Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A
B ST. C in Murau, vertreten durch das D
E Graz-Seckau, Bischofsplatz 4, 8010 Graz, dieses vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18. Juni 1985, GZ R 415/85-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 21. März 1985, GZ 2 Nc 33/81-46, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß Punkt II 1 lit a zu lauten hat:
'Für die enteignete Teilfläche des Grundstückes 521 im Ausmaß von 3.180 m 2 S 500.850,--, abzüglich des schon rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 125.080,--, somit S 375.770,--.'
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.11.1980 wurden für den Ausbau der Bundesstraße 96 im Baulos 'Laßnitz-Murau' Teilflächen von im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken enteignet. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Entschädigung für das Grundstück 521, EZ 200 KG St. Egidi, und zwar
a)
für die enteignete Teilfläche im Ausmaß von 3.180 m 2 und
b)
für eine verbleibende Restfläche zwischen alter und neuer Bundesstraße infolge Verformung und Verkleinerung im Ausmaß von 725 m 2 .
Die Verwaltungsbehörde erkannte zu a) eine Entschädigung von S 57.214,-- (S 18 pro m 2 ) und zu b) von S 10.150,-- (S 14 pro m 2 ) zu.
Die Antragstellerin begehrte, das Gericht solle die Entschädigung zu a) mit S 664.000,-- und zu b) mit S 120.000,-- festsetzen.
Im ersten Rechtsgang setzte das Erstgericht die Entschädigung zu
a) mit S 79.500,-- (S 25 pro m 2 ) und zu b) mit S 14.500,-- (S 20 pro m 2 ) fest. Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Die enteignete Teilfläche des Grundstückes Nr. 521 stellte sich in der Natur als bereits dem Verkehr übergebene Bundesstraße 96 samt Straßenböschung dar. Das im Süden angrenzende Gelände ist im wesentlichen ein ebenes, sanft gegen Südosten geneigtes Wiesengrundstück. Nördlich des enteigneten Grundstückes befindet sich noch eine Restfläche vom Grundstück Nr. 521 im Ausmaß von 725 m 2 , die eine Breite von 4 m und eine Länge von 180 m aufweist. Eine Aufschließung dieser Restfläche und der enteigneten Fläche ist nicht vorhanden, ebenso existiert kein restkräftiger Flächenwidmungsplan. Im Oktober 1980 stellte die Stadtgemeinde Murau der Antragstellerin das Anbot, vom Grundstück 521 eine Grundfläche von 1 ha zu einem Quadratmeterpreis von S 170,-- zu kaufen. Der Ankauf kam jedoch nicht zustande. Seit dem Jahr 1979 existiert zwischen den Gemeinden Murau und Steirisch-Laßnitz eine Planungsgemeinschaft, deren Zweck die intensivere Entwicklung der Raumplanung und der regionalen Struktur ist. Unter anderem ist daran gedacht, industrielle und gewerbliche Betriebe aus dem Siedlungsraum von Murau auszusiedeln bzw. solche Betriebe neu anzusiedeln. Im derzeit etwa einen Monat alten Entwurf zum Flächenwidmungsplan ist der Bereich des Grundstückes 521 als Industrie- und Gewerbebetriebzone 1 ausgewiesen. Diese Bezeichnung betrifft umweltfreundliche Gewerbebetriebe. Das Erstgericht folgte bei der Bewertung der Teilfläche des Grundstückes 521 nicht der Ansicht des Sachverständigen Dipl.Ing. Erich F, der ein Drittel dieser Fläche als Bauerwartungsland und 2/3 als landwirtschaftlichen Nutzungsgrund einstufte. Es vertrat die Ansicht, daß es sich bei dieser Teilfläche zur Gänze um landwirtschaftlichen Nutzungsgrund handle und bewertete sie mit S 25,-- je Quadratmeter. Die Teilfläche könne auch nicht teilweise als Bauerwartungsland eingestuft werden, weil es an der Nachfrage von Bauinteressenten mangle. Die Restfläche zwischen alter und neuer Straße sei gemäß § 273 ZPO mit S 20,-- pro Quadratmeter zu bewerten, es sei diesbezüglich eine 80 %-ige Entwertung anzunehmen, weil diese Fläche wirtschaftlich praktisch nicht mehr nutzbar sei.
Das Rekursgericht änderte die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es einen Betrag von
S 125.080,-- (1.060 m 2 zu S 68,-- = S 72.080,--; 2.120 m 2 a
S 25,-- = S 53.000,--) festsetzte. Das Mehrbegehren zu a) und b)
wurde abgewiesen. Das Rekursgericht führte aus, das Argument des Erstrichters, es mangle an Bauinteressenten, sei nicht stichhältig, weil - wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe - im Jahre 1978 in ähnlicher Lage liegende Grundstücke als zukünftiges Bauland erworben worden seien. Nach dem unbedenklichen Sachverständigengutachten seien 1/3 der Teilfläche mit S 68,-- je Quadratmeter und 2/3 mit S 25,-- je Quadratmeter zu bewerten. Hinsichtlich der verbleibenden Restfläche habe es bei der vom Erstgericht in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO vorgenommenen Bewertung von S 20,-- pro Quadratmeter zu bleiben.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluß vom 28. Juni 1983, 2 Ob 524/83, die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens zu a) und b) auf. Die Zusprüche von S 125.080,-- zu a) und S 14.500,-- zu b) wurden rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Aufhebungsbeschluß aus, die Frage, ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten sei, sei eine auf Grund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick darauf, daß der Bereich des Grundstückes 521 nun als Industrie- und Gewerbebetriebszone I ausgewiesen sei und eine Ausdehnung des verbauten Gebietes wegen der geographischen Situation nur in die Richtung, in der sich das Grundstück 521 befinde, in Frage komme, es gerechtfertigt, einen höheren Verkehrswert als für Grünland anzunehmen. Dabei sei aber darauf Bedacht zu nehmen, daß kein großer Bedarf an derartigen Liegenschaften bestehe und daß der zur Mur hin gelegene Teil des Grundstückes für eine Verbauung weniger geeignet sei, weshalb die Ansicht gebilligt werden könne, bei Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstückes könne nicht so vorgegangen werden, daß das ganze Grundstück als Bauerwartungsland zu werten sei. Trotzdem habe die Bewertung aber in erster Linie nach der Vergleichswertmethode zu erfolgen und nur bei Fehlen von Vergleichspreisen nach der Ertragswertmethode. Da der Sachverständige, soweit er das Grundstück als Grünfläche gewertet habe, nur den Ertragswert berücksichtigt habe, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Erst wenn der Wert des gesamten Grundstückes 521 nach der Vergleichswertmethode ermittelt worden sei bzw. wenn festgestellt werde, daß keine entsprechenden Vergleichspreise vorhanden seien, könne zur Frage der für das Grundstück 521 zustehenden Entschädigung Stellung genommen werden. Im zweiten Rechtsgang setzte das Erstgericht unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches die weiter zu leistende Entschädigung zu a) mit S 458.000,-- und zu
b) mit S 119.000,-- fest. Es erkannte die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin den Betrag von S 577.000,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang folgenden ergänzenden Sachverhalt fest:
Das Grundstück 521 befindet sich südseitig der Bundesstraße 96 ca. 550 bis 600 m östlich des Ortskernes von Laßnitz, Ortsteil St. Egidi. Im Ortszentrum von St. Egidi und in der 1,5 km entfernten Stadt Murau sind alle Versorgungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Bedarfes wie ömter, Behörden, Postamt, Schulen, Kaufhäuser, Gewerbebetriebe usw. situiert. Das Grundstück 521 selbst hat eine unregelmäßige Form, es grenzt mit seiner Nordseite auf ca. 240 m Länge mit einer Stichhöhe von ca. 10 m aus Norden gekrümmt an die alte Bundesstraße Nr. 96 an. Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Enteignungsbescheides überwiegend eben. Lediglich im Süden fällt das Gelände gegen den angrenzenden Waldkomplex ab. Die Gesamtgröße der Grundfläche beträgt rund 2,77 ha, davon liegt ein 17.000 m 2 großer Streifen entlang der Bundesstraße in der Aufschließungszone für Industrie und Gewerbebetriebe; ca. 4.500 m 2 an der Südspitze des etwa dreieckförmigen Grundstückes liegen in der Gefahrenzone der Mur, der restliche Grundstücksteil ist als landwirtschaftliche Grundfläche anzusehen. In der Nachbarschaft des Grundstückes 521 sind in den der Enteignung vorangegangenen Jahren im wesentlichen zwei Grundstücksverkäufe getätigt worden. Im Jahr 1978 wurde das Grundstück Nr. 509 KG St. Egidi von der Gemeinde Laßnitz käuflich erworben. Dieses Grundstück liegt 160 m westlich des Grundstückes 521. Es befindet sich nach dem Flächenwidmungsplan mit seinem nördlichen Teil ebenfalls in der Aufschließungszone, Industrie und Gewerbebetriebe I. Dieses Grundstück grenzt mit einer Breite von ca. 43 m im Norden an die alte Bundesstraße an. Es erstreckt sich auf ca. 247 m Länge nach Süden. Diese Kauffläche hat ein Ausmaß von 9.641 m 2 und wurde um S 100,-- je m 2 , daher um insgesamt S 964.100,--, von der Gemeinde Laßnitz erworben. Das Grundstück weist die besonderen Merkmale der Bewertungsfläche 521 dahingehend auf, daß die nördliche Teilfläche auf 100 m Tiefe in der Bauzone liegt. Ebenfalls im Jahre 1978 wurden unmittelbar westseitig an die Kauffläche 509 anschließend die Grundstücke Nr. 506 und 508 im Ausmaß von 9.429 m 2 ebenfalls um S 100,-- je Quadratmeter von privater Seite an den Bürgermeister von Ramingstein verkauft. Von diesem Gesamtareal liegt das nördliche Teilgrundstück 506 nach dem Flächenwidmungsplan in der Zone für Industrie und Gewerbebetriebe I. Diese Grundfläche grenzt mit einer Breite von 54 m im Norden an die alte Bundesstraße an. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden für die im unmittelbaren Nahbereich der Bewertungsfläche enteigneten Grundstück Entschädigungen zwischen S 90,-- und S 100,-- je Quadratmeter bezahlt.
Das Erstgericht schloß sich in der Bewertung der enteigneten Teilfläche dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Peter G an, der unter Anwendung der Vergleichswertmethode von den in der Nachbarschaft getätigten Grundverkäufen ausgegangen sei und einen Baulandpreis für die im Aufschließungsgebiet für Industrie und Gewerbebetriebe I liegenden Grundflächen von S 157,50 je Quadratmeter ermittelt habe, der auch für das Grundstück 521 angemessen sei, während der Restwert für die nördlich der Bundesstraße gelegene Restfläche S 4,-- je Quadratmeter betrage. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer (4 1/2 Jahre) erscheine jedoch eine Valorisierung der Entschädigungsbeträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes 1976 (Basiszahl November 1980; 122,3; letzte Indexzahl Dezember 1984; 149,5) gerechtfertigt. Für die Enteignungsfläche im Ausmaß von 3.180 m 2 stünden daher S 157,50 pro Quadratmeter zu, insgesamt S 500.850,--, abzüglich des rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 125.080, S 375.770,--, unter Berücksichtigung der Aufwertung S 458.000,--. Für die Entwertung der Restfläche im Ausmaß von 725 m 2 stehe ein Betrag von S 157,50 abzüglich S 4,-- je m 2 zu, somit S 111.287,--, abzüglich des rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 14.500,--, S 96.787,--, unter Berücksichtigung der Aufwertung von insgesamt S 119.000,--. Zusammen ergebe sich daher ein Betrag von S 577.000,--.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber jenem der Antragsgegnerin und änderte die Entscheidung dahin ab, daß es die weitere Entschädigung zu a) mit S 84.870,-- und zu b) mit S 96.787,-- festsetzte und die Antragsgegnerin schuldig erkannte, der Antragstellerin den Betrag von S 181.657,-- abzüglich allenfalls schon geleisteter Abschlagszahlungen - binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Rekursgericht führte aus, der Oberste Gerichtshof habe im Aufhebungsbeschluß bindend ausgesprochen, daß ein höherer Verkehrswert als für Grünland anzunehmen sei, er habe die vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang vertretene Ansicht geteilt, bei Ermittlung des Verkehrswertes könne nicht so vorgegangen werden, als ob das ganze Grundstück als Bauerwartungsland zu werten sei. Der Oberste Gerichtshof sei auch der Aufteilung dahin gefolgt, daß ein Drittel als Bauerwartungsland und zwei Drittel als Grünland eingestuft werden. Eine solche Aufteilung stehe für den zweiten Rechtsgang ebenfalls bindend fest. Dennoch habe das Erstgericht von dieser Teilung der Enteignungsfläche Abstand genommen und für die gesamte enteignete Teilfläche eine Enteignungsentschädigung von S 157,50 pro m 2 als angemessen erachtet. Auch das Rekursgericht folge dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Peter G insoweit, daß für die 1.060 m 2 große Teilfläche, die als Bauerwartungsland anzusehen sei, eine Entschädigung von S 157,50 je m 2 , zusammen daher S 166.950,--, gerechtfertigt sei. Bei der übrigen Fläche handle es sich aber um Grünland, für das pro Quadratmeter S 25,-- berechtigt seien, für 2.120 m 2 daher S 53.000,--. Insgesamt stehe für die enteignete Grundfläche daher in Betrag von S 219.950,-- zu, abzüglich des rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 125.080,--, somit S 84.870,-- (dem Rekursgericht unterlief bei der Subtraktion ein Rechenfehler, richtig würde sich ein Betrag von S 94.870,-- ergeben). Hinsichtlich der Entschädigung des Restgrundstückes folgte das Rekursgericht der Berechnung des Erstgerichtes, nach welcher sich ein Betrag von S 96.787,-- ergibt. Eine Valorisierung lehnte das Rekursgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung ab. Zu der von der Antragsgegnerin überdies bekämpften Aufnahme eines Leistungsbefehls in die Entscheidung führte das Rekursgericht aus, ein Leistungsbefehl sei nach der Rechtsprechung zulässig bzw. nicht offenbar gesetzwidrig, allerdings entbehrlich. Zweckmäßig sei es, in einen allfälligen Leistungsbefehl den Hinweis darauf aufzunehmen, daß etwa bereits geleistete Abschlagszahlungen abzuziehen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die weitere Entschädigung zu a) mit S 466.410,-- und zu b) mit S 120.133,-- festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
1.) Zur Höhe der Entschädigung für die enteignete Teilfläche:
Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Oberste Gerichtshof habe im Aufhebungsbeschluß bindend ausgesprochen, es sei nicht die gesamte enteignete Teilfläche als Bauerwartungsland zu bewerten, sondern nur ein Drittel, ist nicht richtig. Der Oberste Gerichtshof hat wohl - von dem damals festgestellten Sachverhalt ausgehend - die Ansicht des Rekursgerichtes gebilligt, es könne nicht so vorgegangen werden, daß das ganze Grundstück als Bauerwartungsland zu werten sei (nach dem damals vorliegenden SV-Gutachten, dem das Rekursgericht bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang folgte, lag der enteignete Grundstücksteil im übergangsbereich zwischen einer künftigen Verbauungsmöglichkeit und einer landwirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeit, nur etwa ein Drittel entfiel auf die erste Wertkategorie, zwei Drittel aber auf die zweite; siehe das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. F ON 9, S 13 = AS 85). Nach dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ing. G, dem beide Vorinstanzen folgten, ist aber die gesamte enteignete Fläche als Bauerwartungsland anzusehen, für welche nach der Vergleichswertmethode ein Betrag von S 157,50 berechtigt ist. Lediglich der südlich daran anschließende Teil der Liegenschaft, der nicht enteignet wurde, ist als landwirtschaftlich genutzte Fläche wesentlich geringer zu bewerten. Es besteht daher keinerlei Anlaß, von einem geringeren Betrag als dem festgestellten Verkehrswert von S 157,50 pro m 2 auszugehen. Für die enteignete Teilfläche von
3.180 m 2 ergeben sich daher S 500.850,--, so daß die Antragstellerin unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zuerkannten Betrages Anspruch auf S 375.770,-- hat. Dazu kommt der Betrag von S 96.787,-- für die Entwertung des Restgrundstückes, so daß sich insgesamt ein Betrag von S 472.557,-- ergibt.
2.) Zur Frage der Valorisierung:
Der Oberste Gerichtshof lehnte eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung in der weitaus überwiegenden Zahl der Entscheidungen ab. Lediglich in der Entscheidung vom 2.6.1976,
1 Ob 621/76 = EvBl 1976/255, wurde unter Hinweis auf das Jud. 15
neu (= SZ 6/226) die Ansicht vertreten, eine inflationäre
Geldwertverschlechterung sei zu berücksichtigen (zwischen Enteignung und Entscheidung erster Instanz lagen damals nahezu 9 Jahre, der Index der Verbraucherpreise war in diesem Zeitraum von 103,2 auf 166,6 gestiegen). Seither hält der Oberste Gerichtshof an der Ablehnung einer Valorisierung indes weiter fest. So bereits in der einen Monat nach der Entscheidung EvBl 1976/255 ergangenen Entscheidung EvBl 1976/256, wobei auf die bisherige Judikatur hingewiesen (SZ 34/119; JBl 1974, 202; 5 Ob 229/73; 5 Ob 4/74) und ausgeführt wurde, die im Jud. 15 vertretene Ansicht, wonach bei der gerichtlichen Bestimmung des Wertes, den ein Gut in einem verflossenen Zeitpunkt hatte, die nach diesem eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen sei, könne ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur im Fall einer außergewöhnlich raschen und großen Geldwertänderung vertreten werden, also bei einer Inflation, wie sie zB im Fall der erörterten Entscheidung bestanden habe. In dem dort behandelten Fall sei der am 4.10.1921 für ein getötetes Pferd begehrte Ersatzbetrag von 165.000 Kronen unter Hinweis auf den eingetretenen Geldwertschwund mit Schriftsatz vom 30.3.1923 auf 12 Millionen Kronen erhöht worden. Nur bei derartigen 'Inflationsraten' müßte davon ausgegangen werden, daß das Geld seine
Funktion als beständiger Wertmesser verloren habe und daher eine Valorisierung der Bestimmung des Wertes einer Sache, den sie in
einem früheren Zeitpunkt gehabt habe, vorgenommen werden müsse. Derartige Verhältnisse, wie sie der Entscheidung Jud. 15 neu zu Grunde gelegen seien (Kaufkraftschwund und Geldwertverfall innerhalb kurzer Zeit), seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch in den seither ergangenen Entscheidungen wurde eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung abgelehnt (EvBl 1979/54; JBl 1983, 432; 5 Ob 570/83; 6 Ob 724/83; 6 Ob 545/84). Diese Ansicht wird von der Lehre teils abgelehnt (so insbesondere Kühne, EisenbEntEignungsG, S 84 sowie Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, S 144 ff), teils aber geteilt (zuletzt insbesondere Brunner, Enteignung für Bundesstraßen S 152, vgl. auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 365). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen und ohne gesetzliche Grundlage eine Aufwertung vorzunehmen. Die von Kühne (EisenbEnteignungsG, Anm. 7 zu § 4, S 85) unter Hinweis auf EvBl 1976/255 und 256 kritisierte Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung trifft somit auf die neuere ständige Praxis nicht zu.
Soweit der Revisionsrekurs eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung anstrebt, ist er daher nicht berechtigt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher lediglich im Punkt II 1 lit a - wie oben ausgeführt - abzuändern. Da ein Leistungsbefehl nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich ist (zuletzt etwa 1 Ob 505/82), wurde Punkt II der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgeändert.
Ein Zuspruch der von der Antragstellerin im Revisionsrekursverfahren verzeichneten Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach der Vorschrift des § 44 EisenbEnteignungsG die Parteien die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen haben (SZ 24/185; SZ 52/26 uva, zuletzt etwa 8 Ob 614/84).
Anmerkung
E06814European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00621.85.1008.000Dokumentnummer
JJT_19851008_OGH0002_0020OB00621_8500000_000