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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach dem nach Beschwerdeeinbringung verstorbenen Martin B, zuletzt wohnhaft in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Juni 2001, Zl. IVb-69- 23/1999, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der nach Einbringung der Beschwerde verstorbene Martin B. (in der Folge: Beschwerdeführer) war Alleineigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen und eines Fischereirechtes am Bodensee.
Das Finanzamt Bregenz stellte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. April 1990 den Einheitswert des Betriebes des Beschwerdeführers (Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988/89) mit S 485.000,-- fest.
Mit Pachtvertrag vom 21. Jänner 1986 hatte der Beschwerdeführer den Fischereibetrieb an seinen Sohn verpachtet. Dieser teilte der mitbeteiligten Partei im Jänner 1998 mit, dass der Pachtvertrag mit 31. Dezember 1997 beendet worden sei.
2. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Bescheid vom 23. März 1999 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass er vom 1. Jänner 1998 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern gemäß § 2 und 3 BSVG pflichtversichert sei (Punkt 1.); auf Grund dieser Pflichtversicherung bestehe für ihn ab 1. Jänner 1998 die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die Beiträge von Jänner bis Dezember 1998 in der Höhe von
S 103.692,-- seien bereits fällig (Punkt 2.). Diese setzten sich auf Grund der Beitragsgrundlage von S 38.751,-- zusammen aus
S 29.796,-- zur Krankenversicherung (monatlich S 2.480,--),
S 65.100,-- zur Pensionsversicherung (monatlich S 5.425,--) und
S 8.832,-- zur Unfallversicherung (monatlich S 736,--); wegen Nichterstattung der erforderlichen Anmeldung werde ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 3.669,20 vorgeschrieben (Punkt 3.); die längst fälligen Beiträge von S 103.692,-- und der Beitragszuschlag von S 3.669,20, insgesamt sohin S 107.361,20, seien bei Erhalt des Bescheides zu bezahlen (Punkt 4.). In der Begründung führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nach Anführung des unstrittigen - oben unter Punkt 1. dargestellten - Sachverhaltes aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Februar 1998 um Auskunft ersucht worden, ob der Fischereibetrieb ab 1. Jänner 1998 auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde oder ob er diesen jemandem zur Bewirtschaftung überlassen (verpachtet) habe. Trotz der Melde- und Auskunftspflicht sowie schriftlicher und telefonischer Urgenzen habe er erst am 7. Jänner 1999 vorgesprochen. Hiebei habe er angegeben, der Fischereibetrieb sei ab 15. Dezember 1998 an seine Ehefrau verpachtet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er den Betrieb in einem stark verringerten Umfang geführt. Der behauptete Pachtvertrag mit seiner Ehefrau sei bis zur Bescheiderlassung nicht vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Beendigung des Pachtvertrages mit seinem Sohn den Fischereibetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Er unterliege daher der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sei der Versicherungswert (§ 23 Abs. 1 BSVG) des landwirtschaftlichen Betriebes. Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG sei der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes. Der Einheitswert des Betriebes sei mit S 485.000,-- festgesetzt worden.
Der Beitragszuschlag entspreche dem gesetzlichen Mindestausmaß.
3. Über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch sprach der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 dahingehend ab, dass dem Einspruch hinsichtlich des Punkt 1. des bekämpften Bescheides Folge gegeben und festgestellt wurde, dass er vom 1. Jänner 1998 bis laufend gemäß § 2 und 3 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nicht pflichtversichert sei; hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 wurde die Entscheidung vorbehalten.
4. Der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gegen diesen Einspruchsbescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 1998 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
5. Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers, soweit er die Punkte 2 bis 4 des bekämpften Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 23. März 1999 betrifft, keine Folge. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Festsetzung des Einheitswertes stelle eine Vorfrage im Verfahren betreffend die Beitragspflicht nach dem BSVG dar. Sowohl der Versicherungsträger als auch die Einspruchsbehörde seien an den rechtskräftigen Bescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden. Die mitbeteiligte Partei habe daher zutreffend den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Bregenz ihrer Berechnung zu Grunde gelegt.
6. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1132/01-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe einerseits nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau die Betriebsführung übernommen habe, und andererseits gehe sie von einem unrichtigen Einheitswert aus.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer verstarb nach Beschwerdeeinbringung. Sein Vertreter (§ 23 Abs. 5 VwGG) beantragte namens der Verlassenschaft die Fortsetzung des Verfahrens.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Versicherungspflicht bildet eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, 88/08/0016, 0017, und vom 4. Oktober 2001, 97/08/0627). Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 22. Jänner 2001 festgestellt. An diesen - dem Rechtsbestand angehörenden - Bescheid war die belangte Behörde gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung der Beitragspflicht von der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Sinne dieses Bescheid auszugehen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdevorbringens gegen die ihm zu Grunde liegende Bejahung der Versicherungspflicht nicht als rechtswidrig.
Die belangte Behörde ist - wie bereits die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - bei Berechnung der Beiträge von den vom zuständigen Finanzamt festgestellten Einheitswert ausgegangen.
§ 23 BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997) lässt bei dem hier vorliegenden Sachverhalt eine eigenständige Einheitswertfestsetzung nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Pflichtversicherung nach dem BSVG durch die belangte Behörde bzw. die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, 99/08/0139, m.w.N.). Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080189.X00Im RIS seit
01.08.2005