TE OGH 1985/10/10 8Ob588/85

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Veröffentlicht am 10.10.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtsasche der klagenden Partei Oleh B*****, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft ***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 571.860,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. April 1985, GZ 2 R 7/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Oktober 1984, GZ 7 Cg 133/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 18.452,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 2.400,-- und die USt. von S 1.459,32) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger führte für die Beklagte ab dem Jahre 1968 die Planung des Bauvorhabens „T*****“ durch. über seinen Honoraranspruch kam es zu 1 Cg 86/79 des Landesgerichtes Linz zu einem Rechtsstreit, der mit einem Vergleich über sämtliche Forderungen des Klägers aus diesem Prozeß endete. Die Beklagte errichtete jedoch nicht sämtliche Häuser, wie vom Kläger geplant, sondern legte sogenannte Austauschpläne für die Häuser 17, 19 und 21 der Baubehörde vor, die dann um das Jahr 1980 - von der ursprünglichen Planung etwas abweichend - gebaut wurden.

Der Kläger behauptet nun, daß diese Austauschpläne im wesentlichen nur ein „Abklatsch“ seiner eigenen erstellten Pläne seien, weshalb er einen gesonderten - neuerlichen - Honoraranspruch von S 571.860,-- s.A. gegen die Beklagte habe. Dieser Anspruch stütze sich sowohl auf die Bestimmungen der GOA, als auch auf die §§ 86 und 87 UrheberrechtsG (Anspruch auf Schadenersatz und auf angemessenes Entgelt).

Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Klagebegehrens, bestritt jegliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch und wendete Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen eingetretener Verjährung ab. Es ging im wesentlichen davon aus, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Juni 1979 Kenntnis von der Verwendung der sogenannten Austauschpläne gehabt habe; die erst am 25. 8. 1983 eingebrachte Klage sei daher verfristet. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß der Kläger mit Schreiben vom 1. 6. 1981 das Gemeindeamt T***** um Bekanntgabe näherer Umstände, die zu den Austauschpläne geführt hätten, ersuchte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es verwarf dabei die dahin erstattete Mängelrüge, daß der Kläger nicht als Partei vernommen wurde, mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Juni 1979 bei der Landesregierung die „sklavische Nachahmung“ seiner Pläne in Erfahrung gebracht habe; daß er als Partei einen anderen Standpunkt einnehmen könnte, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Die Parteienvernehmung sei weiters lediglich zur Behauptung beantragt worden, daß der Kläger noch im Juni 1981 Aufklärung über die Austauschpläne von der Gemeinde T***** zu erhalten versucht habe und daß sich diese Korrespondenz bis in das Jahr 1982 hingezogen habe. Selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens sei aber für den Kläger kein anderes Ergebnis zu erzielen. Die gegenständliche Honorarnote sei am 12. 11. 1981 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger von der Gemeinde T***** noch gar keine aufklärende Antwort erhalten und sei auch sein Schreiben vom 1. 6. 1981 nur ganz allgemein dahin gegangen, die Gemeinde möge ihm die näheren Umstände bekanntgeben, die dazu geführt haben, warum man vom ursprünglichen Vorschlag abgegangen sei. Welchen Einfluß die Korrespondenz mit der Gemeinde T***** auf die Erstellung der Honorarnote vom 12. 11. 1981 gehabt hat, bleibe auch nach dem Standpunkt des Klägers völlig offen. Er müsse vielmehr auf sein Klagevorbringen verwiesen werden, wonach er bereits im Juni 1979 die Gelegenheit hatte, die eigenen Pläne mit den Austauschplänen zu vergleichen, wobei er sogar Abänderungen von verschiedenen Kleinigkeiten bemerken konnte. Damit habe er aber gemäß § 30 GOA eine Schätzung der Herstellungskosten vornehmen können, und wäre es ihm sohin möglich gewesen, innerhalb angemessener Frist nach dem Juni 1979 Rechnung zu legen. Die Übermittlung einer Rechnung dürfe nicht unnötig verzögert werden, sie müsse vielmehr innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen. Im Falle verspäteter Rechnungslegung sei der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, wobei es auf die Verkehrsübung ankomme. Da der Kläger ab etwa Juni 1979 nichts anderes zu tun hatte als eine Honorarnote zu erstellen, könne hiefür höchstens eine Frist von etwa 4 Wochen als angemessen angesehen werden. Dem Erstgericht sei sohin zu folgen, daß die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ende Juni 1979 bzw. bei Errechnung einer Frist von etwa vier Wochen, spätestens Ende Juli 1979 begonnen habe, sodaß der Anspruch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage verjährt war. Im übrigen sei die zusätzliche Honorierung auch sachlich nicht berechtigt, weil der vereinbarte Zweck der Bau der Häuser 17, 19 und 21 war und die Pläne nur dieser Widmung entsprechend verwendet wurden.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger behauptet zunächst eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens, weil das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht seine Mängelrüge dahin, daß er nicht als Partei einvernommen wurde, verworfen habe. Eine Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In den Mittelpunkt seiner Rechtsrüge stellt der Kläger seine den vorinstanzliche Rechtsmeinungen entgegenstehende Ansicht, daß sein Honoraranspruch zeitgerecht geltend gemacht wurde und zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 25. 8. 1983 noch nicht verjährt war. Er verweist auf die ständige Judikatur, wonach in einem Fall wie diesem die Fälligkeit erst mit der Zumittlung der Rechnung eintritt (EvBl. 1974/158; EvBl. 1971/119; SZ 54/35; SZ 38/44 ua; Koziol-Welser5 I, 316). Wird allerdings die Rechnungslegung ungebührlich verzögert, so beginnt die Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, zu laufen, da es nicht angeht, daß der Unternehmer durch absichtliche oder unabsichtliche Verzögerung der Rechnungslegung die Fälligkeit und damit den Beginn des Verjährungsablaufes nach seinem Belieben hinausschiebt (EvBl. 1971/119; JBl. 1970, 314; SZ 54/35; SZ 38/44; SZ 23/26, Koziol/Welser aaO).

Wendet man diese vom Kläger selbst seiner Argumentation zugrunde gelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist den Vorinstanzen zu folgen, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (S. 2/3 des in der Tatsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 10. 1984 verlesenen Aktes 1 Cg 86/79 des LG Linz) „im Juni 1979 erfahren hat, daß die Beklagte für die Errichtung der gegenständlichen Häuser Pläne des Klägers zurückgenommen und dafür Austauschpläne vorgelegt hat. Ein Vergleich dieser Austauschpläne mit den Plänen des Klägers ergab, daß sie in allen wesentlichen Dingen eine sklavische Nachahmung der Pläne des Klägers waren und daß nur verschiedene Kleinigkeiten umgeändert wurden“. Auf dieses Vorbringen bezieht sich auch die vorliegende Klage, wobei der Kläger im wesentlichen Sinngehalt lediglich die Worte „im Juni 1979“ durch „in der Folge“ ersetzte. Dem von der Beklagten aus den dargelegten Umständen abgeleiteten Verjährungseinwand begegnete der Kläger bloß damit, daß er noch im Juni 1981 von der Gemeinde T***** Aufklärung über die Austauschpläne zu erhalten versucht habe. Diese Korrespondenz habe sich bis in das Jahr 1982 hingezogen. Die Verjährungsfrist könne daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem ihm sämtliche Unterlagen für eine Honorarerstellung zur Verfügung standen.

Damit setzt er sich aber in Widerspruch mit der Tatsache, daß er nach der in erster Instanz vorgetragenen Korrespondenz mit der Gemeinde T***** bis zum Tag der von ihm erfolgten Rechnungslegung am 12. 11. 1981 noch überhaupt keine hiefür maßgeblichen Auskünfte bekommen hatte, er sich aber dennoch in der Lage sah, die Rechnung Beilage B zu erstellen und diese auch zur Grundlage seiner Klage zu machen. Zutreffend hielt ihm daher das Berufungsgericht entgegen, daß der Kläger die Zeit ab Juni 1979 bis 12. 11. 1981 ungenützt verstreichen habe lassen, ohne Rechnung zu legen. Soweit er nun argumentiert, daß ihm nicht einmal jene Unterlagen zur Verfügung gestanden seien, um „eine Schätzung der Herstellungskosten vorzunehmen“, widerspricht er sich selbst, weil er am 12. 11. 1981 sogar in der Lage war, die Herstellungskosten zu „berechnen“ und der für die lange Verzögerung der Rechnungslegung geltend gemachte alleinige Grund der Informationsbeischaffung von der Gemeinde T***** sich aus den oben dargelegten Gründen als nicht stichhältig erwies. Mit Recht gingen daher beiden Vorinstanzen davon aus, daß im Sinne der oben dargestellten Judikatur und Literatur die Frist, ab welcher die Verjährung zu laufen begann, jedenfalls noch im Jahr 1979 lag, sodaß die erst am 25. 8. 1983 bei Gericht eingebrachte Klage verjährt ist.

Der Kläger kommt in seiner Revision nicht mehr auf die auch nach dem Urheberrechtsgesetz geltend gemachten Klagegründe zurück. Es genügt daher der Hinweis, daß gemäß § 90 UrhG die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung und Herausgabe des Gewinnes ebenfalls eine dreijährige ist und sich nach § 1489 ABGB richtet. Ein günstigeres Ergebnis läßt sich für den Kläger demnach auch daraus nicht ableiten. Da sich schon die Verjährungseinwendung der Beklagten für stichhältig erwies, braucht auf die vom Berufungsgericht weiters behandelte Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf zusätzliche Honorierung zustand, nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E131171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00588.850.1010.000

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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