Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maud A, Angestellte, 1180 Wien, Hofstattgasse 27/10, vertreten durch Dr. Rudolf Höfler, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen den Antragsgegner Ottokar A, Architekt, 8280 Fürstenfeld, Parkstraße 10, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1984, GZ 1 R 51,52/84-66, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 22. November 1983, GZ F 1,2/81-60, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Nach der am 5.2.1980 erfolgten Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner begehrte die Antragstellerin am 21.1.1981 die gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei sie die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner an sie beantragte. Weiters forderte sie für ihre im Architekturbüro des Antragsgegners geleistete Mitwirkung im Erwerb ein angemessenes Entgelt. Der Antragsgegner beantragte die Antragsabweisung. Er bestritt das Vorbringen der Antragstellerin, behauptete, diese habe während der Ehe ohne sein Wissen monatliche Beträge von durchschnittlich S 32.452,-- von seinem Konto abgehoben und hinsichtlich eines Anteiles von jeweils S 15.000,-- keinen Nachweis des Verwendungszweckes erbracht, sodaß ihm wegen der ungerechtfertigten Entnahmen von monatlich S 15.000,-- eine Gegenforderung von S 360.000,-- zustehe.
Hinsichtlich des Hausrates schlossen die Parteien während des Verfahrens einen Vergleich, sodaß eine Aufteilung nicht zu erfolgen hat.
Das Erstgericht sprach der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 48.000,-- und für die Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb einen Betrag von S 30.000,-- zu. Es stellte unter anderem fest, daß die Antragstellerin, welche den Haushalt für die aus ihr, dem Antragsteller und zwei Kindern bestehende Familie führte, vom gemeinsamen Bankkonto im Jahre 1978 durchschnittlich monatlich S 26.005,-- und vom Jänner bis Ende Juli 1979 durchschnittlich monatlich S 34.428,-- abgehoben hatte. Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurse des Antragsgegners nicht, dagegen jenem der Antragstellerin teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es ihr eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 98.000,-- und für die Mitwirkung im Erwerb einen Betrag von S 50.000,--, insgesamt somit S 148.000,--, zahlbar in 22 Monatsraten, beginnend mit der Rechtskraft des Beschlusses, zuerkannte. Weiters sprach es aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt der Antragsgegner einen auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revisionsrekurs mit dem Antrage, 'das Begehren' der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber wendet sich - wie schon im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß - inhaltlich ausschließlich dagegen, daß das Rekursgericht auf die von ihm eingewendete Gegenforderung nicht Bedacht genommen habe. Dabei ficht er ausdrücklich nur den rekursgerichtlichen Zuspruch von S 50.000,-- für die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb an, hinsichtlich der auferlegten Ausgleichszahlung von S 98.000,-- unterläßt er jegliche Ausführung. Er vertritt die Ansicht, die ohne sein Wissen und seine Zustimmung erfolgten 'extrem hohen Entnahmen' der Antragstellerin seien nicht mehr unter den Begriff 'Unterhaltsleistung' zu subsumieren und nicht durch die vom Rekursgericht genannte Schlüsselgewalt einer Ehefrau gedeckt, zumal der überhöhte Abhebungsbetrag von monatlich S 15.000,-- einen erheblichen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens ausmache, welches in den Jahren 1978 und 1979 S 17.000,-- bis S 20.000,-- betragen habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich des - subsidiären - Hinweises des Rekursgerichtes auf die Schlüsselgewalt der Ehefrau ist zu sagen, daß dieser die Vertretungsmacht des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten gegenüber Dritten regelnde Begriff ebenso wie überhaupt die Frage, ob die Antragstellerin nicht mehr zum Unterhalt zählende Beträge unberechtigterweise für sich abgehoben hat und daher dem Antragsgegner allenfalls ersatzpflichtig sein könnte, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Da sich der Antragsgegner selbst auf den Standpunkt stellt, es handle sich bei den unberechtigterweise abgehobenen Beträgen nicht mehr um Unterhaltsleistungen, kann nicht unterstellt werden, daß er insoweit eine Berücksichtigung im Sinne des § 98 letzter Halbsatz ABGB anstrebt. Vielmehr ist im Sinne seiner schon vor dem Rekursgericht einzig und allein erhobenen Rüge, die von ihm eingewendete Gegenforderung sei nicht berücksichtigt worden, davon auszugehen, daß er dem rekursgerichtlichen Zuspruch die behauptete Gegenforderung entgegensetzt. Die Einwendung einer Gegenforderung ist im Außerstreitverfahren jedoch mangels einer dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechenden Bestimmung nicht möglich; eine erfolgte Aufrechnung nach bürgerlichem Recht setzt grundsätzlich das Bestehen der Schuld voraus (RZ 1981/76 = EFSlg 39.538; 3 Ob 675/82; 2 Ob 674/84). Im übrigen ist der Anspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die Anordnung der Abstattung in Monatsraten auch noch nicht fällig (§ 1439 ABGB; 3 Ob 675/82).
Demgemäß war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E06808European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00603.84.1029.000Dokumentnummer
JJT_19851029_OGH0002_0020OB00603_8400000_000