Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. November 1980 verstorbenen Hans (Johann) A, zuletzt wohnhaft gewesen in Wien 19., Hohe Warte 17, infolge Rekurses und Revisionsrekurses der Anna B, Hausfrau, Wien 1., Gonzagagasse 2/10, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1985, GZ 47 R 324,325/85-1111, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 5. Juni 1985, GZ 3 A 669/80-1071, zurückgewiesen und ihrem Rekurs gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 12. Juni 1985, GZ 3 A 669/80-1076, nicht Folge gegeben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) wird ebenso zurückgewiesen wie der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieser Rekursentscheidung (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses).
Text
Begründung:
Der am 4.11.1980 verstorbene Kaufmann Johann A hat mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in welchen er seinen minderjährigen Sohn Hans Christoph B zum Alleinerben eingesetzt und dessen Mutter und Vormünderin Anna B - neben anderen Personen - mit einem Vermächtnis bedacht hat.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.11.1980 ist Rechtsanwalt Dr. Walter C zum Widerstreitsachwalter für Hans Christoph B bestellt worden. Die von ihm für den Minderjährigen abgegebene bedingte Erbserklärung ist vom Erstgericht angenommen und dem Widerstreitsachwalter die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB überlassen worden.
Nachdem Rechtsanwalt Dr. C am 19.4.1985 für das Jahr 1983 Rechnung gelegt hatte, stellte es das Erstgericht mit Beschluß vom 19.4.1985 den Pflichtteilsberechtigten sowie der Vormünderin des Alleinerben, Anna B, frei, sich binnen 4 Wochen zu dieser Rechnungslegung zu äußern.
Anna B stellte am 22.5.1985 den Antrag, diese Äußerungsfrist um 8 Wochen zu verlängern, den Kollisionskurator anzuweisen, der Antragstellerin und einer von ihr beizuziehenden Fachkraft Einschau in alle Belege und Akten, die Gegenstand der Rechnungslegung sind, zu gewähren sowie dem Kollisionskurator die Richtigstellung seiner Rechnung für das Jahr 1983 in Ansehung der der Antragstellerin von der Verlassenschaft zu ersetzenden Steuerverbindlichkeiten von S 930.000,-- aufzutragen.
Am 5.6.1985 beantragte Dr. C, seine vom Gericht
festgesetzten Akontobezüge von S 150.000,-- auf S 172.000,-- im Monat zu erhöhen.
Mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) ermächtigte das Erstgericht den Widerstreitsachwalter, a conto seiner vom Gericht festzusetzenden Belohnung gemäß § 266 ABGB neben den ihm bisher zugesprochenen Akontobezügen von S 150.000,-- monatlich beginnend mit 1.4.1985 einen weiteren Betrag von S 22.500,-- aus dem Nachlaßvermögen einzuziehen.
Mit Beschluß vom 12.6.1985 (ON 1076) wies das Erstgericht die von Anna B am 22.5.1985 gestellten Anträge ab. Der Einschreiterin komme im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung zu, als ihre rechtlichen Interessen als Legatarin berührt würden. Da zur Vertretung des minderjährigen Hans Christoph B in diesem Verfahren allein der Kollisionskurator berechtigt sei und dessen Rechnungslegung die Rechtsstellung der Vermächtnisnehmer in keiner Weise berühre, seien die von Anna B gestellten Anträge - welchen im übrigen auch materiell keine Berechtigung zukomme - schon wegen Fehlens der Aktivlegitimation der Einschreiterin abzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht
1. den von Anna B gegen den Beschluß ON 1071 erhobenen Rekurs zurückgewiesen und
2. ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 1076 nicht Folge gegeben und diesen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die dort näher bezeichneten Anträge nicht ab-, sondern zurückgewiesen werden. In bezug auf die Entlohnung des Widerstreitsachwalters käme der Antragstellerin als bloßer Legatarin auch dann keine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn - was hier nicht der Fall sei - ihr Anspruch durch diese Kosten faktisch geschmälert würde; auch die Zustellung des Beschlusses ON 1071 könne ihr weder Parteistellung noch die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln verschaffen. Das Erstgericht habe aber auch richtig erkannt, daß die Prüfung der Pflegschaftsrechnung nur dem Gericht und nicht auch anderen am Verfahren beteiligten Personen zukommt. Es habe deshalb den Antrag der Legatarin, die ihr eingeräumte Äußerungsfrist zu verlängern und den Kollisionskurator anzuweisen, ihr Einschau in alle den Gegenstand der Rechnungslegung bildenden Belege und Akten zu gewähren, unter Hinweis auf die fehlende Beteiligtenstellung der Einschreiterin mit Recht ab- (richtig: zurück-)gewiesen. Der Streit über die Steuerfreiheit des monatlichen Unterhaltslegates von
S 100.000,-- betreffe den Umfang des Vermächtnisses und sei somit nicht vom Abhandlungsgericht zu entscheiden, sondern im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs Anna BS mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 1071 und 1076 Folge gegeben und die betreffenden Anträge der Rekurswerberin genehmigt würden.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, daß die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführten Rechtsmittelbeschränkungen für das Rekursverfahren nach §§ 9 ff AußStrG keine Geltung haben. Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb, soweit es sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß ON 1071) richtet, ein 'ordentlicher' Rekurs an den Obersten Gerichtshof, im übrigen aber (Bestätigung des Beschlusses ON 1076) ein 'außerordentlicher' Revisionsrekurs nach § 16 Abs. 1 AußStrG.
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Die Bestimmung der Belohnung eines Beistandes oder Kurators ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 9/214; EvBl. 1969/400; RZ 1966, 67; EFSlg. 39.763, 39.764 ua; ebenso Fasching IV 463 § 528 ZPO Anm. 17) eine Entscheidung im Kostenpunkt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Da dieser Rechtsmittelausschluß auch reine Formalentscheidungen und damit insbesondere auch solche Beschlüsse umfaßt, mit denen das Rekursgericht - wie hier - einen im Kostenpunkt erhobenen Rekurs, aus welchem Grund immer, zurückweist (Jud 13 neu = SZ 6/132 und seither ständige Rechtsprechung), ist der gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses erhobene Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Es kann daher nicht geprüft werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß Anna B hier nicht bloß als Legatarin, sondern auch als Vertreterin ihres Kindes einschreitet und in dessen Namen Ansprüche gegen den Kollisionskurator geltend macht.
2. Da das Rekursgericht den Beschluß ON 1076, mit welchem das Erstgericht die von Anna B am 22.5.1985 gestellten Anträge abgewiesen, bloß mit der Maßgabe einer Richtigstellung auf Zurückweisung und damit inhaltlich voll bestätigt hat, unterliegt der dagegen erhobene Revisionsrekurs den Beschränkungen des § 16 Abs. 1 AußStrG. Er wäre nur zulässig, wenn dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit unterlaufen oder seine Entscheidung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt hier vor:
Während eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet wird, kann der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur durch eine Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften verwirklicht werden (SZ 23/10; SZ 43/228; SZ 47/105; RZ 1977/124 = MietSlg. 29.665/14; JBl. 1981, 658 uva). Eine allfällige Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften - wie sie von Anna B mit der Behauptung gerügt wird, das Rekursgericht habe ihr zu Unrecht die Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung der Rechnungslegung des Widerstreitsachwalters aberkannt - kann hingegen im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur dann wahrgenommen werden, wenn diesen Bestimmungen wegen ihrer besonderen Bedeutung im Einzelfall das Gewicht einer Nullität im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG zukommt (SZ 47/105; EFSlg. 35.048; JBl. 1981, 658 uva), was vor allem dann zuträfe, wenn der betreffende Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (RZ 1983/43 mwN; MietSlg. 33.701 uva). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Auch der gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs muß daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E06728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00522.85.1028.000Dokumentnummer
JJT_19851028_OGH0002_0040OB00522_8500000_000