Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1) C Transportgesellschaft m.b.H., Fischerstraße 24, 6020 Innsbruck, 2) Egon C, Kaufmann, ebendort wohnhaft, beide vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, und
3) Stanislaus D, Werkmeister, Reichenauerstraße 76, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hansjärg Schiestl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 144.397,48 s.A., infolge Revision der klagenden und der drittbeklagten Partei und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1984, GZ. 1 R 175/84-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. November 1983, GZ. 9 Cg 210/81-59, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1) Den Revisionen der klagenden Partei und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit S 5.953,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 541,20, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens in Ansehung der drittbeklagten Partei bleibt dem Endurteil vorbehalten.
2) Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Rekurskosten der klagenden Partei sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6. Mai 1978 gegen 18,50 Uhr kippte in der Nähe des Anwesens des Johann E in Ellbägen 107 (Bezirk Innsbruck) eine vom Drittbeklagten gelenkte etwa 14 Tonnen schwere Planierraupe auf einem Hanggelände um und stürzte auf die Brenner-Eisenbahnstrecke.
Dadurch entstand der Klägerin erheblicher Schaden; Personenschaden trat nicht ein. Ein wegen dieses Unfalles zu 18 U 1065/78 des Bezirksgerichtes Innsbruck eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 144.397,48 s.A. Die Klägerin stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß die Beklagten gemeinsam Eigentümer und Halter des Caterpillars (Raupe) Marke F 1150 seien, durch den der Schaden verursacht worden sei. Der Drittbeklagte habe durch unsachgemäße Bedienung der Raupe beim Rückwärtsfahren die Herrschaft über dieses Fahrzeug verloren; der Zweit- und der Drittbeklagte hätten auch gegen die Schutzvorschrift des § 39 EisenbG verstoßen. Die Erstbeklagte habe für das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Zweitbeklagten, ebenso einzustehen wie gemäß § 1315 ABGB für das Verhalten des Drittbeklagten. Der Zweitbeklagte habe für die Durchführung der Arbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen, wozu er als Geschäftsführer der Erstbeklagten und als Miteigentümer und Mithalter des Caterpillars verpflichtet gewesen wäre.
Neben ihrer Haftung für Verschulden hätten alle drei Beklagten als gemeinsame Halter des Caterpillars nach den Bestimmungen des ABGB zu haften, darüber hinaus aber auch als gemeinsame Eigentümer und Halter einer gefährlichen Sache und als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes in analoger Anwendung der Gefährdungshaftungsnormen verschuldensunabhängig wegen ihrer hier bestehenden bhsonderen Gefährdungshaftung.
Die Klägerin habe durch den Absturz der Planierraupe einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten, der sich aus im einzelnen genau bezifferten Kosten für die An- und Verhaltung von Zügen, für die Anwesenheit des Betriebskontrollors, für die Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung, für die Instandsetzung der beiden Streckengleise, für die Instandsetzung bzw. Kontrolle der Fahrleitung und für den Schienenersatzverkehr zusammensetze. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.
Der Drittbeklagte wendete im wesentlichen ein, daß er nicht Halter der Raupe sei. Der Zweitbeklagte habe im Jahr 1977 für die Erstbeklagte eine Laderaupe F 1150 erworben, wobei der Drittbeklagte nur einen finanziellen Beitrag von 50 % des Kaufpreises geleistet habe. Vereinbarungsgemäß hätte die Erstbeklagte Halterin der Arbeitsmaschine sein sollen und es hätte auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch die Erstbeklagte erfolgen sollen. Der Zweitbeklagte habe auch einen Fahrer für das Gerät zur Verfügung stellen wollen. Für den Drittbeklagten sei lediglich eine Beteiligung am finanziellen Erfolg des Arbeitseinsatzes der Maschine in Aussicht genommen worden.
Zufolge eines vor dem hier in Rede stehenden Arbeitsbeginn eingetretenen Zerwürfnisses zwischen dem Zweitbeklagten und dessen Raupenfahrer sei für letzteren der Drittbeklagte eingesprungen und habe sich bereit erklärt, die vorgesehene Planierungsarbeit durchzuführen. Die Erstbeklagte habe sodann die Raupe mittels eines Tiefladers an Ort und Stelle gebracht und der Drittbeklagte habe die Erdbewegungsarbeiten durchgeführt. Gegen Schluß dieser Arbeiten habe sich die Raupe infolge eines technischen Gebrechens quergestellt und unaufhaltsam nach rückwärts zu rutschen begonnen. Der Drittbeklagte habe vom Fahrzeug abspringen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Raupe sei schließlich auf die unterhalb des Planierungsgebietes befindlichen Gleise der Brennerbahnlinie abgestürzt und dort zum Stillstand gekommen. Der Schaden an den Gleisanlagen sei aber nicht dadurch herbeigeführt worden, sondern erst durch die Tätigkeit der Bergungsmannschaft.
Bei der Schubraupe handle es sich nicht um eine den Bestimmungen des EKHG zu unterstellende Arbeitsmaschine. Der Unfall sei auf ein nicht vorhersehbares Gebrechen dieses Gerätes und damit auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen.
Die geltend gemachten Ersatzansprüche seien weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt.
Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten ein, daß nur der Drittbeklagte mit Johann E in Vertragsbeziehung gestanden sei; der Zweitbeklagte habe nur den Transport der Raupe durchgeführt. Da der Drittbeklagte den halben Anteil an der Raupe an den Zweitbeklagten verkauft habe, bestehe für die Erstbeklagte keinerlei Haftungsgrund. Da der Drittbeklagte vereinbarungswidrig die Raupe vor dem Abschluß einer Versicherung eingesetzt habe, habe er allein für den eingetretenen Schaden aufzukommen.
Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß sie nicht unverzüglich durch den Einsatz eines Kranwagens die abgestürzte Raupe von der Bahntrasse entfernt habe. Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten schließlich noch eine nicht konnexe Gegenforderung in der Höhe von S 104.088,92 ein, die von der Klägerin bestritten wurde.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil den Zweit- und den Drittbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 144.397,48 s.A. zu bezahlen. Hinsichtlich der Erstbeklagten wies es das Klagebegehren ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 31. August 1977 schlossen der Zweit- und der Drittbeklagte einen Kaufvertrag hinsichtlich einer Laderaupe Marke F Type 1150 Baujahr 1973/74, wobei der Drittbeklagte den halben Anteil dieser ihm gehörenden Raupe an den Zweitbeklagten um S 23.000,-- veräußerte.
Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte kamen weiters überein, daß der Zweitbeklagte die Kosten der Anmeldung dieses Gerätes sowie die Haftpflichtversicherung übernehmen werde; der Drittbeklagte, der bis zum Jahr 1980 bei der Firma Josef Anton G in Innsbruck als Schlossermeister und Raupenfahrer tätig war, sollte die anfallenden Reparaturen ausführen. Anzuschaffende Ersatzteile sollten gemeinsam finanziert werden.
Die Erstbeklagte hatte mit der Raupe nichts zu tun. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten, führt aber daneben noch ein Einzelunternehmen. Der Zweitbeklagte beantragte zwar im Herbst 1977 bei der H Versicherung die Versicherung der mit Gleisketten ausgestatteten Raupe, stornierte den Versicherungsantrag aber kurz darauf aus Kostengründen wieder, ohne dem Drittbeklagten davon Mitteilung zu machen. Der Zweitbeklagte wollte damit vermeiden, daß während des Winters, als die Raupe nicht eingesetzt werden konnte, Versicherungsprämien zu bezahlen wären. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 6. Mai 1978 war das Gerät nicht haftpflichtversichert. Bereits im Herbst 1977 wurde der Drittbeklagte von Johann E beauftragt, Aushubarbeiten auf dessen Anwesen in Ellbägen 107 vorzunehmen. Nachdem der Drittbeklagte mit dem Zweitbeklagten das Gelände, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden sollten, besichtigt hatte, wurde der Caterpillar im Herbst 1977 mittels des dem Zweitbeklagten gehörenden Tiefladers angeliefert. Infolge des Wintereinbruches wurden die begonnenen Arbeiten eingestellt. Der Caterpillar blieb den Winter über auf dem Anwesen des Johann E abgestellt.
Im Mai 1978 nahm der Drittbeklagte die Arbeit wieder auf, ohne sich vorher noch einmal mit dem Zweitbeklagten ins Einvernehmen zu setzen.
Das Gelände in der Nähe des Anwesens des Johann E in Ellbägen, auf dem der Drittbeklagte am 6. Mai 1978 während des ganzen Tages mit Aushubarbeiten an einer Mistgrube beschäftigt war, weist eine Neigung von 25 %, das sind cirka 15 o, auf und war für eine Raupenarbeit durchaus geeignet, soweit nicht Schnee, Eis, Felsplatten oder nasses Gras eine Herabsetzung der Reibung zwischen Raupe und Gelände und damit der Arbeitssicherheit der Raupe bewirkten. Solche Umstände, die die Herabsetzung der Arbeitssicherheit bewirkt hätten, konnten nicht festgestellt werden. Als sich der Drittbeklagte an dem fraglichen Tag auf der letzten Retourfahrt befand, bemerkte er, als er die Raupe abbremsen wollte, ein technisches Gebrechen an dieser. Um welches technische Gebrechen es sich dabei handelte, konnte nicht eruiert werden, da die Raupe nach dem Unfall über Veranlassung des Zweitbeklagten verschrottet worden war. Die Raupe fuhr vorerst seitlich nach rückwärts über die abfallende Wiese, konnte vom Drittbeklagten nicht zum Stillstand gebracht werden und stürzte hierauf über die unterhalb der Arbeitsstelle beginnende Bäschung zum Bahngeleise, die eine Neigung im Mittel von 70 % (zirka 35 o) mit kürzeren Strecken etwas Größerer und geringerer Neigung ( + 10 o) aufweist. Bevor die Raupe die Bäschungskante erreichte, wo sie dann umkippte, gelang es dem Drittbeklagten, von ihr abzuspringen. Die Strecke, über die der Caterpillar vom Auftreten des Gebrechens bis zum Kippen zurückfuhr, beträgt zirka 30 m.
Nachdem die Raupe über die Bäschung hinuntergekollert war, wobei sie infolge der ungefähr gleichbleibenden Geländeneigung immer schneller wurde, stieß sie gegen da bergwärtsführende Geleise der Brennerbahnlinie. Durch diesen Anprall wurde das bergwärtsführende Geleise etwa 20 cm tatwärts verschoben. Durch den vom Geleise ausgeübten seitlichen Widerstand machte die Raupe noch eine halbe Umdrehung und traf dann auf dem talwärts führenden Geleise auf, wo sie in Normalstellung stehen blieb. Das talwärts führende Geleise wurde hiebei nur in einem geringen Maß seitlich verschoben; durch den Anprall wurde die Kiesbettung der Schwellen beschädigt. Im Herbst 1977 hatte der Drittbeklagte die Raupe ordnungsgemäß generalüberholt. Er hatte poräs gewordene Schläuche gewechselt, den §lstand überprüft und am Laufwerk neue Bolzen und Rollen angebracht. Ein technisches Gebrechen der Raupe am Unfallstag, welches alle Aggregate wie Hydraulik, Motor, Getriebe und Bremsen zugleich ausfallen ließ, bestand nicht. Ein solches technisches Gebrechen gibt es nicht. Der Unfall kam durch ein Fehlverhalten des Drittbeklagten nach Auftreten des technischen Gebrechens, welches zur Folge hatte, daß die Raupe, als der Drittbeklagte bei ganz langsamer Rückwärtsfahrt den Vorwärtsgang einlegen wollte, nicht nach vorwärts, sondern weiterhin rückwärts fuhr, zustande. Der Drittbeklagte versuchte zwar, zu bremsen und den Aufreißer nach unten zu lassen. Beides ist ihm nicht gelungen. Sofern das technische Gebrechen in einem Ausfall der Bremse bestand, hätte der Drittbeklagte durch Einlegen des Vorwärtsganges die Rückwärtsfahrt aufhalten können. Soferne dieses Gebrechen aber in einem Bruch des Wandlers bestand, hätte er durch ausreichendes Betätigen der Bremse, die in diesem Falle nicht ausgefallen wäre, bremsen können. In beiden Fällen hätte er den Aufreißer (Eigengewicht 1,2 t) hinunterlassen und die Raupe dadurch zum Stillstand bringen können. Letzteres ist dem Drittbeklagten nicht gelungen, weil er den Hebel nicht ganz durchgedrückt hat. Hätte der Drittbeklagte richtig reagiert, wäre das Fahrzeug spätestens nach 5 Sekunden zum Stillstand gekommen und hätte nicht die Bäschungskante erreicht, wo es dann tatsächlich umgekippt ist.
Auf jeden Fall hätte der Drittbeklagte also durch das Setzen geeigneter Maßnahmen die Raupe trotz Vorliegens eines technischen Gebrechens rechtzeitig zum Stillstand bringen können. Der Drittbeklagte ist ansonsten ein äußerst versierter Raupenfahrer. Infolge dieses Unfalles mußte das Streckengeleise 1 in der Zeit von 18,52 bis 21,10 Uhr und das Streckengeleise 2 in der Zeit von 18,52 bis 4,50 Uhr des Folgetages gesperrt werden. Für die Dauer der Unterbrechung der Eisenbahnlinie wurde ein Schienenersatzverkehr eingerichtet. Für die Freimachung des Streckengeleises wurde ein Hilfszug der Zugförderungsleitung Innsbruck eingesetzt. Anstelle eines Kranwagens wurde eine Aufgleisungsmannschaft eingesetzt, um die Raupe vom Gleis zu entfernen. Da zur Unfallstelle keine Zufahrtsstraße vorhanden ist, war der Einsatz eines Autokrans nicht möglich. Außerdem waren zur Zeit des Unfalles die drei Kranwägen, die damals zum Stand der Bundesbahndirektion Innsbruck gehörten, nicht verfügbar. Ein Kran mit 10 Tonnen wurde in Saalfelden gebraucht, ein anderer befand sich in Feldkirch und der Kran mit 45 Tonnen war zur Revision in der Hauptwerkstätte in Knittelfeld. Eine Bergung der Raupe mittels eines Kranwagens wäre daher mit erheblichen Transportkosten und noch mehr Zugverspätungen verbunden gewesen, sodaß die anfallenden Mehrkosten ein Vielfaches der entstandenen Kosten für die Aufgleisungsmannschaft betragen hätten.
Durch die Aufgleisung ist eine Beschädigung und Verschiebung des Gleises nicht erfolgt. Nach dem Freiwerden des einen Streckengeleises wurde der gesamte Zugsverkehr auf dieses umgeleitet, woraus sich aus den Verspätungszeiten eine Zugfolge von 5 bis 6 Minuten ergab, was mit der Belastung der zweigleisigen Brennerstrecke übereinstimmt.
An unfallskausalen Aufwendungen entstand der Klägerin insgeamt ein Schaden in der Höhe von S 144.397,48. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
Zugan- und Verhaltekosten:
5 Iüge außerplanmäßig anhalten a S 241,50 S 1.207,50
zusammen 322 Minuten Verspätung a S 41,90 S 13.491,80
2 Jüge außerplanmäßig anhalten a S 91,60 S 183,20
zusammen 155 Minuten a S 32,-- S 4.960,--
16 Küge außerplanmäßig anhalten a S 326,60 S 5.225,60
zusammen 1.136 Minuten Verspätung a S 36,50 S 41.464,--
3 Dienstzüge außerplanmäßig anhalten a S 22,-- S 66,--
zusammen 118 Minuten Verspätung a S 11,80 S 1.392,40
S 67.990,50
Kosten für die Anwesenheit des Betriebskontrollors:
Arbeitszeit: 11,2 Stunden S 4.524,80
Fahrtkosten Innsbruck-Matrei-Innsbruck S 33,33
Reisekosten S 332,50
S 4.890,63
Kosten für die Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei:
Arbeitszeit: 5 Stunden S 1.230,-
Nachtdienstzulage für 2 Stunden S 22,50
S 1.252,50
Kosten für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung:
Mannschafts- und Gerätewagenbenützung S 580,-
Lokverwendungskosten S 3.594,-Streckenbenü
tzungskosten S 3.131,52
Personalkosten samt Nebengebühren für den Lokführer S 2.189,85
Personalkosten für die Aufgleisungsmannschaft S 15.471,52
S 24.967,69
Kosten für die Instandsetzung der beiden Streckengeleise:
Kosten für den aufsichtsführenden Bahnmeister S 2.191,-
Arbeitszeit am 6. und 7.5. = 7 Stunden gesamte Nebengebühren S
558,75
Kosten für die beiden Gleismeister S 3.696,--
gesamte Arbeitszeit: 22 Stunden, gesamte Nebengebühren Kosten für
die Oberbaupartie bestehend aus 6 Mann, gesamte Arbeitszeit 66
Stunden S 13.860,--
gesamte Nebengebühren S 3.536,-
Verwendungsund Beförderungskosten für 1 Motor- und 1 gewöhnlichen
Bahnwagen S 7.452,36
Betriebs- und Materialkosten S 240,75
S 32.909,36
Kosten für die Instandsetzung bzw. Kontrolle der Fahrleitung:
Personalkosten für 5 Bedienstete, a 2 Stunden =
10 Stunden S 2.400,-
Leistungszulage S 22,-Verwendungsgebü
hr für 1 Motor-Turmwagen 20 to S 2.980,80
10 kg Dieseläl S 67,50
S 5.470,30
Kosten für den Schienersatzverkehr:
Gesamt - km = 293,-- a S 10,50 S 3.076,50
Arbeitszeit: 16 Stunden S 3.840,--
S 6.916,50
Gesamtsumme S 144.397,48
Diese aufgelaufenen Kosten, die von der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 1978 der Erstbeklagten in Rechnung gestellt wurden, ergeben sich auf Grund der im Jahr 1978 gültigen Verrechnungssätze für Leistungen für Dritte, die im Rahmen der Stabsstelle für Betriebswirtschaft in der Generaldirektion der Klägerin in Wien errechnet werden. Diese Rechnungssätze dienen dazu, Rechenaufwände, die durch eine spezifische Verrechnung entstünden und die oft ein Vielfaches der Schadenshöhe betragen könnten, hintanzuhalten. Die Kalkulation dieser Verrechnungssätze ist so vorgenommen, daß sie nur die Selbstkosten enthalten. Der Betrag von S 144.397,48 wurde der Erstbeklagten am 1. August 1978 in Rechnung gestellt. Ob diese Rechnung auch dem Zweit- und Drittbeklagten zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Zweit- und der Drittbeklagte sowohl Miteigentümer als auch Halter der Planierraupe gewesen seien. Ihre Haltereigenschaft ergebe sich daraus, daß beide die Verfügungsgewalt über das Gerät innegehabt und darüber hinaus auch gemeinsam zur Erhaltung des Gerätes beigetragen hätten.
Der Erstbeklagten komme keine Haltereigenschaft zu. Der Zweitbeklagte, der Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen sei, habe die Raupe in das Miteigentum seiner Einzelhandelsfirma erworben und nicht für die Erstbeklagte. Die Raupe sei auch nicht auf deren Kosten betrieben worden und sie habe auch keine Verfügungsgewalt über diese Maschine besessen. Da die Erstbeklagte in keinem haftungsbegründenden Zusammenhang mit dem Unfall gestanden sei, sei das gegen sie gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Der Drittbeklagte hafte für sein unfallkausales Fehlverhalten. Als versierter Raupenfahrer hätte er beim Vorliegen eines technischen Gebrechens durch Setzen geeigneter Maßnahmen den Unfall verhindern können. Der Drittbeklagte habe daher für den durch sein schuldhaftes Verhalten verursachten Schaden einzustehen, wobei es gleichgültig sei, ob ihm leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Bei der in Rede stehenden mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe handle es sich um kein Kraftfahrzeug im Sinne des EKHG, weshalb eine Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 2 EKHG ausgeschlossen sei. Trotzdem habe der Zweitbeklagte als Halter für die durch den Unfall entstandenen Schäden gemäß § 19 Abs. 2 EKHG einzustehen, wobei er mit dem Drittbeklagten solidarisch hafte.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin sowie vom Zweit- und vom Drittbeklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens. Der Berufung des Zweitbeklagten gab das BerufungsgerichltFalge; es änderte in Ansehung des Zweitbeklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens ab. Der Berufung des Drittbeklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 67.990,50 s.A.; im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 76.406,98 s.A. hob das Berufungsgericht mit Beschluß das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß in Ansehung seines gegen jeden der Beklagten gefällten Urteiles die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die mit Gleisketten ausgestattete Planierraupe sei überhaupt kein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG bzw. des EKHG. Damit scheide entgegen der Auffassung des Erstgerichtes aber auch die Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften des EKHG aus.
Für die Auslegung des Begriffes 'Kraftfahrzeug' sei gemäß § 2 Abs. 2 EKHG das KFG 1967 maßgebend. In dessen § 2 Z 1 werde als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug definiert, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben werde und nicht an Gleise gebunden sei, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen werde. Da die hier zu beurteilende Gleiskettenraupe aber mangels ihrer Eigenschaft als Straßenfahrzeug kein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG darstelle, komme auch die Anwendung des EKHG nicht in Betracht. Schon aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß die Mithaftung der Erstbeklagten (aber auch des Zweitbeklagten) nicht mit Erfolg auf die Vorschriften des EKHG gegründet werden könne.
Sie lasse sich aber auch nicht etwa auf die Konstruktion der erweiterten Gehilfenhaftung wegen gefährlichen Betriebes stützen, weil die extrem langsame und nach außen hin kaum gefährliche Raupe, die mangels ihrer Eigenschaft als Straßenfahrzeug nicht einmal als Kraftfahrzeug nach dem KFG zu beurteilen sei, keinesfalls dem Tatbestand einer höheren und besonderen Gefährlichkeit unterstellt werden könne und es auch nicht angehe, auf diese Weise die hier nicht in Betracht kommenden positiven Haftungsregelungen des EKHG zu umgehen.
Eine Besorgungsgehilfenhaftung der Erstbeklagten und auch des Zweitbeklagten (für den Drittbeklagten) im Sinne des § 1315 ABGB komme deshalb nicht in Betracht, weil vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei, daß die Erstbeklagte oder der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten in irgendeiner Form den Auftrag gegeben hätten, in ihrem Interesse die Planierarbeit durchzuführen. Daß eine Haftung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin für das Verhalten des Drittbeklagten auch auf der Grundlage des § 1313 a ABGB den Umständen nach nicht in Betracht komme, bedürfe keiner weiteren Erörterung.
Zusammenfassend ergebe sich, daß für eine Mithaftung der Erstbeklagten (wie auch des Zweitbeklagten) keine Rechtsgrundlage bestehe, sodaß die vom Erstgericht ausgesprochene Klagsabweisung in bezug auf die Erstbeklagte zu bestätigen sei.
Bezüglich des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens seien die gleichen rechtlichen Erwägungen anzustellen. Auch das gegen ihn gerichtete Klagebegehren sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung abzuweisen.
Bezüglich des Drittbeklagten komme nur eine Schadenersatzpflicht auf deliktischer Grundlage nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB in Betracht. Die Klägerin habe das Entstehen des Schadens durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Drittbeklagten (§§ 1297, 1299 ABGB) als überwiegend wahrscheinlich dargetan. Es wäre daher seine Sache gewesen, den Gegenbeweis zu erbringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Es liege hier der Fall eines vom Drittbeklagten unwiderlegt gebliebenen prima-facie-Beweises vor.
Durch sein sohin als schuldhaft zu wertendes Verhalten habe der Drittbeklagte überdies die Schutznorm des § 39 Abs. 1 EisenbG verletzt, weshalb ihn auch aus diesem Grund die Last des Exkulpierungsbeweises treffe, der ihm aber nicht gelungen sei. Hingegen könne die Haftung des Drittbeklagten nicht auch auf das EKHG bzw. auf seine Eigenschaft als Mithalter einer gefährlichen Sache bzw. Mitunternehmer eines gefährlichen Betriebes gegründet werden.
In Ansehung der Höhe der ihm auferlegten Schadenersatzleistung komme der Berufung des Drittbeklagten allerdings insoweit Berechtigung zu, als er den aus dem Klagebegehren entnommenen Zuspruch an Kosten für die Anwesenheit des Betriebskontrollors sowie des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, an Kosten für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung und an Kosten für den Schienenersatzverkehr bekämpfe, weil der Drittbeklagte nur jene Material- und Personalkostenaufwendungen der Klägerin zu ersetzen habe, die ihr ohne das von ihm schuldhaft verursachte Ereignis nicht ohnedies entstanden wären.
In diesem Sinne hege das Berufungsgericht zwar in Ansehung der (vom Drittbeklagten ziffernmäßig gar nicht konkret bekämpften) Position 'Zug-An- und Verhaltekosten' keinen Zweifel an der Zuspruchsberechtigung, sodaß das Ersturteil bezüglich des Drittbeklagten insoweit als Teilurteil zu bestätigen sei. Es sei aber bisher nicht differenziert und klargestellt worden, ob in den übrigen vom Drittbeklagten bekämpften Kostenpositionen 'Anwesenheit des Betriebskontrollors, Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung und Kosten für den Schienenersatzverkehr' Aufwendungen - insbesondere Personalkosten - enthalten seien, die der Klägerin auch ohne das hier zu beurteilende schädigende Ereignis ohnedies entstanden wären. Im Teilzuspruch des Betrages von S 76.406,98 s.A. gegenüber dem Drittbeklagten sei das Urteil des Erstgerichtes daher gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG auf die Beklagten im vorliegenden Fall eine materiellrechtliche Frage im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Um die innere Einheitlichkeit der Gesamtentscheidung zu gewährleisten, habe sich das Berufungsgericht aus der für die Frage der Revisionszulässigkeit angeführten Überlegung bestimmt gesehen, seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Klägerin und des Drittbeklagten.
Die Klägerin bekämpft es im Umfang der Abweisung des gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der 'unrichtigen rechtlichen Beurteilung' mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Drittbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin und die Erst- und der Zweitbeklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Die Klägerin bekämpft ferner den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs aus den Rechtsmittelgründen der 'Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens' und der 'unrichtigen rechtlichen Beurteilung' mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu erkennen, daß hinsichtlich des Drittbeklagten das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Drittbeklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
I) Zur Revision der Klägerin:
Die Revision ist zulässig. Bei der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 19 Abs. 2 EKHG auf den 'Halter' oder 'Mithalter' einer mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe anzuwenden ist, handelt es sich um eine solche im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, weil dazu, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß zwischen allen drei Beklagten hinsichtlich des Betriebes der Planierraupe eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 1175 ABGB bestanden hätte und daß aus diesem Grund alle drei Beklagten für den der Klägerin durch den Absturz der Planierraupe entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand zu haften hätten, ist ihr zu entgegnen, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer derartigen Erwerbsgesellschaft zwischen allen drei Beklagten oder auch nur zwischen dem Zweit- und dem Drittbeklagten, nämlich das Bestehen einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation betreffend den Betrieb der Planierraupe, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gewährt (siehe dazu SZ 46/62 ua.), nicht behauptet hat und daß sich derartiges auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt. Der in der Revision unternommene Versuch der Klägerin, die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen aus der Behauptung abzuleiten, daß zwischen ihnen hinsichtlich des Betriebes der Planierraupe eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne des § 1175 ABGB bestanden hätte, muß daher schon an dem im § 504 ZPO normierten Neuerungsverbot scheitern.
Der Klägerin ist auch nicht dahin zu folgen, daß alle drei Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 2 EKHG für die Unfallsfolgen einzustehen hätten, weil sie Mithalter der Planierraupe gewesen seien. Gemäß § 2 Abs. 2 EKHG ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des KFG 1967 auszulegen. Soweit sich aus den Bestimmungen des EKHG nichts anderes ergibt, ist dieses Gesetz auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden. Im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 KFG gilt als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Gemäß § 19 Abs. 2 EKHG haftet auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Kraftfahrzeugen, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist, der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 EKHG, durch die eine über die §§ 1313 a, 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet wird, gilt also nicht nur für die unter den Anwendungsbereich des EKHG fallenden Kraftfahrzeuge, sondern auch für jene Kraftfahrzeuge, für die dieses Gesetz nicht gilt, also etwa für die im § 2 Abs. 2 EKHG genannten Langsamfahrzeuge. Es muß sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 573; MGA EKHG 4 § 19 Anm. 5), wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat. Erfolgte daher ein Unfall beim Betrieb einer Maschine, die überhaupt nicht als Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu qualifizieren ist, dann kommt auch eine Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 EKHG nicht in Betracht.
Die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei einer mit Gleisketten ausgestatteten und nicht auf einer Straße verwendeten Planierraupe um kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 KFG handelt, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ZVR 1970/227; ZVR 1977/290) und wird in der Revision nicht mehr bekämpft.
Trifft dies aber zu, dann kommt, wie oben dargestellt, die Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 2 EKHG auf die beim Betrieb einer solchen Maschine entstandenen Schäden nicht in Betracht. Es kann daher unerörtert bleiben, wer als 'Halter' einer derartigen Maschine anzusehen wäre und ob die Vorschrift des § 19 Abs. 2 EKHG auch dann anzuwenden wäre, wenn ein Mithalter mit Willen des anderen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig ist (vgl. ZVR 1960/22). Es besteht vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unter diesen Umständen keine Möglichkeit, unter Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 2 EKHG die Haftung anderer Personen für den vom Drittbeklagten verursachten Schaden zu begründen.
Auch der in der Revision der Klägerin vertretenen Meinung, die Beklagten hätten als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes für den entstandenen Schaden zu haften, kann nicht beigetreten werden. Es wurde wohl in der Rechtsprechung die vom Gesetzgeber in einzelnen Fällen (RHG, EKHG usw.) angeordnete erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr analog auf andere gefährliche Betriebe ausgedehnt. Dabei darf jedoch der Begriff des 'gefährlichen Betriebes' nicht zu weit ausgelegt werden. Der Grund für die erweiterte Haftung des Unternehmers bei gefährlichen Betrieben liegt darin, daß ihm bei einem solchen Betrieb Handlungen gestattet werden, die verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen Dritter im Auge hätte. Die Gefährlichkeit muß in der Art des Betriebes begründet sein. Es muß sich also um einen Betrieb handeln, bei dem nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art beeinträchtigt werden, daß der Betrieb zur Erreichung seines Zweckes überhaupt im Gange ist. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist (SZ 39/69; SZ 46/36 und die dort zitierte Judikatur; SZ 48/131; 6 Ob 747/79; 8 Ob 245, 246/80 ua.). Unter diesen Gesichtspunkten ist der Betrieb einer Planierraupe an sich nicht als gefährlicher Betrieb zu qualifizieren; daß im vorliegenden Fall die Raupe in einem abschüssigen Gelände betrieben wurde, reicht nach den dargestellten Kriterien für die Annahme eines gefährlichen Betriebes nicht aus. Es erübrigt sich unter diesen Umständen ein Eingehen auf die Frage, wer als Betriebsunternehmer anzusehen wäre. Soweit die Klägerin letztlich versucht, die Haftung der Erst- und des Zweitbeklagten aus der Vorschrift des § 1315 ABGB abzuleiten, muß dies schon daran scheitern, daß sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen keinesfalls diese beiden Beklagten des Drittbeklagten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedienten (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1315; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 353 f.).
Die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten entspricht somit durchaus der Sach- und Rechtslage. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens in Ansehung der Revision der Klägerin beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
II) Zur Revision des Drittbeklagten:
Auch dieses Rechtsmittel ist zulässig.
Wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß ein Verschulden des Drittbeklagten an dem Unfall auf Grund eines von ihm unwiderlegt gebliebenen prima-facie-Beweises anzunehmen sei, hat es nicht nur das Wesen des prima-facie-Beweises (siehe dazu JBl. 1985, 36), sondern auch die Beweislastregel des § 1296 ABGB verkannt. Soweit sich der Drittbeklagte in seinem Rechtsmittel dagegen wendet, macht er eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO geltend. Sachlich ist aber auch diese Revision nicht berechtigt. Der Drittbeklagte versucht in seinem Rechtsmittel im wesentlichen darzutun, daß ihm kein Verschulden an dem eingetretenen Unfall angelastet werden könne.
Dem ist zu entgegnen, daß an das Verhalten des Drittbeklagten der im § 1299 ABGB normierte Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Denn diese Bestimmung gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern; es soll jedermann darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe ausüben, die besondere Fähigkeit erfordern, diese auch tatsächlich besitzen (ZVR 1984/246 mit weiteren Nachweisen ua.). Wenn daher der Drittbeklagte die Führung einer Planierraupe übernahm, sind von ihm die zur Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorauszusetzen; ihren Mangel hat er zu vertreten. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes hätte der Drittbeklagte die Möglichkeit gehabt, unabhängig von der Art des eingetretenen nicht näher aufgeklärten technischen Gebrechens den Absturz der Planierraupe zu verhindern, und zwar entweder durch Einlegen des Vorwärtsganges oder durch ausreichende Betätigung der Bremse und in beiden Fällen noch durch zusätzliches Herablassen des Aufreißers. Die Frage aber, ob die Unterlassung derartiger erfolgversprechender Rettungshandlungen dem Drittbeklagten als Verschulden anzulasten ist, ist unter Zugrundelegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes zu beurteilen. Zieht man in Betracht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Drittbeklagten trotz eines aufgetretenen nicht näher geklärten Gebrechens an der von ihm geführten Planierraupe genügend Zeit zur Verfügung stand, um durch einfache und naheliegende Handlungen diese Maschine zum Stillstand zu bringen und ihren Absturz zu vermeiden, der Drittbeklagte aber trotz der von ihm zu fordernden besonderen Sachkenntnis derartige Handlungen in erfolgversprechendem Ausmaß unterließ, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß dem Drittbeklagten ein Sorgfaltsverstoß und damit ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall anzulasten ist, ohne daß auf die Frage einer allfälligen Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 39 Abs. 1 EisenbG einzugehen wäre.
Zur Höhe der ihm auferlegten Ersatzleistung führt der Drittbeklagte in seiner Revision nichts aus.
Auch dieses Rechtsmittel mußte daher erfolglos bleiben. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens in Ansehung der Revision des Drittbeklagten beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.
III) Zum Rekurs der Klägerin:
Auch dieses Rechtsmittel ist zulässig, sachlich im Ergebnis aber insoweit nicht berechtigt, als es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat.
Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs. 4 ZPO zulässig.
§ 508 a Abs. 1 ZPO gilt hier sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO (siehe dazu Fasching Lehrbuch Rdz 1884;
Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 2 Ob 612, 613/84; 6 Ob 666/84). Durch die in der Zivilverfahrens-Novelle 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rdz 1983).
Im vorliegenden Fall ist zunächst der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für den Ausspruch seines Rechtskraftvorbehaltes nicht zu entnehmen, inwieweit es hinsichtlich seiner aufhebenden Entscheidung die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für gegeben erachtete. Aber auch im Rechtsmittel der Klägerin wird zumindest zum Teil die unrichtige Läsung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht geltend gemacht.
Ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die im § 496 Abs. 3 ZPO normierten Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als gegeben ansah, ist nur für den vorliegenden Rechtsstreit und nicht darüber hinaus von Bedeutung; es handelt sich daher hier nicht um die Läsung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Für die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist auch
nicht von Bedeutung, inwieweit die von der Klägerin vorgelegte
Rechnung Beilage A als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO zu
qualifizieren ist. Soweit nämlich das Berufungsgericht die Aufhebung
der Entscheidung des Erstgerichtes für erforderlich erachtete, weil
es in tatsächlicher Hinsicht für aufklärungsbedürftig hielt, ob und
inwieweit die in der Rechnung Beilage A verzeichneten Leistungen
infolge des vom Drittbeklagten verschuldeten Unfalles überhaupt
notwendig wurden, kann ihm in tatsächlicher Hinsicht nicht
entgegengetreten werden, zumal darüber die von der Klägerin
vorgelegte Urkunde Beilage A nichts aussagt.
Soweit dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes allerdings die
Rechtsansicht zu entnehmen ist, daß der Klägerin schlechthin nur der
Ersatz jener Aufwendungen - insbesondere Personalkosten - gebühre,
die ihr ohne das vom Drittbeklagten verschuldete schädigende
Ereignis nicht ohnedies entstanden wären, kann dem in dieser
allgemeinen Form nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich macht die Klägerin in ihrem Rekurs zutreffend die
unrichtige Läsung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne
des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO geltend.
Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nicht nur jeder
Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebes einsetzen muß, um
den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen
kann, sondern daß auch jeder andere Geschädigte, der Zeit und Geld
im Zusammenhang mit der Behebung des Schadens aufwenden muß, den
Ersatz dieses Mehraufwandes vom Schädiger verlangen kann. Der
Aufwand an Personal- und sonstigen Kosten, der zur Behebung
schuldhaft herbeigeführter Schäden erforderlich ist, ist vom
Schädiger zu tragen, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst
durchführt (siehe dazu SZ 40/144 und SZ 51/7 mit weiteren
Nachweisen).
Es hat daher im Ergebnis bei der aufhebenden Entscheidung des
Berufungsgerichtes zu verbleiben, wobei allerdings die im
Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht wie dargestellt zu
korrigieren war.
Da der Rekurs der Klägerin zur Klärung der Rechtslage beigetragen
hat, ist die Entscheidung über die Rekurskosten im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten.
Anmerkung
E06995European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00022.85.1024.000Dokumentnummer
JJT_19851024_OGH0002_0080OB00022_8500000_000