TE Vfgh Beschluss 2001/9/10 B954/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für die Einbringung einer Beschwerde "Betreff: Berufungssache" bzw. zur Feststellung, ob es "eine Zustellung der Berufungsbehörde gegeben" habe. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zuständigkeit zur Überprüfung von bloßen Zustellvorgängen; wird ein Bescheid jedoch mit der Begründung angefochten, daß er nicht rechtswirksam zugestellt wurde, so liegt, träfe diese Annahme zu, kein taugliches Beschwerdeobjekt vor, sodaß diesfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müßte.

Spruch

Der Antrag des C L, ..., ihm für die Einbringung einer Beschwerde "Betreff: Berufungssache" bzw. zur Feststellung, ob es "eine Zustellung der Berufungsbehörde gegeben" habe, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit am 20. Juni 2001 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Einschreiter Beschwerde in einer "Berufungssache". Dazu führte er aus, er sei beruflich im Ausland tätig. Von einer "vertrauten Person", die sich während der Ortsabwesenheit der Eltern um deren Haushalt, in dem auch der Einschreiter bei seinen Aufenthalten in Österreich wohnhaft sei, kümmere, habe er erfahren, daß ein Postbote versucht habe, ihm einen Brief des Magistratischen Bezirksamtes zuzustellen. Falls es sich um eine Entscheidung in der "Berufungssache" handle, bestreite er die Rechtmäßigkeit der Zustellung. Er sei zur fraglichen Zeit nicht ortsanwesend gewesen.

2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2001 - dem Einschreiter am 23.7.2001 zugestellt - forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, innerhalb von vier Wochen entweder die selbst verfaßte Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt verbessert wieder vorzulegen oder aber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, den angefochtenen Bescheid vorzulegen und dessen Zustelldatum bekanntzugeben.

3. Innerhalb dieser Frist langte beim Verfassungsgerichtshof ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis ein. Der Einschreiter teilte weiters mit, daß es ihm nicht möglich sei, herauszufinden, ob eine Zustellung erfolgt sei. Er beantrage daher einen Rechtsbeistand, "um festzustellen, (ob) es in obig bezeichneter Rechtssache eine Zustellung der Berufungsbehörde ... gegeben hat oder nicht" sowie - falls zugestellt worden sei - einen Rechtsbeistand "in der Sache selbst" zur Ausführung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zuständigkeit zur Überprüfung von bloßen Zustellvorgängen; wird ein Bescheid jedoch mit der Begründung angefochten, daß er nicht rechtswirksam zugestellt wurde, so liegt, träfe diese Annahme zu, kein taugliches Beschwerdeobjekt vor, sodaß diesfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müßte.

Zur Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht zuständig.

5. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.

6. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B954.2001

Dokumentnummer

JFT_09989090_01B00954_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten