Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Anna A wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 19.November 1984, GZ. 21 a Vr 1351/84-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anna A wurde der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG. schuldig erkannt, weil sie am 27.September 1981 in Salzburg fahrlässig einen geschmuggelten Bisammantel gekauft hat. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts wurde allein auf § 53 Abs. 4 FinStrG. gegründet (Gerichtszuständigkeit für die Schmuggler). Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geltend, weil § 53 Abs. 4 FinStrG. verfassungswidrig sei. Die angezogene Nichtigkeit ist gegeben, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Indes kann die Nichtigkeitswerberin gar nicht behaupten, daß die Tat, derentwegen sie verurteilt wurde, nämlich das Vergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG., nach geltendem Recht bei objektiver Konnexität (§ 53 Abs. 4 FinStrG.) mit einem gerichtszuständigen Vortäter (hier Strafsache gegen Petra Wanda B u.a. wegen §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1
lit. a und b FinStrG., siehe § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG.) nicht vom Gericht zu ahnden wäre. In Wahrheit wird also eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes, die allein den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, in der Beschwerde gar nicht releviert.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin sonach weder den angerufenen noch irgendeinen anderen der im § 281 Abs. 1 StPO. erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Die Rechtsmittelwerberin hat angeregt, die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 4 FinStrG. gemäß Art. 140 B-VG in Beschwerde zu ziehen. Der Oberste Gerichtshof findet hiefür keinen Anlaß, weil die Kompetenzverschiedenheit für die Ahndung fahrlässig begangener Finanzvergehen je nachdem, ob sie allein verfolgt werden (finanzstrafbehördliche Zuständigkeit: § 53 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 FinStrG.) oder ob sie mit in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen subjektiv (§ 53 Abs. 3 FinStrG.) oder objektiv (§ 53 Abs. 4 FinStrG.) konnex sind (Gerichtskompetenz), als eine sachliche Differenzierung verstanden wird, die in gleichartiger Form im allgemeinen Strafprozeß (Zuständigkeitsverschiebungen kraft § 56 StPO.) Platz greift. Das Gesagte gilt nach ständiger Rechtsprechung in Finanzstrafsachen auch bei einer gemäß § 57 StPO. getrennten Verfahrensführung.
Anmerkung
E06615European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00158.85.1017.000Dokumentnummer
JJT_19851017_OGH0002_0130OS00158_8500000_000