenschaft EZ 799 II KG Seefeld um den in Punkt 2) des Anbotes genannten Kaufpreis zu erwerben, zufolge Nichteintrittes der genannten (aufschiebenden) Bedingung an Ulrich C nicht übergegangen. Daraus folge aber, daß derzeit noch kein Anspruch des Ulrich C gegenüber dem Beklagten auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft bzw. auf Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten bestehe, weil eben die gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die zwischen dem Kläger und Ulrich C geschlosene Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C 'das Grundstück ins Eigentum verschafft', überhaupt als wirksame Rückzession des Anspruchs zwecks dessen gerichtlicher Geltendmachung im Namen des Zessionars 'als eine Art fiduziarische Zession' anzusehen sei, weil mangels einer wirksamen Zession eine solche Rückzession denkunmöglich sei. Es erübrige sich daher auch eine ergänzende Einvernahme des Klägers als Partei zur Frage über ein übereinkommen zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches. Darüberhinaus reiche die Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C das Eigentum am gegenständlichen Grundstück verschaffe, nicht aus, um eine fiduziarische Rückzession des Anspruchs an den Kläger annehmen zu können. Unerörtert habe auch die aufgestellte Behauptung bleiben können, die Rechte aus dem gegenständlichen Anbot seien vom Kläger an Udo D und Dr.E abgetreten worden. Auch Feststellungen über die behauptete Strohmanneigenschaft des Ulrich C seien entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger leitet den klageweise geltend gemachtem Anspruch (Haupt- und Eventualbegehren) davon ab, daß er seinen Anspruch aus dem Anbot vom 17.8.1971 an Ulrich C abgetreten und sich diesem gegenüber verpflichtet habe, ihm das Eigentum an der im Anbot genannten Liegenschaft zu verschaffen. Daß sein Begehren ohne eine übertragung des Rechtes aus dem Anbot an Ulrich C, wenn also der Kläger selbst das Anbot angenommen oder zwar nicht angenommen, aber auch nicht übertragen hätte, berechtigt wäre, behauptet er selbst nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß das Vorbringen des Klägers in AS 40, der Antrag vom 17.8.1971 sei schon am Tage der Errichtung vom Kläger angenommen wurden, wohl nur dahin verstanden werden kann, daß der Antrag zum Abschluß eines Optionsvertrages angenommen wurde. Ob tatsächlich ein Optionsvertrag zustandegekommen ist, kann unerörtert bleiben. Geht man im Sinne der Behauptungen des Klägers davon aus, daß durch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und Ulrich C eine wirksame übertragung des Rechtes des Klägers aus dem Anbot auf Ulrich C erfolgte, dann bedeutet dies unabhängig davon, ob ein Optionsvertrag vorlag oder nicht, daß das Recht, dieses Anbot anzunehmen und aus der Annahme Rechte gegenüber dem Beklagten abzuleiten auf Ulrich C übergegangen ist. Allein daraus folgt schon das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers, hat doch Ulrich C das Anbot nie angenommen. Der Versuch des Klägers, seine Aktivlegitimation aus der gegenüber Ulrich C eingegangenen Verpflichtung, diesem das Eigentum an der strittigen Liegenschaft zu verschaffen, abzuleiten, muß fehlschlagen. Eine solche Vereinbarung kann bei erfolgter Abtretung des Rechtes des Klägers aus dem Anbot an Ulrich C keinesfalls dazu führen, daß der Kläger im eigenen Namen vom Beklagten eine Leistung an Ulrich C verlangen könnte. Daß diese Vereinbarung eine Zession von Ulrich C an den Kläger darstellen sollte, behauptet der Kläger, der eine solche Konstruktion selbst als 'eher widersinnig' bezeichnet, nicht, weshalb auf diesbezügliche Fragen nicht eingegangen werden braucht. Der Kläger meint allerdings, es sei ihm und Ulrich C auf Grund der Vertragsfreiheit offengestanden, zu vereinbaren, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten den Anspruch geltend mache. Der Kläger hat dabei, wie sich insbesondere aus seinem Vorbringen in erster Instanz (Akt auf S.40) ergibt, er sei mit Ulrich C übereingekommen, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, offensichtlich ein bloßes Prozeßführungsrecht im Auge. Ein solches ist aber dem österreichischem Recht fremd (Fasching III 98, derselbe, ZPR, Rz 344 f; SZ 47/46; SZ 54/76 ua) und kann daher auch nicht unter Berufung auf Vertragsfreiheit oder Privatautonomie der Parteien wirksam vereinbart werden. Da diese dem Verfahrensrecht zugehörige Frage jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, hinsichtlich der behandelten materiellrechtlichen Fragen aber die Rechtslage nach deutschem und österreichischem Recht gleich ist, kann die Frage, welches der beiden Rechte zugrundezulegen ist, auf sich beruhen.
Da schon auf Grund dieser Erwägungen die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zu bestätigen ist, braucht auf die übrigen Revisionsausführungen bezüglich der Berechtigung eines Begehrens auf Zuhaltung des Vertrages trotz noch ausstehender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung und zur Frage, ob eine solche Genehmigung für den Abschluß des Vertrages zwischen dem Beklagten und Ulrich C überhaupt notwendig war, ebensowenig eingegangen werden wie darauf, ob eine Abtretung des Rechtes aus dem Anbot vor der unterstellten Abtretung an Ulrich C bereits an andere Personen erfolgt ist.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E06420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00585.84.0926.000Dokumentnummer
JJT_19850926_OGH0002_0060OB00585_8400000_000