Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1985, GZ 25 Vr 3045/83-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, derzufolge er mit Bezug auf § 65 StGB zum einen gegen die Annahme österreichischer Strafgewalt überhaupt (Abs 4 Z. 3) und zum anderen gegen die Bestimmung der Strafe (Abs 2) remonstriert, läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Denn mit der allen seinen Argumenten zugrunde liegenden Prämisse, er sei vom Erstgericht bloß 'wegen des versuchten Verhandelns gestohlener Gegenstände in der BRD' verurteilt worden, setzt er sich über den wirklichen Inhalt des bekämpften Schuldspruchs insofern hinweg, als sich letzterer in Wahrheit (nach dem Tenor ausschließlich, nach den Entscheidungsgründen aber jedenfalls auch) auf das An-sich-Bringen der betreffenden Kunstgegenstände in Imst erstreckt; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Insoweit sei lediglich der Vollständigkeit halber vermerkt, daß eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen ist und darum nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt unterliegt (vgl. JBl. 1982, 660, ÖJZ-LSK. 1981/87 u.a.); demzufolge kam im gegebenen Fall, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, eine Anwendung des § 65 StGB keinesfalls in Betracht, sodaß - in Verbindung mit dem Nichtvorliegen des Verfolgungshindernisses nach Art. XV lit a des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1977/36, dessen Annahme ein seinerzeit an die deutschen Behörden gerichtetes Ersuchen um übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG.) zur Voraussetzung gehabt hätte - ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach § 66 StGB hier anzurechnen war (vgl. SSt. 49/66 u.a.), was ohnehin geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO). über die Berufung hingegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (mit Bezug auf § 70 Abs 1 ARHG., Art. 14 Abs 1 EurAuslieferungsübk) vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).
Anmerkung
E06774European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00124.85.1008.000Dokumentnummer
JJT_19851008_OGH0002_0100OS00124_8500000_000