Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Februar 1985 verstorbenen Rudolf A, zuletzt wohnhaft gewesen Speckbacherstraße 1o, 6380 St.Johann in Tirol, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Katharina A, Angestellte, 6380 St.Johann in Tirol, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1985, GZ 3 b R 85/85-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 10.April 1985, GZ A 84/85-12, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Testamentserbin auf Durchführung der Verlassenschaft im schriftlichen Weg mit dem Hinweis auf das Vorhandensein von Noterben ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Testamentserbin nicht Folge. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Testamentserbin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die schriftliche Abhandlung zugelassen werde. Die Rechtsmittelwerberin führt aus, nach dem klaren Wortlaut des § 117 AußStrG stehe es dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Ein Pflichtteilsberechtigter sei aber nicht Erbe. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen könnten die im angefochtenen Beschluß vertretene Rechtsansicht nicht belegen, weil sie sich nur damit befaßt hätten, daß der Noterbe dem Verlassenschaftsverfahren beigezogen werden müsse. Nach der Rechtsprechung komme dem Noterben nicht einmal eine Parteistellung, sondern nur eine Beteiligtenstellung zu. Die Beiziehung der Pflichtteilsberechtigten sei auch im schriftlichen Abhandlungsverfahren vorzunehmen, die den Noterben zustehende Beteiligung sei daher kein Grund, die schriftliche Abhandlung zu verweigern.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesen Ausführungen vermag die Testamentserbin keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Sie macht also keinen gemäß § 16 AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 524/83 auf Grund eines ordentlichen Revisionsrekurses ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege im Sinne des § 3 Abs.1 GerichtskommissärG seien nicht gegeben, wenn nicht aktenkundig sei, daß sich erbserklärter Erbe und Noterbe über die Führung der Abhandlung auf schriftlichem Weg einig seien. Den Ausführungen im Revisionsrekurs über den Wortlaut des § 117 AußStrG ist entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift durch § 3 Abs.1 GerichtskommissärG verdeutlicht wurde (Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anm.2 zu § 117 AußStrG, S 317). Danach ist aber ein Antrag 'der Parteien' notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet (EvBl.1977/44). Auch der Noterbe ist aber Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (EFSlg.37.206 uva). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, der Noterbe sei nur Beteiligter, aber nicht Partei, sind verfehlt, weil das Außerstreitgesetz die Verfahrenssubjekte teils Parteien (§§ 1, 2, 4, 5, 9, 10, 19), teils Beteiligte (§§ 2 Abs.2 Z 7, 51, 62, 103, 180), in manchen Fällen aber auch Teilnehmende (§§ 2 Abs.2 Z 10, § 12 Abs.2) oder Teilnehmer (§§ 27, 45) nennt (Dolinar, österr. Außerstreitverfahrensrecht, Allgem. Teil 52). Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher keine Rede sein, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden mußte.
Anmerkung
E06810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00642.85.1029.000Dokumentnummer
JJT_19851029_OGH0002_0020OB00642_8500000_000