Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Stix als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Manfred H*****, 2) E*****, und 3) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien T*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 792.610,34 s.A., infolge Berichtigungsantrages des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. 7. 1985, GZ 8 Ob 10/85-45, getroffene Kostenentscheidung wird dahin berichtigt, daß die dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien zugesprochene Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit S 62.133,27 (darin Barauslagen von S 400,-- und Umsatzsteuer von S 4.572,83) festgesetzt werden.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien die mit S 147,36 bestimmten Kosten seines Berichtigungsantrages (darin Barauslagen von S 40,-- und Umsatzsteuer von S 9,76) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. 7. 1985, GZ 8 Ob 10/85-45, wurde den Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. 5. 1984, GZ 2 R 90/84-40, Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen wurden im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert. Der Kläger wurde unter anderem schuldig erkannt, dem Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten die mit S 52.635,84 (darin Barauslagen von S 400,-- und Umsatzsteuer von S 3.869,32) bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ersetzen. Bei diesem Kostenzuspruch wurde nach dem Akteninhalt (Übertragung des Tonbandprotokolles ON 32) davon ausgegangen daß die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 5. 1983, an der der Vertreter des Nebenintervenieten teilnahm, um 14,30 Uhr begann und um 17,50 Uhr endete. Die Übertragung dieses Tonbandprotokolles wurde nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom Erstgericht dahin berichtigt, daß diese Tagsatzung nicht um 17,50 Uhr, sondern um 19,50 Uhr endete.
Unter diesen Umständen ist die im Urteil vom 11. 7. 1985 getroffene Kostenentscheidung antragsgemäß (der vom Nebenintervenienten eingebrachte „Ergänzungsantrag“ kann als Berichtigungsantrag gewertet werden) dahin zu berichtigen, daß die dem Nebenintervenienten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens in erster Instanz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 5. 1983 festgesetzt werden. Daraus ergibt sich die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Berichtigung der im Urteil vom 11. 7. 1985 getroffenen Kostenentscheidung (§ 419 ZPO).
Im Sinne des § 41 ZPO hat der Nebenintervenient auch Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Berichtigungsantrages.
Textnummer
E06695European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00010.850.1024.000Im RIS seit
21.01.1995Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020