TE OGH 1985/10/1 4Ob97/84

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus A, Lehrling, Linz, Tobersbergerweg 2, vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin Wilma A, Serviererin, ebendort, diese vertreten durch Wolfgang Gruber, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Manfred B, Inhaber eines Elektroinstallationsunternehmens in Linz, Reitzenbeckweg 16, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, Ausstellung eines Lehrvertrages und Zahlung von S 30.211,50 brutto sA (Revisionsstreitwert S 18.003,20), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. April 1984, GZ 12 Cg 8/84-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 11.November 1983, GZ 1 Cr 122/83-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches im Umfang der Abweisung des Hauptbegehrens (Feststellung des Bestehens eines Lehrverhältnisses, Ausstellung eines Lehrvertrages) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über das hilfsweise erhobene Zahlungsbegehren des Klägers mit der Maßgabe bestätigt, daß der dem Kläger zuerkannte Betrag richtig S 12.512,30 brutto samt 4 % Zinsen aus S 10.880,40 brutto vom 22.3.1983 bis 22.1.1984 und aus S 12.512,30 brutto seit 23.1.1984 und demgemäß das abgewiesene Mehrbegehren richtig nur S 17.699,20 brutto samt 4 % Zinsen aus S 14.650,46 brutto vom 22.3.1983 bis 22.1.1984 und aus S 17.699,20 brutto seit 23.1.1984 beträgt.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 2.843,68 (darin S 480,- Barauslagen und S 214,88 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Hauptbegehren des Klägers,

a) festzustellen, daß zwischen ihm und dem Beklagten am 15.9.1982 ein Lehrverhältnis im Lehrberuf Elektroinstallateur begründet worden sei, welches auch derzeit noch aufrecht fortbestehe, sowie

b) den Beklagten zur Ausstellung eines Lehrvertrages im Sinne des § 12 des Berufsausbildungsgesetzes zu verhalten, ist von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden. Für den Fall, daß ein Lehrverhältnis nicht festgestellt werden sollte, hatte der Kläger in erster Instanz hilfsweise die Zahlung von S 25.530,86 brutto sA verlangt. Dieses Eventualbegehren, welchem das Erstgericht stattgegeben hatte, dehnte er im Berufungsverfahren auf S 30.211,50 brutto sA aus, wobei er es wie folgt aufschlüsselte:

a) Lohn für die Zeit vom 15.9. bis

   30.9.1982 (16 Tage)             S  3.245,71

b) Lohn für den Monat Oktober

   1982                            S  6.148,60

c) Lohn für die Monate November

   1982 bis Jänner 1983            S 19.744,80

d) anteilige Sonderzahlungen       S  5.062,76

e) Kündigungsentschädigung nach

   § 1162 b ABGB (1 Woche)       S  1.773,13

f) Entlohnung für insgesamt

   42 überstünden                  S  2.236,50

zusammen                           S 38.211,50.

Nach Abzug einer bereits erhal-

tenen Teilzahlung von                  S  8.000,--

verbleibe daher eine Restforderung

von                                    S 30.211,50 sA.

Das Berufungsgericht, welches die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durchführte, verurteilte den Beklagten - insoweit rechtskräftig - zur Zahlung eines Teilbetrages von S 12.208,30 brutto sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 18.003,20 brutto sA ab. Seiner Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der Kläger kam mit dem Beklagten über das Arbeitsamt Linz in Verbindung, wo er am 14.9.1982 nach einer Lehrstelle gefragt und dabei den Namen des Beklagten erfahren hatte. Er suchte mit seiner Mutter noch am selben Tag den Betrieb des Beklagten auf, um sich nach der Möglichkeit einer Aufnahme als Lehrling zu erkundigen. Der Beklagte legte sich bei diesem Gespräch noch nicht fest und sagte zum Kläger - welcher erklärt hatte, am Abschluß eines Lehrvertrages interessiert zu sein - , er möge sich den Betrieb vorerst einmal ansehen. Am Abend dieses Tages oder einige Tage danach rief der Beklagte die Mutter des Klägers an und suchte sie anschließend in ihrer Wohnung auf. Ob er dabei dem Kläger oder seiner Mutter erklärte, daß der Kläger schon am nächsten Tag mit der Arbeit in seinem Betrieb beginnen könne, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte bestand aber darauf, daß sich der Kläger zunächst einmal seinen Betrieb ansehen solle, und erwähnte, daß er das erste Zeugnis des Klägers in der Berufsschule abwarten wolle; sollte es gut ausfallen, dann werde er mit dem Kläger rückwirkend ab dem Eintritt in seinen Betrieb ein Lehrverhältnis abschließen. Der Beklagte erklärte überdies, daß er den Kläger nur als Volontär aufnehme. Weder der Kläger noch seine Mutter wußten, welche Rechtswirkungen ein solches Volontärverhältnis hat. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, daß die Arbeit in seinem Betrieb um 7,30 Uhr beginne und um 16,30 Uhr ende. Er räumte dem Kläger auch die Möglichkeit ein, einen Tag in der Woche die Berufsschule zu besuchen und sich außerdem einen zweiten Tag pro Woche zum Lernen freizunehmen. Bei gutem Schulerfolg und guter Führung werde er mit ihm ein ordentliches Lehrverhältnis begründen.

Der erste Arbeitstag des Klägers war Montag, der 27.9.1982. Der Kläger arbeitete an diesem Tag 8 1/2 Stunden. Er besuchte dann auch tatsächlich an jedem Mittwoch als außerordentlicher Schüler die Berufsschule. Von dem Angebot des Beklagten, sich auch noch einen zweiten Tag pro Woche freizunehmen, machte er hingegen keinen Gebrauch; er hielt vielmehr an den übrigen Tagen seine Dienstzeit ein. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 31 1/2 Stunden. Am 29. und 30.11.1982 arbeitete der Kläger jeweils 8 1/2 Stunden. Vor Weihnachten 1982 bot der Beklagte dem Kläger an, am 24.12. und dann noch weitere drei Wochen zu Hause zu bleiben, um zu lernen; der Kläger war mit dieser 'Karenzierung' einverstanden. Im Jänner 1983 war der Kläger dann noch in der Woche vom 17. bis 21.1. sowie am 24.1. - abzüglich eines Tages Berufsschule - im Betrieb des Beklagten tätig.

Nachdem der Kläger seine Tätigkeit beim Beklagten aufgenommen hatte, urgierte er einmal die Ausstellung eines Lehrvertrages. Der Beklagte erwiderte jedoch, daß er dies nicht mehr mache; es sei zu gefährlich für den Fall, daß der Lehrling nicht die erwartete Leistung erbringe.

Während seiner Beschäftigung beim Beklagten war der Kläger dem Elektroinstallateur Manfred C als Helfer zugeteilt; er erhielt aber auch von anderen Gesellen und vom Beklagten selbst Aufträge, welche er stets durchführte. Von C und anderen Gesellen wurde er nur so weit angelernt, daß er sie in ihrer Arbeit unterstützen konnte. C hatte vom Beklagten den Auftrag, den Kläger in fachlicher Hinsicht auszubilden. Ob der Kläger von C tatsächlich ausgebildet wurde, konnte nicht festgestellt werden; er wurde lediglich als Helfer verwendet. Die Art der Arbeit des Klägers unteschied sich nich von der Arbeit anderer Lehrlinge oder Arbeiter.

Die Arbeit begann jeden Tag um 7,30 Uhr im Betrieb des Beklagten, so daß die tatsächliche Arbeitszeit auf den einzelnen Baustellen unregelmäßig war. Auf einer Baustelle in Steyr, auf welcher der Kläger mit Manfred C beschäftigt war, leistete er einmal, und zwar im Oktober oder November 1982, vier überstunden. Er beendete seine Arbeit an dem betreffenden Tag erst um 20,30 Uhr. Ob der Kläger noch weitere überstunden geleistet hat, konnte nicht festgestellt werden.

Wie die anderen Arbeiter und Lehrlinge des Beklagten, mußte auch der Kläger Stundenaufzeichnungen und Wochenberichte führen und dabei seine Tätigkeit genau beschreiben. Er hatte diese Berichte monatlich abzugeben, während die übrigen Arbeitnehmer zu einer wöchentlichen Ablieferung verpflichtet waren.

In der Woche vom 27.9. bis 1.10.1982 erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eine Entlohnung von S 500,--; in den Folgemonaten Oktober, November und Dezember 1982 bekam er jeweils S 2.500,--, welche vom Beklagten als 'Volontärsentschädigung' bezeichnet wurden. Während seines Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger nicht bei der Krankenkasse gemeldet, wohl aber gegen Unfall versichert. Nach dem hier maßgebenden Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Österreichs betrug der Mindeststundenlohn für jugendliche Arbeitnehmer bis Ende November 1982 S 35,50 und ab 1.12.1982 S 38,--.

Als sich im Jänner 1983 herausstellte, daß der Kläger in der Berufsschule in drei Gegenständen negativ abschließen werde, teilte ihm der Beklagte am Montag, dem 24.1.1983 mit, daß er nicht mehr in den Betrieb zu kommen brauche. Einige Tage, vielleicht auch eine Woche,später kam es dann zu einem Gespräch zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten. Auch dabei erklärte der Beklagte, daß er an einer Weiterbeschäftigung des Klägers wegen dessen erfolglosen Schulbesuches nicht mehr interessiert sei, sich aber für den Kläger um einen neuen Arbeitsplatz bemühen werde. Tatsächlich bot der Beklagte dem Kläger später eine Stelle als Autowäscher in einem anderen Unternehmen an; der Kläger lehnte jedoch dieses Angebot ab. Von diesen Sachverhaltsfeststellungen ausgehend, verneinte das Berufungsgericht - ebenso wi! auch schon das Prozeßgericht erster Instanz - den Abschluß eines Lehrvertrages zwischen den Parteien; auch ein Volontärsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der Kläger sei vielmehr ein 'normaler' Arbeitnehmer des Beklagten gewesen und habe deshalb nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag noch folgende Ansprüche gegen den Beklagten:

a) Arbeitslohn für folgende Zeiträume:

27.9. bis 26.11.1982 (9 Wochen)    S 10.064,25

29. und 30.11.1982 (2 Tage)        S    603,50

2. und 3.12.1982 (2 Tage)          S    551,--

6.12. bis 17.12.1982 (2 Wochen)    S  2.394,--

20.12. bis 23.12.1982 (3 Tage)     S    969,--

17.1. bis 21.1.1983 (1 Woche)      S  1.197,--

24.1.1983                          S    304,--

                                   S 16.082,75

abzüglich eines erhaltenen

Teilbetrages von                   S  8.000,--

verbleibt eine Restforderung von   S  8.082,75;

b) Entlohnung für 4 überstunden    S    239,65

c) anteilige Sonderzahlungen für

die Zeit vom 27.9. bis 24.12.1982

und vom 17. bis 24.1.1983

(zusammen 14 Wochen)               S  2.793,--

d) Kündigungsentschädigung

(1 Woche) einschließlich der

anteiligen Sonderzahlungen         S  1.396,90

zusammen                           S 12.208,30 brutto

                       !richtig:   S 12.512,30

Für die Tage des Besuches der Berufsschule sowie für die Zeit vom 24.12.1982 bis 16.1.1983 habe der Kläger keinen Lohnanspruch, weil diese Zeit nach dem Willen der Parteien 'karenziert' gewesen sei. Da der Erstkläger am 24.1.1983 grundlos entlassen worden sei, gebühre ihm eine Kündigungsentschädigung im Ausmaß eines Wochenentgelts.

Bei dieser Sachlage schulde der Beklagte dem Kläger noch S 12.208,30 brutto sA; das auf Zahlung weiterer S 18.003,20 brutto sA gerichtete Mehrbegehren habe hingegen abgewiesen werden müssen. Im Umfang der Teilabweisung des Eventual-Zahlungsbegehrens wird das Urteil des Berufungsgerichtes vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben (richtig: abzuändern) und den Beklagten zur Zahlung weiterer S 18.003,20 brutto sA zu verurteilen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte zunächst, der Revision nicht Folge zu geben. Der weitere, im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Aktenwidrigkeitsrüge der Revision gestellte Antrag, 'den überhöhten Zuspruch des Berufungsgerichtes entsprechend herabzusetzen', ist mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte seine Verurteilung zur Zahlung von S 12.208,30 brutto sA nicht fristgerecht bekämpft hat, prozessual ebenso verfehlt wie das am Ende der Stellungnahme zur Rechtsrüge erhobene weitere Begehren, der Oberste Gerichtshof möge 'das Urteil des Landesgerichtes Linz aufheben und feststellen, daß sehr wohl ein Volontärsverhältnis vorgelegen habe', und die damit verbundene Erklärung des Beklagten, sich auch der vom Kläger in eventu beantragten Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung anzuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

In seiner Rechtsrüge bezeichnet der Kläger die teilweise

Abweisung des Zahlungsbegehrens deshalb als verfehlt, weil ihm bei

richtiger rechtlicher Beurteilung auch für die Tage des Besuches der

Berufsschule und für den Zeitraum vom 24.12.1982 bis 16.1.1983 das

kollektivvertragliche Mindestentgelt gebühre. Dieser Auffassung kann

nicht gefolgt werden: Von der nicht mehr bekämpften Annahme des

Zustandekommens eines 'normalen' Arbeitsverhältnisses ausgehend, hat

das Berufungsgericht dem Kläger für jene Zeiträume, an denen er

tatsächlich beim Beklagten gearbeitet hat, die hiefür im

Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe

vorgesehene Mindestentlohnung zugesprochen; ein darüber

hinausgehender Entgeltanspruch auch für solche Tage und Wochen, an

denen eine Arbeitsleistung des Klägers im Betrieb des Beklagten

unterblieben ist, wurde hingegen zu Recht verneint. Eine

(schlüssige) Zusage des Beklagten in dieser Richtung ist entgegen

der Meinung der Revision insbesondere auch nicht darin zu sehen, daß

der Beklagte dem Kläger für den Fall eines guten Schulerfolges den

rückwirkenden Abschluß eines Lehrvertrages angeboten und deshalb

möglicherweise - eine konkrete Feststellung in dieser Richtung liegt

nicht vor - die dem Kläger tatsächlich gezahlte Entlohnung 'an der

gebührenden Lehrlingsentschädigung orientiert' hatte; aus der

gesetzlichen Verpflichtung des Beklagten, beim Zustandekommen eines

Lehrvertrages dem Kläger (rückwirkend) auch für die Dauer der

Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung

fortzuzahlen (§ 17 Abs 3 des Berufsausbildungsgesetzes), kann

keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht

auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung

nicht eintreten und es daher bei einem 'normalen' Arbeitsverhältnis bleiben sollte. Für den gegenteiligen Standpunkt des Klägers ist dabei insbesondere auch aus dem vom Beklagten in seiner Parteienvernehmung für die arbeitsfreien Zeiträume des Klägers verwendeten Ausdruck 'freie Dienstzeit' nichts zu gewinnen. Geht man aber davon aus, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur der Besuch der Berufsschule im Einvernehmen der Parteien erfolgte, sondern auch die dreiwöchige Dienstfreistellung des Klägers in der Zeit vom 24.12.1982 bis 16.1.1983 auf einem vom Kläger ausdrücklich angenommenen Vorschlag des Beklagten beruhte, dann kann das restliche Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 1155 ABGB gestützt werden.

Dem Berufungsgericht ist allerdings bei der Ermittlung des vom Beklagten zu zahlenden Entgelts ein offenkundiger Rechenfehler unterlaufen: Die Summe der im angefochtenen Urteil als berechtigt anerkannten Ansprüche des Klägers (ON 20 S 131 f) beträgt nicht S 12.208,30, sondern richtig S 12.512,30; das Berufungsgericht hat daher dem Kläger um S 304,-- zu wenig zugesprochen. Dieser offenkundige Rechenfehler war gemäß § 419 Abs 3 ZPO von Amts wegen zu berichtigen und das Urteil der zweiten Instanz daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Beklagte zur Zahlung von S 12.512,30 brutto sA verurteilt und das Mehrbegehren von S 17.699,20 brutto sA abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist der Revisionsstreitwert unter 25.000 S.

Anmerkung

E06533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00097.84.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19851001_OGH0002_0040OB00097_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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