TE Vwgh Beschluss 2005/6/29 2005/04/0112

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BVergG 2002 §177 Abs5;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über den Antrag der E GmbH in G, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Gartengasse 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 7. März 2005, GZ: 07N-3/05-20, betreffend Gebührenersatz in einem Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird keine Folge gegeben.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem am 1. Juni 2005 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag vor, mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 7. März 2005 sei ihr Antrag auf Kostenersatz durch den Bund (als Antragsgegner) gemäß § 177 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde habe dies damit begründet, dass der belangten Behörde nach dem BVergG die Zuständigkeit fehle, anderen Beteiligten im Nachprüfungsverfahren den Ersatz der Pauschalgebühr aufzuerlegen. Vielmehr handle es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bei diesem Gebührenersatzanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch, der mittels Mahnklage beim ordentlichen Gericht geltend zu machen sei.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2005, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18. Mai 2005, habe die Finanzprokuratur dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0091, 0092, habe ausschließlich die belangte Behörde über den Gebührenersatz zu entscheiden, diese habe im vorliegenden Fall den Gebührenersatzantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und daher lehne der Bund die Bezahlung der Pauschalgebühr ab.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid "eindeutig" eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt; eine solche stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit im Vertrauen auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. die Tatsache, dass durch den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV), in einem anderen Nachprüfungsverfahren ein Gebührenersatz geleistet worden sei, keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig, da das genannte Schreiben der Finanzprokuratur der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2005 zugestellt worden sei.

Als Bescheinigungsmittel legte die Beschwerdeführerin das Schreiben der Finanzprokuratur vom 17. Mai 2005 und ein Schreiben des BMLV vom 4. Jänner 2005 vor, in dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die Überweisung der (von ihr in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde entrichteten) Pauschalgebühren veranlasst werde.

2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG anführt, sie habe auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertraut, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vertrauen auf die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit eines Bescheides kein (unvorhergesehenes und unabwendbares) Ereignis darstellt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 5. Mai 1998, Zl. 97/19/1530, mwN).

Ebenso wenig kann das von der Beschwerdeführerin angeführte Vertrauen in die Praxis des Bundesministeriums für Landesverteidigung, in einem anderen Fall für den Bund (als Antragsgegner) einen Gebührenersatz geleistet zu haben, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen.

Somit fehlt es im vorliegenden Fall an einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 46 VwGG.

Nach dem Antragsvorbringen liegt auch ein Fall des § 46 Abs. 2 VwGG (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0034, mwN) nicht vor, da die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid ergriffen hat.

Somit war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

4. Daher erweist sich aber die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet; die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (2 Beschwerdeausfertigungen fehlen und der angefochtene Bescheid wurde nicht vorgelegt) bedurfte.

Wien, am 29. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040112.X00

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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