Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei protokollierte Firma A & B, Paul
Hackhofer-Straße 91, 9400 Wolfsberg, vertreten durch Dr. Peter Thalhammer, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die verpflichtete Partei Erika C, Besitzerin, St.Jakob 5, 9111 Haimburg, vertreten durch Dr. Michael Müllner und Dr. Günther Nowak, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 16.409,80, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.August 1985, GZ 2 R 330/85-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 19.März 1985, GZ E 1195/85-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 6.8.1982, GZ C 656/82-2, wurde Stefan C verhalten, der hier betreibenden Partei S 174.981,39 samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Dieser Titel ist vollstreckbar.
Im Konkurs über das Vermögen des Schuldners zu 5 S 44/84 des Landesgerichtes Klagenfurt kam es am 20.9.1984 zur Annahme und am 17.10.1984 zur Bestätigung des Zwangsausgleiches.
Zu 20 Cg 198/84 des Landesgerichtes Klagenfurt erhob die betreibende Partei gegen die Verpflichtete mit der Behauptung, sie habe sich bereit erklärt, die Schuld ihres Ehemannes zu bezahlen und ihre Liegenschaft zum Pfand zu geben, die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Pfandrechtes für die noch mit S 159.495,21 samt Zinsen ausstehende Forderung in der EZ 25 der Katastralgemeinde St.Jakob.
Mit dem übereinkommen vom 4.12.1984 räumte die Liegenschaftseigentümerin ihrem Ehemann Stefan C das Belastungs- und Veräußerungsverbot an dieser Liegenschaft ein. Am 5.12.1984 wurde zu TZ 2478/84 des Bezirksgerichtes Völkermarkt in der EZ 25 der Katastralgemeinde St. Jakob zu COZ 196 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Stefan C einverleibt.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.12.1984 in dem Rechtsstreit AZ 20 Cg 198/84 wurde die nun Verpflichtete schuldig erkannt, ihre Liegenschaft EZ 25 der Katastralgemeinde St.Jakob für die Forderung der betreibenden Partei von S 159.495,21 samt 14,16 % Zinsen seit dem 3.8.1983 zum Pfande zu bestellen und in die grundbücherliche Einverleibung dieses Pfandrechts einzuwilligen, sowie die Prozeßkosten von S 16.409,80 zu ersetzen. Auf Antrag der betreibenden Partei bewilligte das Titelgericht am 7.2.1985 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 159.495,21 samt 14,16 % Zinsen seit dem 3.8.1983, der Prozeßkosten von S 16.409,80 und der Kosten des Exekutionsantrages von S 5.701,70 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die der Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 25 der Katastralgemeinde St.Jakob. Das Erstgericht als Exekutions- und Grundbuchsgericht lehnte am 22.2.1985 den Vollzug ab, weil das zugunsten des Stefan C einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung entgegenstehe (E 900/85-2 des Erstgerichtes).
Unter Anschluß der mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 7.3.1985 versehenen Ausfertigung des zu 20 Cg 198/84 des Landesgerichtes Klagenfurt erwirkten Urteiles vom 11.12.1984 beantragte nun die betreibende Partei beim Erstgericht als Exekutions- und Grundbuchsgericht, ihr auf Grund dieses Urteiles 'zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 159.495,21 samt 14,16 % Zinsen seit dem 3.8.1983, der Prozeßkosten von S 16.409,80 und der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die der Verpflichteten gehörige Liegenschaft EZ 25 der Katastralgemeinde St.Jakob zu bewilligen'. In ihrem Exekutionsantrag wies die betreibende Partei darauf hin, daß sie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ungeachtet des auf der Liegenschaft einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Stefan C begehrte, weil dieser 'gleichzeitig auf Grund des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteiles zu C 656/82 des Bezirksgerichtes Wolfsberg Schuldner der einzuverleibenden Forderung sei'.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht änderte den Beschluß infolge des von der Verpflichteten erhobenen Rekurses ab und wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Urteilsspruch, die Verpflichtete habe ihre Liegenschaft für eine Forderung der betreibenden Partei gegen einen Dritten zum Pfand zu bestellen und in die Einverleibung des Pfandrechts einzuwilligen, decke nicht die zur Hereinbringung der Geldforderung von S 159.495,21 samt Zinsen beantragte Exekution nach den §§ 87 ff EO und sei nach § 350 EO durchzusetzen. Der betreibenden Partei stehe allerdings die vollstreckbare Geldforderung von S 16.409,80 an Prozeßkosten zu. Nur insoweit könnte die Hereinbringungsexekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung stattfinden, stünde ihr nicht das im Rang vorgehende Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehemannes der Eigentümerin entgegen. Das wirksam einverleibte Verbot hindere auch die exekutive Belastung der Liegenschaft ohne Einwilligung des Verbotsberechtigten, dessen Zustimmung urkundlich nachgewiesen werden müßte. Nur bei Vorliegen einer Solidarverpflichtung des Eigentümers und des Verbotsberechtigten sei dessen Zustimmung entbehrlich, doch fehle es an einer solchen in Ansehung der Prozeßkostenersatzforderung von S 16.409,80, weil dafür der Verbotsberechtigte nicht hafte. Es sei nun zwar naheliegend,daß die Vereinbarung über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in der Absicht erfolgte, die Durchsetzung des Anspruchs der betreibenden Partei zu vereiteln. Im Exekutionsverfahren könne jedoch nicht geprüft werden, ob daraus auf eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Belastung der Liegenschaft geschlossen werden könne. Zu dieser Frage fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der Revisionsrekurs gegen die abändernde Entscheidung zuzulassen sei. Die betreibende Partei hat Revisionsrekurs erhoben. Sie läßt die den Exekutionsantrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung der Geldforderung von S 159.495,21 samt Zinsen abweisende Rekursentscheidung unangefochten und wendet sich nur mehr dagegen, daß auch der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenersatzforderung von S 16.409,80 abgewiesen wurde. Die betreibende Partei gesteht zu, daß insoweit keine 'formelle Solidarverpflichtung' vorliege, meint jedoch, der Verbotsberechtigte sei, weil der eingeklagte Anspruch mit der ihm gegenüber bestehenden Geldforderung in Zusammenhang stehe, auch Schuldner der aus der Prozeßführung resultierenden Kosten. Seine stillschweigende Zustimmung liege daher vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den folgenden Erwägungen entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig:
Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte und abändernd entschieden hat, übersteigt an Geld S 15.000,-
nicht aber S 300.000,-. Das Rekursgericht hatte daher auszusprechen, ob die nach § 78 EO und § 528 Abs 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung der Rekursentscheidung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen. Das Rekursgericht meinte, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme, nämlich davon, ob bei offensichtlicher Anfechtbarkeit der das Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumenden Rechtshandlung des Schuldners eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Belastung angenommen werden kann.
Diese Rechtsfrage wird in dem Revisionsrekurs, der infolge der auch im Revisionsrekursverfahren sinngemäß geltenden Bestimmung des § 503 Abs 2 ZPO (in Verbindung mit § 78 EO) nur darauf gegründet werden kann, daß der Beschluß des Rekursgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, gar nicht mehr aufgeworfen. Der Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der in einem anderen Verfahren ersiegten Kostenforderung nicht um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt. Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch S 15.000,- (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO).
Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO (in Verbindung mit § 78 EO) nicht vor. Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- nicht übersteigt, kommt nur Z 1 des § 502 Abs 4 ZPO in Betracht. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen nicht Anlaß besteht, daß das bücherlich einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c Satz 2 ABGB die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausschließt (Heller-Berger-Stix 905; SZ 17/142; SZ 23/251; SZ 23/255; SZ 28/196; SZ 30/52 ua.), daß in einem solchen Fall die Belastung nur mit der durch Urkunden nachgewiesenen Zustimmung des Berechtigten oder aber dann zulässig ist, wenn der Eigentümer und der Verbotsberechtigte solidar für die Erfüllung der betriebenen Forderung haften (Heller-Berger-Stix 906; SZ 15/17; SZ 32/98; EvBl 1971/52 ua.), daß aber die Prüfung der Frage, ob eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten vorliegt, im Exekutionsverfahren schon nach den zufolge § 88 Abs 2 anzuwendenen Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes ausgeschlossen ist (Heller-Berger-Stix 906;
SZ 49/151; NZ 1980,156). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag nachzuweisen, daß der Verbotsberechtigte der Exekutionsführung zustimmt (Heller-Berger-Stix 905; SZ 44/189;
EvBl 1984/99 = JBl 1985, 164). Diesen Grundgedanken entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes, das zu Unrecht vermeint, der Fall eines erst unmittelbar vor dem Entstehen der Verbindlichkeit einverleibten Belastungsverbotes könne einen Rückschluß auf eine Zustimmung des Verbotsberechtigten erlauben. Gerade wenn die Einverleibung das Ziel verfolgte, eine Exekutionsführung der betreibenden Partei zu verhindern, kann von einer Zustimmung zur Belastung durch den Verbotsberechtigten nicht die Rede sein. Die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung kann aber bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht geprüft werden. Dies ist einem Rechtsstreit vorbehalten. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Exekutionsführung bei einverleibtem Belastungsverbot hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.
Das Rechtsmittel ist daher nicht zulässig, weil das Rekursgericht auch nicht etwa von einer bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Unter welchen Voraussetzungen die gesamtschuldnerische Haftung des Eigentümers der Liegenschaft mit dem Verbotsberechtigten dessen Einwilligung in die Belastung ersetzt, brauchte gar nicht untersucht zu werden, weil der Verbotsberechtigte überhaupt nicht Schuldner der Kostenersatzforderung in dem allein gegen die Verpflichtete geführten Rechtsstreit sein kann und daher der Fall einer Solidarverpflichtung der Eheleute nicht vorliegt. Inwieweit die Verpflichtete der Kaufpreisschuld ihres Ehemannes beigetreten ist oder nur eine Sachhaftung übernommen hat, hat keine Auswirkungen auf die im Revisionsrekursverfahren allein Gegenstand der Anfechtung bildende Kostenersatzforderung von S 16.409,80, die die betreibende Partei ausschließlich gegen die Verpflichtete ersiegt hat. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E06726European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00109.85.1016.000Dokumentnummer
JJT_19851016_OGH0002_0030OB00109_8500000_000