Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Marianne A, Hausbesorgerin, Luftbadgasse 7/1, 1060 Wien, vertreten durch den Sachwalter Dr. Manfred Boyer-Telmer, Rechtsanwalt in Wien, und
2.) Franz B, Handelsvertreter, Luftbadgasse 7, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei C D
registrierte Genossenschaft mbH, 3361 Aschbach Markt, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen 9.892,10 S und 17.000,-- S je sA (hier wegen Ablehnung des in dieser Rechtssache zur Entscheidung berufenen Richters Dr. Hans E) infolge Revisionsrekurses der zweitklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juli 1985, GZ 16 R 90/85-31, womit der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Ablehnungssenates des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. Februar 1985, GZ 7 Nc 14/83-22, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 29. September 1983, 7 Nc 14/83-1, erachtete der Ablehnungssenat des Kreisgerichtes St. Pölten den im Verfahren des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au (C 81/83) von den klagenden Parteien gegen den Richter Dr. Hans E erhobenen Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt. Der von den klagenden Parteien dagegen erhobene Rekurs wurde vom Ablehnungssenat des genannten Kreisgerichtes als verspätet zurückgewiesen (7 Nc 14/83-3). Obwohl die klagenden Parteien in der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Fertigung eines allfälligen schriftlichen Rekurses hingewiesen worden waren, brachten sie am 28. Februar 1984 gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten ON 3 einen als Berufung bezeichneten Rekurs ein, der sowohl dem Beistand der Erstklägerin als auch den für sie und für den Zweitkläger bestellten Verfahrenshelfern Dr. Wolfgang F und Dr. Dietrich G zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt wurde (ON 6, 9 und 10 d.A.). Während der Sachwalter der Erstklägerin und der Verfahrenshelfer des Zweitklägers diesem Auftrag durch Fertigung des Rekurses nachkamen, beantragte der für die Erstklägerin bestellte Verfahrenshelfer die Verlängerung der ihm zur Fertigung des Rekurses erteilten Verbesserungsfrist (ON 11 d.A.). Diesen Antrag wies der genannte Ablehnungssenat mit Beschluß vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, mit der Begründung ab, daß eine Verlängerung der Verbesserungsfrist gemäß § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht zulässig sei. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, wurde dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Ablehnungssenates des Kreisgerichtes St. Pölten (ON 3 d.A.), mit dem ihr Rekurs als verspätet erhoben zurückgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, erhoben beide klagenden Parteien Rekurse (vgl. AS 57 und 75). In der Folge wurden jedoch die von der Erstklägerin erhobenen Rekurse von deren Sachwalter zurückgezogen (ON 18 d.A.).
Mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. Februar 1985, 7 Nc 14/83-22, wurden die Rekurse des Zweitklägers gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984 (ON 13) und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984 (ON 15) zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluß erhoben beide klagenden Parteien Rekurs (ON 23 und Durchschrift ON 24 d.A.). Nachdem dem Zweitkläger der von ihm erhobene Rekurs gemäß §§ 84, 85 ZPO zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellt worden war (Beschluß vom 9. Juli 1985, 7 Nc 14/83-27) teilten beide klagenden Parteien unter neuerlicher Vorlage des Rekurses samt Durchschrift mit, daß sie ihre Rechtsmittel vollinhaltlich aufrecht erhielten. Dem Verbesserungsauftrag wurde aber nicht entsprochen (ON 28 d.A.).
Das Gericht zweiter Instanz wies hierauf mit Beschluß vom 26. Juli 1985, 16 R 90/85-31, diesen von beiden klagenden Parteien erhobenen Rekurs zurück. Insoweit er von der Erstklägerin erhoben worden sei, sei er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil mit dem angefochtenen Beschluß des Ablehnungssenates des genannten Kreisgerichtes nur zwei Rekurse des Zweitklägers zurückgewiesen worden seien. Da auch im Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sein müßten, das über den Rekurs des Zweitklägers eingeleitete Verbesserungsverfahren jedoch ergebnislos geblieben sei, erweise sich auch der Rekurs des Zweitklägers als unzulässig.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der von beiden klagenden Parteien selbst erhobene, zu Recht beim Kreisgericht St. Pölten eingebrachte (SZ 13/108; NZ 1970, 76; Arb. 9465 ua) Revisionsrekurs (ON 34 d.A.), den sie außerdem noch beim Rekursgericht und beim Obersten Gerichtshof einbrachten (ON 35 und 37 d.A.). Darin erklären sie, ihren als Rekurs bezeichneten Schriftsatz ON 28, mit dem sie auf den dem Zweitkläger erteilten Verbesserungsauftrag vom 9. Juli 1985 (ON 27 d.A.) reagierten, vollkommen aufrecht zu erhalten. Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt dieser Schriftsatz nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Insoweit das Rechtsmittel von der Erstklägerin erhoben wurde, wurde es von deren Sachwalter Dr. Manfred H
zurückgezogen; es ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Zweitklägers ist wesentlich, daß die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung findet (SZ 42/74; SZ 43/86; EvBl 1975/92 ua), der vorliegende Revisionsrekurs daher mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß. Im Zuge des bereits seit zwei Jahren anhängigen Ablehnungsverfahrens zeigte sich, daß der Zweitkläger trotz wiederholter Rechtsbelehrung diese für Rechtsmittel geltende Formvorschrift geflissentlich mißachtet, sodaß das nach den §§ 84, 85 ZPO vorgesehene Verbesserungsverfahren lediglich zu Verzögerungen des Verfahrens führen würde. Da der Zweitkläger auch das vorliegende Rechtsmittel neuerlich ohne anwaltliche Fertigung eingebracht hat, haben die Vorinstanzen es mit Recht unterlassen, den Revisionsrekurs zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen. Im Hinblick auf die völlige Uneinsichtigkeit des Zweitklägers entsprach es auch der Zweckmäßigkeit, wenn die Vorinstanzen den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorlegten und nicht gemäß § 523 ZPO selbst darüber im Sinne dessen Zurückweisung entschieden (vgl. EvBl 1969/330).
Da der Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung aber zu einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet ist, mußte er in Ansehung des Zweitklägers zurückgewiesen werden (Fasching, Lehrbuch, Rz 518; JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139 uva).
Anmerkung
E06657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00587.85.1015.000Dokumentnummer
JJT_19851015_OGH0002_0050OB00587_8500000_000