TE OGH 1985/10/22 5Ob316/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der A B C D, Bregenz, Mehrerauerstraße 3-5, vertreten durch DDr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Sicherstellung der Forderungen der Ausgleichsgläubiger Ing. Horst E, Angestellter, Lochau, Hausreuteweg 20, und Dr. Klaus E, Angestellter, Wolfurt, Bucherstraße 22 a, beide vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, in der Höhe von S 8,691.913,42 und S 5,902.494,90 gemäß § 46 Abs 4 AO infolge Revisionsrekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. August 1985, GZ. 1 R 217,228/85-112, womit infolge Rekurses der genannten Ausgleichsgläubiger der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Juni 1985, GZ. Sa 21/84-95, zum Teil abgeändert und zum Teil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die auf § 46 Abs 4 AO gestützten Anträge der Ausgleichsgläubiger Ing. Horst E und Dr. Klaus E vom 21.5.1985, das Erstgericht mäge anordnen, daß die auf den bestrittenen Teil ihrer Ausgleichsforderungen in der Höhe von S 8,691.913,42

bzw. S 5,902.494,90 entfallenden Quoten nach Maßgabe der in Punkt 4 des bei der Tagsatzung vom 30.1.1985 von den Gläubigern angenommenen Ausgleichsvorschlages festgesetzten Termine durch gerichtliche Hinterlegung sichergestellt werden, abgewiesen werden.

Text

Begründung:

Am 3.12.1984 wurde über das Vermögen der A B GD das Ausgleichsverfahren eräffnet und Rechtsanwalt Dr. Hans Werner Tarabochia zum Ausgleichsverwalter bestellt (ON 3). Am 19.12.1984 wurde die Läsung sämtlicher zwischen der Ausgleichsschuldnerin als Arbeitgeberin und ihren Angestellten sowie Arbeitern als Arbeitnehmern abgeschlossener Arbeitsverträge gemäß § 20 b Abs 1, § 20 c Abs 2 AO genehmigt (ON 14). Am 16.1.1985 wurde zur Sicherung des Vermögens der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 3 Abs 2 AO verfügt, daß auch die zwischen der Rechtsvorgängerin der Ausgleichsschuldnerin oder der Ausgleichsschuldnerin einerseits und Dr. Klaus E sowie Ing. Horst E andererseits abgeschlossenen Arbeitsverträge zu läsen sind, und der Ausgleichsverwalter gemäß § 30 Abs 1 Satz 3 AO beauftragt, die zur Läsung dieser Arbeitsverträge erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen und dabei die Ausgleichsschuldnerin allein zu vertreten (ON 21). Bei der am 30.1.1985 durchgeführten Ausgleichstagsatzung wurde der Ausgleichsvorschlag der Ausgleichsschuldnerin von den Gläubigern angenommen (ON 27). Am 13.5.1985 wurde der von den Gläubigern angenommene Ausgleichsvorschlag der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 49 Abs 1 AO ausgleichsgerichtlich bestätigt (ON 75). Der Inhalt des Ausgleiches lautet auszugsweise:

'Punkt 3:

Alle Gläubiger mit festgestellten Forderungen bis zu S 10.000,-

werden voll befriedigt; die Zahlung dieser Forderungen erfolgt bis 31. März 1985.

Punkt 4:

Alle anderen Gläubiger erhalten eine 40 %ige Quote, zahlbar innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleichsantrages. Eine Ausschüttung an die Gläubiger hat jedenfalls jeweils dann zu erfolgen, wenn mindestens 10 % der Forderungen zur Verfügung stehen. Die erste 10 %ige Quote ist bis 31. März 1985, frühestens jedoch binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vom Ausgleichsverwalter bzw. Sachwalter an die Ausgleichsgläubiger auszuschütten.

.....

Punkt 5:

Die auf bestrittene Forderung entfallenden Quoten sind, falls das Ausgleichsgericht die Sicherstellung anordnet, nach Maßgabe der in den Punkten 3 und 4 festgesetzten Termine gerichtlich zu hinterlegen; sie werden allerdings frei, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht werden.

.....

Punkt 7:

Die Ausgleichsschuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch den zum Sachwalter der Gläubiger zu bestellenden derzeitigen Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans Werner Tarabochia, Bregenz und erteilt ihm unwiderrufliche Vollmacht zur Verwertung des gesamten Vermögens.' Am 11.6.1985 wurde der bisherige Ausgleichsverwalter, Rechtsanwalt Dr. Tarabochia, zum Sachwalter der Gläubiger bestellt und das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 Abs 2 Satz 1 AO aufgehoben (ON 87).

Am 21.5.1985 stellten Ing. Horst E und Dr. Klaus E die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge.

Ing. Horst E begründete seinen Antrag wie folgt (ON 78):

Er habe seine Forderungen gegen die Ausgleichsschuldnerin in den Schriftsätzen vom 14. und 16.1.1985 mit S 1,403.942,20 und S 8,882.440,- angemeldet (ON 328 und 329 der Forderungsanmeldungen). Während die erstgenannte Forderung und S 119.440,- (= restliche Gehaltsansprüche aus 1983) der zweitgenannten Forderung anerkannt worden seien, sei der Restbetrag der zweiten Forderung (S 8,763.000,- = Verdienstentgang für die Zeit vom 1.6.1985 bis 17.12.1995) bestritten worden. Mit Schriftsatz vom 29.3.1985 (ON 609 der Forderungsanmeldungen) habe er die erste Forderung auf S 1,488.150-, und den bestrittenen Teil der zweiten Forderung auf S 8,727.145,62 (= Verdienstentgang für die Zeit vom 16.6.1985 bis 17.12.1995) berichtigt. Der auf Grund der Erklärungen der Ausgleichsschuldnerin und des Ausgleichsverwalters bestrittene Teil der angemeldeten Forderungen betrage sohin insgesamt S 8,691.913,42.

Dr. Klaus E brachte zur Begründung seines Atrages vor (ON 79):

Er habe seine Forderungen gegen die Ausgleichsschuldnerin im Schriftsatz vom 29.3.1985 mit S 7,425.439,90 angemeldet (ON 608 der Forderungsanmeldungen). Der frühere Ausgleichsverwalter und nunmehrige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Tarabochia habe ihm mit Schreiben vom 23.4.1985 mitgeteilt, daß von der angemeldeten Forderung ein Betrag von S 1,522.945,- (Gehaltsnachzahlung 1983, Restgehalt November 1984, Gehälter für April bis 15.6.1985, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration, Abfertigung, Urlaubsentschädigung) anerkannt und der Restbetrag von S 5,902.494,90 (abgezinster Verdienstentgang für die Zeit vom 18.6.1985 bis 22.2.1992) bestritten werde.

Der frühere Ausgleichsverwalter und nunmehrige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Tarabochia sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg sprachen sich unter Bestreitung der sicherzustellenden Forderungen dem Grunde und der Höhe nach gegen die beantragte Sicherstellung aus (ON 91, 93 und 96). Das Erstgericht wies die Sicherstellungsanträge des Ing. Horst E und des Dr. Klaus E, insoferne die angemeldeten Forderungen von der Ausgleichsschuldnerin laut Anmeldungsverzeichnis nicht bestritten wurden, zurück (Punkt a) und im übrigen ab (Punkt b). Es führte aus:

Die beiden antragstellenden Gläubiger Ing. Horst E und Dr. Klaus E beansichtigten, soweit dies aus ihren Eingaben zu erkennen sei, Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO geltend zu machen. Trotz Ablehnung der Bezahlung dieser Forderungen hätten sie ihre bestrittenen Ansprüche noch nicht im Prozeßweg geltend gemacht.

§ 20 d AO normiere, daß die Vertragsgegner, wenn der Ausgleichsschuldner Arbeitsverhältnisse nach § 20 c AO läse, Ersatz des verursachten Schadens verlangen könnten. Die diesbezügliche Schadenersatzforderung wäre dann eine Ausgleichsforderung. Bei Dienstverträgen, deren Vorliegen die beiden vorgenannten Antragsteller behaupteten, bestehe der solcherart verursachte Schaden im Ausfall an Bezügen des Dienstnehmers; der Dienstnehmer müsse sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspare oder durch anderweitige Verwendung erwerbe oder zu erwerben absichtlich verabsäumt habe (§ 1155 ABGB; vgl. auch Bartsch-Pollak 3 II 246). Im vorliegenden Fall sei nun davon auszugehen, daß die Läsung der Dienstbzw.

Arbeitsverhältnisse - sofern diese auch tatsächlich als solche zu qualifizieren seien - der vorgenannten Antragsteller zur Ausgleichsschuldnerin rechtmäßig erfolgt sei. Sowohl den Eingaben der vorgenannten Antragsteller als auch dem übrigen Akteninhalt seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß den Antragstellern irgendein im Sinne des § 20 d AO relevanter Schaden bereits entstanden sei oder in Zukunft drohen werde. Da solche Anhaltspunkte nicht hervorgetreten seien, sei es dem Ausgleichsgericht auch verwehrt, auf Grund des § 173 Abs 5 KO in Verbindung mit § 76 Abs 2 AO solche allenfalls sich in späterer Zeit ergebenden Umstände zu erkunden oder gar danach zu suchen. Die Antragsteller hätten vielmehr zumindest schlüssig vorzubringen gehabt, welche konkreten Schadenersatz begründenden Momente bereits eingetreten seien oder ihnen in allernächster Zukunft drohten (vgl. EvBl 1936/217). Wenngleich das Ausgleichsgericht sich der Problematik des vorliegenden Liquidationsausgleiches und der damit verbundenen Läsung sämtlicher Arbeitsbzw. Dienstverhältnisse durchaus bewußt sei, zeitige die rechtmäßige Läsung der Arbeitsbzw. Dienstverhältnisse nicht automatisch Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO. Es müßten vielmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen eines konkreten Schadensereignisses erwiesen sein, wobei es sich allerdings bei der zuvor genannten Norm um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatztatbestand handle. Deshalb habe sich das Ausgleichsgericht außerstande gesehen, über das Begehren der vorgenannten Antragsteller eine Anordnung im Sinne des § 46 Abs 4 AO zu treffen. Insoweit die Ausgleichsschuldnerin (trotz Bestreitung durch den Ausgleichsverwalter) nach den Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis die Forderungen, deren Sicherstellung begehrt werde, nicht bestritten habe, seien die vorliegenden Anträge auf der Grundlage des § 46 Abs 4 AO schon begrifflich unzulässig; in welchem betragsmäßigen Umfang dies zutreffe, ergebe sich detailliert aus dem Anmeldungsverzeichnis.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Ausgleichsgläubiger Ing. Horst E und Dr. Klaus E Folge, behob die Zurückweisung der Anträge der genannten Ausgleichsgläubiger in Ansehung der unbestritten gebliebenen Teile ihrer Forderungen ersatzlos (Punkt a des erstgerichtlichen Beschlusses), hob die Abweisung der Anträge der genannten Ausgleichsgläubiger unter Rechtskraftvorbehalt auf (Punkt b des erstgerichtlichen Beschlusses) und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:

Soweit die Anträge der Ausgleichsgläubiger zurückgewiesen worden seien, sei dieser Ausspruch aufzuheben gewesen, weil die Antragsteller ohnedies nur die Sicherstellung der auf die bestrittenen Teile ihrer Forderungen entfallenden fälligen Ausgleichsquoten begehrt hätten. Im übrigen sei jedoch dem Ausgleichsgericht darin beizupflichten, daß es nach Inhalt der vorliegenden Anträge an der entsprechenden Konkretisierung der bestrittenen Forderungen der Antragsteller mangle, sodaß ihrem Begehren nach dem derzeitigen Stand des Vorbringens und der Bescheinigungslage nicht entsprochen werden könne. Nach der Aktenlage sei davon auszugehen, daß es sich bei den Forderungen der Antragsteller um den Ersatz dessen handle, was ihnen zufolge der vorzeitigen Läsung der von ihnen behaupteten Dienstverhältnisse durch den Ausgleichsverwalter in Zukunft noch entgehen werde, sohin um verschuldensunabhängige Ersatzansprüche im Sinne des § 20 d AO, mit denen die Gläubiger grundsätzlich am Ausgleichsverfahren beteiligt seien und vom Ausgleich betroffen würden. Das Gesetz selbst sehe als Voraussetzung für die Sicherstellung bestrittener derartiger Forderungen - abgesehen von einem diesbezüglichen Antrag - nur die Tatsache der Bestreitung durch den Schuldner ausdrücklich vor. Der Hinweis des Gesetzes jedoch, daß der auf die Forderung entfallende Betrag nur nach Einvernehmung der Beteiligten sichergestellt werden könne, lasse den Schluß zu, daß die Entscheidung erst nach Vornahme entsprechender Erhebungen zur Bescheinigung des Anspruches ergehen könne, wobei allerdings diese Erhebungen summarischer Art sein könnten (vgl. Bartsch-Pollak 3 II 413). Außerdem sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, daß auch nur ein vom Gericht zu bestimmender Teil der bestrittenen Forderungen sichergestellt werde. Dies liege zwar im Ermessen des Gerichtes, doch sei es offensichtlich, daß das Gericht nicht willkürlich, sondern nur nach Maßgabe der Bescheinigung des Anspruches einen entsprechenden Betrag festsetzen könne. Nur auf diese Weise könne nämlich verhindert werden, daß durch die Sicherstellung ungerechtfertigter Ansprüche das Vermögen des Ausgleichsschuldners stark belastet und dadurch die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger in Frage gestellt werde (EvBl 1936/217; für die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Forderung siehe auch Schell in GZ 1925, 86). Die Höhe der bestrittenen Teile der angemeldeten Forderungen der beiden Antragsteller würde im Falle der vollinhaltlichen Stattgebung der Anträge voraussichtlich auf längere Zeit hohe finanzielle Mittel binden, was unter Umständen, wie der Äußerung des Ausgleichsverwalters in ON 93 zu entnehmen sei, die Erfüllung des Ausgleiches in Frage stellen könnte. Die schon jetzt fälligen Quoten würden danach rund S 870.000,- für Ing. Horst E und rund S 590.000,- für Dr. Klaus E betragen. Mit Recht habe das Erstgericht in den vorliegenden Anträgen die Konkretisierung der Forderungen der Antragsteller in ihrem bestrittenen Umfang vermißt, was jedoch noch nicht zur Abweisung dieser Anträge führen könne. Das Erstgericht hätte vielmehr von sich aus die Antragsteller auffordern müssen, jene Umstände vorzubringen und zu bescheinigen, aus denen die Höhe ihrer Ersatzansprüche schlüssig abzuleiten sei. Da die ursprünglichen Entgeltforderungen der Antragsteller aus den Dienstverträgen ihrer Natur nach zumindest für die fernere Zukunft unbestimmt gewesen seien, wegen ihrer monatlichen Fälligkeit wiederkehrende Leistungen darstellten und überdies wegen ihrer Abhängigkeit von der Leistung der Dienste auflösend bedingt gewesen seien, werde bei der Bewertung der Ersatzforderungen auf die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 AO Bedacht zu nehmen sein. Die Antragsteller behaupteten zwar, daß die Forderungen im Sinne einer 'Abzinsung' (§ 14 Abs 3, § 15 Abs 1 AO) berechnet worden seien, doch ließen die Anträge auch Angaben über diese Berechnungsweise vermissen. Richtig sei wohl, daß es nicht Sache des Gerichtes sein könne, sich die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zu beschaffen. Wohl aber hätte es die Antragsteller auffordern können und müssen, bei bestehenden Zweifeln über Grund und Höhe der Ersatzansprüche das Tatsachenvorbringen zur schlüssigen Begründung der Anträge in der Weise zu ergänzen, daß sich das Gericht rasch und ohne Weitwendigkeit ein Bild über den wahrscheinlichen Bestand der Forderungen machen könne (§ 173 Abs 5 KO, § 76 AO). Da dies nicht geschehen sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, was im Sinne des hilfsweise gestellten Rekursantrages die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses in dessen Punkt b seines Spruches sind die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung erforderlich mache. Ergänzend sei bemerkt, daß die von Ing. Horst E in seinem Schriftsatz vom 29.3.1985 vorgenommene Ausdehnung einer Teilforderung auf S 1,488.150 nicht mehr berücksichtigt werden könnte, weil diese Berichtigung der Forderung erst nach der Ausgleichstagsatzung erfolgt sei (Bartsch-Pollak 3 II 412 FN 75).

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue (meritorische) Entscheidung unter Abstandnahme von den ausgesprochenen Aufhebungsgründen aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 76 AO, §§ 171 ff. KO, § 502 Abs 4 Z 2, § 527 Abs 2, § 528 Abs 2 ZPO zulässig und im Sinne der nachstehenden Ausführungen auch berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 4 AO kann das Ausgleichsgericht, wenn der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten wird, auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Voraussetzung dieser Sicherstellungsanordnung - und zwar unabhängig vom Ausgleichsinhalt (Bartsch-Pollak 3 II 412), dem hier im übrigen eine vom § 46 Abs 4 AO abweichende Regelung nicht entnommen werden kann - ist, daß die Forderung vom Gläubiger bis zur Ausgleichstagsatzung (Bartsch-Pollak 3 II 412 FN 75) angemeldet und vom Ausgleichsschuldner (Bartsch-Pollak 3 II 413 FN 77 und Lehmann, Ausgleichsordnung /1925/ 226 ff unter Berufung auf SZ 5/139) bestritten wurde. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall folgendes:

Das auf § 46 Abs 4 AO gestützte Sicherstellungsbegehren des Ausgleichsgläubigers Dr. Klaus E war schon deshalb abzuweisen, weil die Forderung erst nach der Ausgleichstagsatzung angemeldet wurde; darüber hinaus wurde die Forderung nach dem eigenen Vorbringen des Dr. Klaus E sowie nach der Aktenlage nur vom Ausgleichsverwalter, nicht aber auch von der Ausgleichsschuldnerin (zum Teil) bestritten. Das auf § 46 Abs 4 AO gestützte Sicherstellungsbegehren des Ausgleichsgläubigers Ing. Horst E scheitert daran, daß die Bestreitung der allerdings bereits vor der Ausgleichstagsatzung angemeldeten Forderungen von S 8,882.440,- in dem S 119.440,-

übersteigenden Teil von S 8,763.000,- laut Anmeldungsverzeichnis lediglich durch den Ausgleichsverwalter erfolgte (und die Ausgleichsschuldnerin erklärte, daß die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen ihr vom Ausgleichsverwalter zur Kenntis gebracht worden seien sowie daß die darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit ihren Erklärungen übereinstimmten).

Es waren daher die Sicherstellungsanträge beider Ausgleichsgläubiger abzuweisen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Revisionsrekursausführungen einzugehen.

Anmerkung

E06956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00316.85.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19851022_OGH0002_0050OB00316_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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