Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Sachwalterschaftssache Berta A, geboren am 24.Juli 1935, Zell am See, Neue Heimat 1, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, infolge Revisionsrekurses der Berta A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 22.August 1985, GZ.33 R 504/85-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 1.Juli 1985, GZ.SW 64/84-24, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 1.Juli 1985, ON 24, bestellte das Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Dr.Friedrich Hofmann, Rechtsanwalt in Zell am See, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für Berta A und betraute ihn mit der Besorgung der Vertretung in dem beim Bezirksgericht Zell am See zum AZ.2 C 142/82 anhängigen Rechtsstreit. Berta A leide an einer Geisteskrankheit, nämlich an Verfolgungswahn: Ihr ganzes Denken und Zielen sei von paranoiden Wahnvorstellungen gekennzeichnet, insbesondere auch gegenüber Behörden und Gerichten. Sie bedürfe deshalb in dem gegen sie anhängigen Kündigungsverfahren AZ.2 C 142/82 des Bezirksgerichtes Zell am See eines Sachwalters.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem vorliegenden gerichtspsychiatrischen Gutachten und den sich darauf gründenden Feststellungen des Erstgerichtes bestehe kein Zweifel, daß in dem Rechtsstreit AZ.2 C 142/82 des Bezirksgerichtes Zell am See eine rechtliche Angelegenheit vorliege, die Berta A nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermöge.
In dem von ihr selbst verfaßten Schreiben vom 30.August 1985, ON 29, führt Berta A aus, sie 'mache' gegen diesen Beschluß 'Berufung'.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist ungeachtet des Fehlens weiterer Ausführungen als Revisionsrekurs zu behandeln, da nach der Stellungnahme von Berta A im bisherigen Verfahren erschlossen werden kann, wodurch sie sich beschwert erachtet, da sie der Ansicht ist, eines Sachwalters nicht zu bedürfen.
Da allerdings die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat, ist gemäß § 16 Abs.1 AußStrG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Solche Gründe werden nicht geltend gemacht und es ist auch aus dem Akt nicht erkennbar, in welcher Hinsicht einer dieser Gründe der angefochtenen Entscheidung oder dem ihr vorangegangenen Verfahren anhaften soll.
Das Rechtsmittel war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (5 Ob 867/76, 7 Ob 542/77 u.a.).
Anmerkung
E06558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00640.85.1003.000Dokumentnummer
JJT_19851003_OGH0002_0070OB00640_8500000_000