Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer aus Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B Aktiengesellschaft, Von Gablenz-Straße 2-6, D-5000 Köln 21, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christian C, Hotelier, Enns 54, 8973 Pichl, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 110.279,92 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28.März 1985, GZ 3 R 38/85-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 7.Jänner 1985, GZ 8 Cg 400/84-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Beklagte hat der Klägerin die mit S 11.483,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.920,- Barauslagen und S 869,40 Umsatzsteuer) und die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.920,- Barauslagen und S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gabriele D ist bei der Klägerin als Angehörige des Bordpersonals beschäftigt. Am 25.3.1982 erlitt sie in Schladming im Hof des im Eigentum des Beklagten stehenden Hotels mangels entsprechender Schneeräumung einen Unfall, als dessen Folge sie vom 25.3. bis 28.7.1982 und vom 23.3. bis 17.4.1983 arbeitsunfähig war. Sie erhielt in diesen Zeiträumen von der Klägerin ihre Dienstbezüge im Gegenwert von S 110.279,92 weiter bezahlt. Gabriele D trat gemäß § 13 a des Manteltarifvertrages der AN B ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen Arbeitsunfähigkeit aus dem Unfall an die Klägerin ab, soweit sie deren Leistungen nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 13 a des Manteltarifvertrages lautet:
'Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden, so ist der Angehörige des Bordpersonals verpflichtet, den Sachverhalt der AN B unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten und diese Ansprüche der AN B abzutreten.
Die A B ist berechtigt, die Abtretung dieser Ansprüche gegen die von ihr nach § 13 zu gewährenden Leistungen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Abtretung besteht auch dann, wenn einem Angehörigen des Bordpersonals gesetzliche Ansprüche auf Fortzahlung der Vergütung zustehen.' Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Betrages von S 110.279,92
samt Zinsen mit der Begründung, sie sei auf Grund gesetzlicher Regelungen sowie der Tarifverträge verpflichtet gewesen, die Dienstbezüge an Gabriele D weiter zu bezahlen. Obgleich die Klägerin als Legalzessionarin anzusehen sei, habe sie sich vorsorglich die Ansprüche der Gabriele D abtreten lassen.
Zufolge Abtretung bzw. Legalzession sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei nicht Legalzessionarin, sondern habe eine persönliche Pflicht gegenüber ihrer Dienstnehmerin erfüllt und sei daher mittelbare Geschädigte.
Gabriele D, deren Schaden unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durch die Leistungen der Klägerin gedeckt gewesen sei, hätte keinen Anspruch gegen den Beklagten stellen können, weshalb die Abtretungserklärung wirkungslos sei. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte zur Rechtsfrage im wesentlichen aus, Gabriele D sei verpflichtet gewesen, ihren Schadenersatzanspruch dem Dienstgeber abzutreten. Der Dienstgeber erwerbe keinen Anspruch aus eigenem Recht, sondern nur vom Dienstnehmer abgeleitete Rechte. Gabriele D habe ihre Ansprüche auch tatsächlich abgetreten. Die Klägerin sei zwar nicht Legalzessionarin, wohl aber sei sie auf Grund der Bestimmungen des § 13 a des Manteltarifvertrages und auf Grund der Abtretung berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen. Zu prüfen sei, ob dadurch, daß die Verletzte ihre Ansprüche erst im Juni 1983 an die klagende Partei abgetreten habe, obwohl sie in diesem Zeitpunkt schon sämtliche Leistungen von der Klägerin auf Grund des Krankenstandes erhalten hatte, überhaupt noch etwas abtreten können. Die Abtretung sei erst 1 1/4 Jahre nach dem Unfall erfolgt, so daß von einer unverzüglichen Abtretung im Sinne des § 13 a des Manteltarifvertrages nicht gesprochen werden könne. Dennoch sei der Klagsanspruch gerechtfertigt, weil der Dienstgeber durch die Abtretung keinen Anspruch aus eigenem Recht, sondern nur vom Dienstnehmer abgeleitete Rechte erwerbe. Die verletzte Gabriele D hätte auch im Zeitpunkt der Abtretung und der Klagseinbringung, wenn sie während des Krankenstandes kein Entgelt vom Dienstgeber erhalten hätte, ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen können, so daß die Frage, wann Gabriele D die Abtretung vorgenommen habe, nicht von Bedeutung sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde und erklärte die Revision als gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Auszugehen sei davon, daß mittelbare Schäden nicht ersatzfähig seien. Zu den Drittschäden gehäre auch die sogenannte Lohnfortzahlung, bei der der unmittelbar geschädigte Dienstnehmer keinen Schaden habe, weil er den Lohn erhalte, der Dienstgeber hingegen, der den Schaden tatsächlich trage, nur mittelbar Geschädigter sei. Der mittelbar Geschädigte könne, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthalte, nicht Schadenersatz verlangen. Daher sei ein Anspruch des Dienstgebers auf Ersatz der im Weg der Lohnfortzahlung an den Dienstnehmer, der durch einen vom beklagten Schädiger verschuldeten Unfall verletzt wurde, erbrachten Leistungen nur in den Fällen eines rechtswirksamen Forderungsüberganges auf den Dienstgeber bejaht worden; so im Fall der Legalzession oder bei vertraglicher Abtretung eines tatsächlich vorgelegenen derartigen Anspruches des unfallskausal arbeitsunfähigen Dienstnehmers. Eine Legalzession liege im konkreten Fall nicht vor. Zur Frage des Anspruches auf Grund vertraglicher Abtretung habe der Oberste Gerichtshof in SZ 43/70 ausgeführt, der Verletzte habe keinen unbedingten Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts während der unfallsbedingten Arbeitsverhinderung, wenn seine Ansprüche auf Lohnfortzahlung von der Abtretung seiner Ansprüche gegen den Schädiger abhängig gemacht worden seien. Der Verletzte habe dann einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstes, den er ohne die unfallsbedingte Arbeitsverhinderung gehabt hätte. Er sei berechtigt, diesen Ersatzanspruch seinem Dienstgeber abzutreten, um die Weiterzahlung der Bezüge durch diesen trotz der Arbeitsverhinderung zu erreichen. Das Berufungsgericht verstehe dies dahin, daß das Vorliegen eines abtretungsfähigen Ersatzanspruches des Verletzten zur Voraussetzung habe, daß der Dienstgeber bereits vor der Weitergewährung von Bezügen während des unfallsbedingten Krankenstandes des Dienstnehmers deren Bezahlung von der Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Schuldigen abhängig gemacht habe. Daher sei im Anlaßfall ein rechtswirksamer vertraglicher Anspruchsübergang zu verneinen, weil die Weiterzahlung der Bezüge erfolgt sei, ohne daß sie zuvor von einer Abtretung der Ansprüche abhängig gemacht worden wäre. Nach bereits geschehener Fortzahlung der Bezüge habe ein abtretungsfähiger Anspruch der Gabriele D nicht bestanden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die Ansicht der Revisionswerberin, aus den §§ 1295 ff ABGB sei ein Forderungsübergang auf Grund des Gesetzes abzuleiten, eine eigene Gesetzesbestimmung wäre überflüssig, kann allerdings nicht geteilt werden. Die Revisionswerberin verkennt bei diesen Ausführungen das Wesen einer Legalzession. Der Oberste Gerichtshof hat Ansprüche von Dienstgebern wegen nach österreichischem Recht erfolgter Lohnfortzahlung daher abgelehnt (JBl 1978, 209 uva). Im vorliegenden Fall erfolgte die Lohnfortzahlung jedoch auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Dienstvertrages und einer Dienstverrichtung in diesem Staat. Zwar sind die Ansprüche auf Grund des in Österreich erlittenen Unfalls gemäß § 48 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, doch ist für die Fragen, ob Gabriele D gegen die Klägerin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte, ob es sich hiebei um einen bedingten oder unbedingten Anspruch handelte und ob sie verpflichtet war, der Klägerin Ansprüche abzutreten, das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend (SZ 43/70). Nach deutschem Recht ist der Dienstnehmer bei Fortzahlung des Entgelts verpflichtet, den Anspruch auf Verdienstentgang gegen den Schädiger dem Dienstgeber abzutreten. Dieser erwirbt dabei keinen Anspruch aus eigenem Recht, sondern nur vom Dienstnehmer abgeleitete Rechte (SZ 43/70; 8 Ob 264/72; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I 490; Schaub im Münchner Kommentar III/1, 1244; Soergel-Mühl, BGB, § 616 Rdz 48-50; NJW 1964, 2008 ua). Die im § 13 des Manteltarifvertrages festgelegte Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Krankenbezügen kann somit nicht losgeläst von der Abtretungspflicht der Dienstnehmerin betrachtet werden. Bei deren Anspruch auf Krankenbezüge handelt es sich nicht um einen von der Abtretungsverpflichtung unabhängigen unbedingten Anspruch. Hatte Gabriele D aber keinen unbedingten Anspruch gegen die Klägerin, dann blieb ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Verdienstentganges, den sie ohne die unfallsbedingte Arbeitsverhinderung gehabt hätte, aufrecht (8 Ob 264/74). Der Umstand, daß die schriftliche Abtretung erst nach Erhalt der Krankenbezüge erfolgte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ohne Bedeutung. Die Klägerin macht daher keinen mittelbaren Schaden geltend, sondern einen ihr von der unmittelbar Geschädigten abgetretenen Anspruch.
Aus diesen Gründen war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Fahrtkosten zur Berufungsverhandlung waren im Hinblick darauf, daß antragsgemäß 100 % Einheitssatz berechnet wurden, nicht zuzusprechen.
Anmerkung
E06915European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00025.85.1029.000Dokumentnummer
JJT_19851029_OGH0002_0020OB00025_8500000_000