TE OGH 1985/10/1 5Ob591/85

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Silvia A, Hausfrau, Hall i.T., Schlöglstraße 4, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Klaus B, Geschäftsmann, Kössen, Hütte 360, ADEG-Markt, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Bestellung eines angemessenen Heiratsgutes infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1985, GZ 3 b R 64/85-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12.März 1985, GZ 1 Nc 243/84-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem am 11.10.1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin, geboren 11.8.1959, den Antragsgegner, ihren unehelichen Vater, zur Zahlung eines angemessenen Heiratsgutes von 200.000,-- S zu verpflichten. Der Antragsgegner begehrte Antragsabweisung. Das Verfahren über diesen Antrag ist noch anhängig. Mit dem am 20.2.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin zur Sicherung ihres Dotierungsanspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß im C-Blatt der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaft EZ 240 II KG Kössen bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegenständlichen Verfahrens ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu ihren Gunsten einverleibt werde. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung dieser einstweiligen Verfügung ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf offenbare Gesetzwidrigkeit gestützte Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß über ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gewesen sei, und vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es sich bei ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um einen im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrag handle, auf den demnach die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden seien. Auf Grund der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (insbesondere § 2 Abs 2 Z 5) könne der Richter aber etwa den Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen entsprechende einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen erlassen, ohne an die letztgenannten Vorschriften gebunden zu sein. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Außerstreitverfahren zu verfolgende Ansprüche wie der verfahrensgegenständliche, die nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zwangsweise durchzusetzen sind (§ 1 Z 6 EO; vgl.GlUNF 1703), auch deren Normen über einstweilige Verfügungen unterworfen sind (JBl 1960,302 uva; vgl. auch Heller-Berger-Stix 2717 sowie Müller im Rechtslexikon, Einstweilige Verfügungen/Verfahren außer Streitsachen, Blatt 1 verso und Blatt 2). Ein Fall, in dem der Außerstreitrichter nach § 2 Abs 1, § 2 Abs 2 Z 7, § 12 Abs 2 AußStrG, ohne an die Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen gebunden zu sein, einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen treffen könnte (vgl. SZ 8/255; 1 Ob 275/71, veröffentlicht in EFSlg.15.198 und 16.708; 1 Ob 740/81, veröffentlicht in EFSlg.39.529 ua.), liegt hier nicht vor. Auch § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vermag für die von der Antragstellerin angestrebte einstweilige Verfügung eine taugliche Grundlage nicht abzugeben. Ist aber über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes gemäß §§ 402, 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig; für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist daher hier kein Raum.

Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E06404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00591.85.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19851001_OGH0002_0050OB00591_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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