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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §413 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des Mag. E in E, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. April 2003, Zl. 6-SO-N2215/1-2003, betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 19. August 2002 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Fachbuchautor seit 1. Jänner 2000 bei der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert und daher gemäß § 74 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für das Kalenderjahr 2000 einen Beitrag von EUR 76,02 (S 1.046,--), für das Kalenderjahr 2001 einen Beitrag von EUR 77,91 (S 1.072,--) und für das Kalenderjahr 2002 einen Beitrag von EUR 79,31 zu entrichten.
Dem Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "seit einer Zeit vor 1998" als Autor von juristischen Fachbüchern selbständig erwerbstätig sei und aus dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erziele. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Bescheid vom 1. Juli 2002 den Beschwerdeführer auf Grund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ab dem 1. Jänner 2000 einbezogen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlägen ab 1. Jänner 1998 alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert seien, der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gemäß § 74 Abs. 1 ASVG i.V.m. der Verordnung über die veränderlichen Werte würden sich die im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Beiträge für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2003, Zl. B 802/03, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer "die Abänderung des Bescheides dahin, dass ich seit 1.1.2000 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht in der Unfallversicherung teilversichert bin".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Unzulässigkeit der Beschwerde geltend macht und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerde wendet sich nach ihrem gesamten Vorbringen ausschließlich gegen die Feststellung der Teilversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch gegen die daraus resultierende Beitragspflicht, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gleichfalls abgesprochen hat. Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG steht die Berufung gegen Bescheide des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG - sohin gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes über bei ihm eingebrachte Einsprüche und Vorlageanträge - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde sowohl über die Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG als auch über die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 74 Abs. 1 ASVG entschieden. Soweit die Entscheidung die Versicherungspflicht betrifft, stand dem Beschwerdeführer dagegen die Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz offen, wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher, da sie sich ihrem gesamten Inhalte nach ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht wendet, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Juni 2005
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080142.X00Im RIS seit
22.09.2005