TE OGH 1985/10/2 9Os155/85

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.August 1985, GZ. 22 Vr 2376/85-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1964 geborene Markus A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 3.Mai 1985 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert dem Ferdinand B mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Holzpflock die Glasscheibe der Geschäftstüre des Kleidergeschäftes 'KLAMOTTE' einschlug, um anschließend im Geschäft Bargeld und Wertgegenstände zu stehlen, wobei die Vollendung der Tat nur dadurch unterblieb, daß sein Vorgehen beobachtet wurde und rechtzeitig die Polizei verständigt werden konnte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs. 1 StGB. reklamiert.

Nach den bezüglichen Feststellungen des Schöffengerichtes gelang es dem Angeklagten zunächst nur, die Außenscheibe der Geschäftstüre einzuschlagen, wodurch ein Eindringen in das Innere noch nicht ermöglicht wurde. Sein Vorhaben, sich in den Laden zu begeben, konnte er auch in weiterer Folge nicht verwirklichen, da zu dem Zeitpunkt, als er auch das hintere Gitter der Doppelscheibe (richtig: den inneren Teil derselben - S. 14 und 16) einschlagen wollte, ein Taxi vorbeifuhr und er sich hinter einem Baum verstecken mußte. Als sich weitere Fahrzeuge näherten, ließ er endgültig von seinem Einbruchsvorhaben ab, legte den Holzpflock beiseite und entfernte sich vom Tatort (US. 4).

Damit bringt das Erstgericht eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte keineswegs aus freien Stücken von der Vollendung des Einbruchs Abstand nahm, sondern durch ein tatsächliches Hindernis davon abgehalten worden ist, somit ersichtlich aus Furcht vor Entdeckung und im vollen Bewußtsein der Aussichtslosigkeit einer zielgerichteten Fortsetzung seines Vorhabens die Tatvollendung aufgegeben hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 16 RN. 2 und 3).

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er hätte sich auch beim Herannahen des zweiten Fahrzeuges (nach den Feststellungen: weiterer Fahrzeuge) abermals verstecken und den Einbruchsversuch sodann fortsetzen können, stellt er bloß Spekulationen über eine allenfalls doch noch gegebene Möglichkeit der Deliktsvollendung an, entfernt sich damit jedoch von den Urteilsannahmen zur tataktuellen (negativen) Vorstellung des Angeklagten über eine solche Möglichkeit. Damit bringt er aber den geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Anmerkung

E06442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00155.85.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19851002_OGH0002_0090OS00155_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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