Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Gamerith, sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A, Pensionist, Bludenz, Walserweg 9a, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B C AG,
RWE-Hauptschaltleitung Brauweiler, Pulheim, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.725,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 25. Juni 1985, GZ. Cga 19/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 11. April 1985, GZ. Cr 346/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den es entschieden hat (also der Wert des nicht in einem Geld bestehenden Teiles des Streitgegenstandes einschließlich des Geldleistungsbegehrens) S 30.000 übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er sei bei der übernahme in das Angestelltenverhältnis der beklagten Partei unrichtig eingestuft worden und hätte nach dem einschlägigen Kollektivvertrag bei richtiger Einstufung noch weitere Vorrückungsmöglichkeiten gehabt, die Zahlung einer sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz von S 12.725,-- s.A. und mit der weiteren Begründung, bei richtiger Einstufung wäre auch die Bemessungsgrundlage der ihm ab 1. Juli 1985 gebührenden Betriebspension höher gewesen, die Feststellung, daß das der Bemessung des Ruhegenusses zugrundeliegende Gehalt um S 509,-- zu erhöhen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, soweit er nicht in einem Geldbetrag besteht, S 30.000,-- nicht übersteigt.
Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz und besteht der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so ist gemäß § 23 a Abs. 3 ArbGG im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch auf den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstandes beschränkt, was richtig wäre, wenn die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen wären, und dann, worauf der Revisionsgegner verweist, zur Unzulässigkeit der Revision führen müßte. Da aber der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes und der weitere, nicht in einem Geldbetrag bestehende Teil hier in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, sind ihre Werte auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (§ 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 JN; JB 56 neu). Die beiden Anspruchsteile sind daher auch beim Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen zu bewerten (Fasching IV 233; derselbe, ErgBd. 69; derselbe, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch Rz 1831; so ausdrücklich auch § 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Diesen Voraussetzungen entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht, aus dem nur hervorgeht, daß der Wert des Feststellungsbegehrens für sich allein den Betrag von S 30.000 nicht übersteigt, was aber noch nicht ausschließt, daß der Wert des gesamten, von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt.
Bemerkt sei noch, daß das Feststellungsbegehren nicht als ein in einem Geldbetrag bestehendes Begehren zu behandeln ist. Wohl besteht der Streitwert von Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (zB nach § 110 KO) in einem Geldbetrag (SZ 31/159; JBl 1967, 155; SZ 55/74 ua; Fasching IV 231, derselbe, ErgBd 66). Im vorliegenden Fall ist aber das Feststellungsbegehren nicht auf den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten Zahlungspflicht der beklagten Partei gerichtet; vielmehr wird damit die Feststellung angestrebt, daß die strittige Lohndifferenz Bemessungsgrundlage einer Betriebspension sei.
Dem Berufungsgericht ist daher gemäß §§ 419, 430 ZPO die Berichtigung seines Ausspruches, ohne die die Zulässigkeit der erhobenen Revision nicht beurteilt werden kann, aufzutragen.
Anmerkung
E06652European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00125.85.1001.000Dokumentnummer
JJT_19851001_OGH0002_0040OB00125_8500000_000