Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29.Juli 1985, GZ 11 b Vr 219/85-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Grossmann zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 2 StGB - begangen durch den Ankauf von gestohlenen Pelzwaren, nämlich eines Persianermantels und einer Persianerjacke im Gesamtwert von 67.600 S, um den Betrag von 500 S - schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Oktober 1985, GZ 9 Os 146/85-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach § 164 Abs 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, die Schadensgutmachung hingegen als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Vom Vorliegen einer als mildernd wirkenden besonders verlockenden Gelegenheit, die der (als Gastwirt tätige) Berufungswerber aus der Alkoholisierung und Geldnot der beiden überbringer der Pelzstücke abzuleiten sucht, kann schon im Hinblick auf die dem Kaufabschluß unmittelbar vorangegangenen intensiven Verhandlungen, in deren Rahmen auch eine Anprobe der Pelze durch die Ehegattin des Angeklagten stattfand, keine Rede sein. Im übrigen müßte eine derartige Gelegenheit, um als Milderungsgrund Berücksichtigung finden zu können, in besonderem Maße nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 34 RN. 15); dies trifft jedoch hier keineswegs zu.
Alles in allem hat daher das Erstgericht auf der Basis der im wesentlichen zutreffend festgestellten und gewürdigten Strafbemessungsgründe die über den Angeklagten (bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren) verhängte Freiheitsstrafe (von zehn Monaten) nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht zu hoch ausgemessen, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E06697European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00146.85.1023.000Dokumentnummer
JJT_19851023_OGH0002_0090OS00146_8500000_000