Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5.August 1985, GZ 20 Vr 1394/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerhard A (1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB sowie (2.) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4.April 1985 in Terfens (zu 1.) dem Engelbert B durch die unter gleichzeitigem Ansetzen eines Messer geäußerte Aufforderung, er solle ihm das Geld geben und aufpassen, daß er keinen Blödsinn mache, denn er sei nicht der erste, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca. 780 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, sowie (zu 2.) den zuvor Genannten dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Geldtasche unerhobenen Wertes, aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Die (nur im Hinblick auf die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB) allein gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes und gegen das ihm zugrunde liegende Verdikt gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z. 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Rechtliche Beurteilung
Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z. 6) behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf § 314 Abs 1 - der Sache nach indessen auf § 316 - StPO eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil seinem Antrag zuwider in die Hauptfrage 1 (nach Raub unter Verwendung einer Waffe) nicht auch der Zusatz '... oder ohne Verwendung einer Waffe ...'
aufgenommen wurde.
Dabei verkennt er ohnehin nicht, daß es dem Schwurgerichtshof grundsätzlich anheimgestellt ist (§ 317 Abs 2 StPO), entweder eine Hauptfrage (§ 312 StPO) nach dem Grundstatbestand des Raubes und eine Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach dem strafsatzändernden Umstand gemäß § 143 zweiter Fall StGB zu stellen oder aber diesen Umstand sogleich in die Hauptfrage aufzunehmen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 316 ENr. 8). Indem er behauptet, daß 'dies' im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, geht er jedoch nicht vom tatsächlichen Inhalt der Fragestellung an die Geschwornen aus, die (entsprechend der relevierten zweiten Variante) schon mit der Hauptfrage darauf gerichtet war, ob der Angeklagte 'den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt' hat; eine Verletzung der in den § 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften kann aber nur durch eine Bezugnahme auf die den Laienrichtern wirklich vorgelegten Fragen prozeßordnungsgemäß dargetan werden (10 Os 45/78 u.a.). Demnach sei bloß der Vollständigkeit halber vermerkt, daß den Geschwornen die vom Angeklagten vermißte Alternative für ihren Wahrspruch - mit dem sie auch darüber zu befinden hatten, ob in Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements 'Waffe' (vgl. hiezu die Rechtsbelehrung, Beilage zu ON 25, S. 3) die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht - im Hinblick auf die ihnen in § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer nur teilweisen Fragenbejahung ('Ja, aber ohne Verwendung einer Waffe') ohnehin geboten war; darauf wurden sie auch ausdrücklich hingewiesen (Rechtsbelehrung, S. 5). Der begehrte Zusatz dagegen wäre nicht nur demgemäß überflüssig, sondern nach § 317 Abs 1 StPO sogar unzulässig gewesen, weil sich die Hauptfrage diesfalls nicht mehr mit Ja oder Nein hätte beantworten lassen.
Inwiefern aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung unrichtig sein sollte, ist der Beschwerde (Z. 8) nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Der Hinweis 'auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziff. 6' kann in diesem Fall dem in § 285 a Z. 2 StPO normierten Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen, da auch an jener Stelle der Beschwerde Fehler der Rechtsbelehrung weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der § 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Anmerkung
E06707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00115.85.1015.000Dokumentnummer
JJT_19851015_OGH0002_0100OS00115_8500000_000