TE OGH 1985/10/17 6Ob28/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Genossenschaftsregistersache der A Wien Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien infolge Revisionsrekurses der A Wien Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Nordbahnstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch den Kurator Dr. Rudolf B, Rechtsanwalt, Biberstraße 9, 1010 Wien, bzw. A Bank Aktiengesellschaft, Nordbahnstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Franz Helbich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1985, GZ. 5 R 160/84-107, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. September 1984, GZ. 7 Gen 31/57-103, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die A Wien Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung Sorge zu tragen und den bestellten gesetzlichen Vertreter zu einer Äußerung darüber zu verhalten, ob er den Revisionsrekurs genehmige.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Eintragungsverfügung die Anträge der Genossenschaft, die Auflösung der Genossenschaft durch Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 2 StruktVG im Wege der Einbringung ihres Unternehmens als Sacheinlage in die A Bank Aktiengesellschaft sowie die Löschung der Genossenschaft und weiters eine Satzungsänderung im Handelsregister einzutragen, abgewiesen.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes hat die Genossenschaft, vertreten durch den vom Handelsgericht Wien zu 15 Cg 185/84 bestellten Kurator Dr. Rudolf B 'bzw. A Bank Aktiengesellschaft' Revisionsrekurs erhoben. Der Prozeßkurator ist schon nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses auf die Vertretung der Genossenschaft in dem dort anhängigen Streitverfahren beschränkt. über diesen Wirkungskreis hinaus erstreckt sich die Vertretungsbefugnis dieses Kurators nicht (Knell, Kuratoren, 80, 130), so daß er insbesondere auch nicht zur Vertretung der Genossenschaft in diesem Registerverfahren und deshalb zur Erteilung einer Vollmacht an den Einschreiter Dr. Franz C namens der Genossenschaft berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Mangel der gesetzlichen Vertretung kann aber auch im Verfahren außer Streitsachen, selbst noch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist. Das Erstgericht wird deshalb die Bestellung eines Kurators für die Genossenschaft in diesem Registerverfahren zu veranlassen haben (vgl. Knell aaO 81 f.), dem sodann eine Äußerung, ob er das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof genehmige, abzufordern sein wird.

Im übrigen wird das Erstgericht auch klarzustellen haben, ob das Rechtsmittel von der Genossenschaft u n d der AeBank Aktiengesellschaft oder von beiden als (infolge Verschmelzung) idente juristische Personen erhoben wurde; das Bindewort 'beziehungsweise' läßt nämlich beide Deutungen zu. Auch eine Vollmacht seitens der A Bank Aktiengesellschaft wird anzuschließen sein.

Anmerkung

E06752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00028.85.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19851017_OGH0002_0060OB00028_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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