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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §311;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0089 E 29. Juni 2005 2003/08/0090 E 29. Juni 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 2002, Zl. MA 15-II-W 18/2002, betreffend Erstattungsbetrag gemäß § 9 EUB-SVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand vom 1. November 1987 bis zum 30. November 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999 war er gegen Entfall der Bezüge karenziert und leistete in dieser Zeit einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz im Gesamtausmaß - nach Angaben des Beschwerdeführers - von S 220.110,10. Mit 1. Dezember 1996 trat der Beschwerdeführer in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften ein, wobei es in der Folge zur Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) kam. Mit Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 19. Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die von ihm in der Zeit seiner Karenzierung "entrichteten Pensionsbeiträge", die nach dem EUB-SVG nicht übertragbar seien, auszuzahlen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 wiederholte der Beschwerdeführer dieses Ersuchen und beantragte für den Fall, dass die Pensionsversicherungsanstalt die von ihm entrichteten Beträge nicht in ihrer Gesamtheit erstatten könne, ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11. Dezember 2001 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
"In der Zeit von 1.12.1996 bis 30.11.1999 liegen noch Beitragszahlungen zur österreichischen Pensionsversicherung vor, die nicht gemäß § 2 Abs. 2 EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1999 (EUB-SVG) an die Europäische Kommission geleistet wurden.
Gemäß § 9 Abs. 1 EUB-SVG ist eine Erstattung dieser entrichteten Beiträge an Sie vorgesehen.
Der Erstattungsbetrag beträgt ATS 107.352,--
(EUR 7.801,57).
Bereits an Sie angewiesen wurden im
März 2001 ATS 98.280,-- (EUR 7.142,29)
Der verbleibende Restbetrag von ATS 9.072,--
(EUR 659,29)
wird auf das von Ihnen angegebene Konto Nr. (...) bei der Postsparkasse, BLZ 60.000 in den nächsten Tagen angewiesen.
Dadurch erlöschen alle Ansprüche aus der österreichischen Pensionsversicherung, die sich aus den Zeiträumen ableiten, für die der Erstattungsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 EUB-SVG geleistet wurde."
Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 EUB-SVG Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 EUB-SVG nicht berücksichtigt sind, auf Antrag der in § 2 Abs. 2 leg. cit. genannten Personen an diese, aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG), zu erstatten seien. Gemäß § 311 Abs. 5 ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 v.H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes. Der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen Anspruch auf volles Entgelt bestand, sei das letzte volle Monatsentgelt zu Grunde zu legen, auf das der Dienstnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Überweisungsbetrag sei jedoch höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) zu berechnen.
Der Beschwerdeführer sei mit 1. Dezember 1996 in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften eingetreten. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2000 habe sich der Genannte am 17. Mai 2000 schriftlich mit der Übertragung seiner Pensions-(Ruhegehalts-)Ansprüche einverstanden erklärt. Beitragszahlungen zur österreichischen Pensionsversicherung, die nicht gemäß § 2 Abs. 2 EUB-SVG an die Europäische Kommission geleistet würden, seien auf Antrag gemäß § 9 Abs. 1 EUB-SVG an den Versicherten zu erstatten. Dies betreffe im Gegenstand den Zeitraum vom Eintritt des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften am 1. Dezember 1996 bis zum Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Bundeskanzleramt am 30. November 1999 (36 Monate), in welchem dem Beschwerdeführer gegen Leistung eines monatlichen Pensionsbeitrages ein für die Pension anrechenbarer Karenzurlaub gewährt worden sei. Die nach dem Diensteintritt bei den Europäischen Gemeinschaften vom Dienstnehmer geleisteten Zusatzbeiträge im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis könnten lediglich in Form der Überweisungsbestimmungen gemäß § 311 ASVG erstattet werden. Die Pensionsversicherungsanstalt habe den Erstattungsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 EUB-SVG für den Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht mit EUR 7.801,57 (entspricht S 107.352,--) festgesetzt. Für eine Rückerstattung von Beiträgen in der vom Beschwerdeführer begehrten Höhe fehle die gesetzliche Grundlage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2003, Zl. B 227/03-3, ablehnte und sie mit Beschluss vom 14. April 2003, Zl. B 227/03-5, über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei der Beschwerdepunkt wie folgt ausgeführt ist:
"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Rückerstattung unwirksamer Pensionsbeiträge gemäss den Bestimmungen des PG 1965, des EUB-SVG (insbesondere seines Abs. 1) und auf Grund allgemein geltender Rechtsgrundsätze (entsprechend § 1435 ABGB) durch deren Nichtbeachtung, sowie durch unrichtige Anwendung der vorbezeichneten Normen, verletzt."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Durch das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG), BGBl. I Nr. 7/1999, wurde die "Rechtsgrundlage für die Übertragung der in Österreich vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung bzw. bei einem Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien (zB öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis eine diesbezügliche Gleichstellung mit einer dem ASVG unterliegenden Tätigkeit (...) geschaffen" (Erläuterungen zur RV 1519 BlgNR 20. GP, S. 8). Im Wesentlichen erfolgt die Übertragung von in Österreich erworbenen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung oder sonstigen Pensionsanwartschaften an das Pensionssystem der Europäischen Gemeinschaften durch den von dem nach § 7 Abs. 5 EUB-SVG zuständigen Versicherungsträger zu leistenden "besonderen Erstattungsbetrag" gemäß § 2 Abs. 1 EUB-SVG.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung des EUB-SVG wird das (diesem Gesetz unterliegende öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz EUB-SVG ex lege aufgelöst.
Gemäß § 3 EUB-SVG hat im Falle eines Übertritts aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG einen besonderen Überweisungsbetrag an den nach § 7 EUB-SVG zuständigen Versicherungsträger zu leisten, dessen Höhe sich nach den in § 3 EUB-SVG näher ausgeführten Berechnungsgrundsätzen an dem für Angestellte jeweils in Geltung gestandenen Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitragssätze) orientiert. Diese Sonderregelung war - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1519 BlgNR 20. GP, S. 13) dargelegt - im Hinblick auf die "Vorgaben des EU-Rechts erforderlich (Übertragung sämtlicher in Betracht kommender Beiträge zur Hintanhaltung von Nachteilen für den Betoffenen)." Die von der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG abweichende Regelung in § 3 EUB-SVG ändert jedoch nichts an der § 311 ASVG zu Grunde liegenden Konzeption, wonach im Falle des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis - insbesondere aus einem Beamtendienstverhältnis zum Bund, wie es dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde lag - ein Überweisungsbetrag an den (nach § 311 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 7 EUB-SVG zuständigen) Versicherungsträger geleistet wird, wodurch ein Wechsel vom System der Altersversorgung nach dem Beamtendienstrecht in das sozialversicherungsrechtliche Pensionsversicherungssystem erfolgt; die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten demnach als Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung (§ 313 ASVG) und begründen keine Pensionsanwartschaft im System der Altersversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 mehr.
2. Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt, der dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegt, ist für den Beschwerdeführer die Übertragung der Pensionsansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 EUB-SVG an den zuständigen Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften erfolgt, wobei der (ehemalige) öffentlich-rechtliche österreichische Dienstgeber des Beschwerdeführers der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen besonderen Überweisungsbetrag im Sinne des § 3 EUB-SVG geleistet hat.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Höhe des gemäß § 9 EUB-SVG an den Beschwerdeführer zu leistenden Erstattungsbetrages für die Zeiträume der Beitragszahlung nach Begründung des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften bis zum Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 EUB-SVG nicht berücksichtigt wurden, strittig. Die im Beschwerdepunkt geltend gemachte Verletzung im "Recht auf Rückerstattung unwirksamer Pensionsbeiträge gemäss den Bestimmungen des PG 1965" kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vorliegen, da die Leistung der (hier in Betracht kommenden allgemeinen) Pensionsbeiträge durch Beamte im Gehaltsgesetz geregelt ist, das in § 22 Abs. 11 - von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen - eine Rückforderung rechtswirksam erstatteter Pensionsbeiträge ausschließt; eine Anwendung des Pensionsgesetzes auf den Beschwerdeführer kam zudem schon auf Grund der bereits mit 30. November 1999 erfolgten Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund nicht in Betracht. Die Ausführung des Beschwerdepunktes kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert erachtet, dass der Erstattungsbetrag nicht die volle Höhe der von ihm in diesem Zeitraum geleisteten Pensionsbeiträge erreicht.
3. § 9 EUB-SVG in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002 lautet:
"§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten."
Gemäß § 19 Abs. 3 EUB-SVG tritt § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002 mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.
In der Stammfassung BGBl. I Nr. 7/1999 lautete § 9 EUB-SVG:
"§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann."
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 9 EUB-SVG in der Stammfassung gestützt.
Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens vor der belangten Behörde war die Höhe des dem Beschwerdeführer zu leistenden Erstattungsbetrages. Der vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers zu leistende Überweisungsbetrag war noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 9 Abs. 3 EUB-SVG am 1. Juli 2002 an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen worden, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung zutreffend auf die Stammfassung des § 9 EUB-SVG gestützt hat.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die von der belangten Behörde vorgenommene konkrete Berechnung des Erstattungsbetrages, sondern gegen die der Berechnung zu Grunde liegende Auffassung, dass dem Beschwerdeführer lediglich der Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG, nicht aber der Gesamtbetrag der von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Pensionsbeiträge zu erstatten sei. Er zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Gesetzeswortlaut auf den Überweisungsbetrag abstellt, weshalb er auch anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 9 Abs. 3 EUB-SVG stellen.
In diesem Zusammenhang setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes enthaltenen Ausführungen, wonach bereits die Prämisse der in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zuträfe, kritisch auseinander und legt dar, aus welchen Gründen die im Ablehnungsbeschluss enthaltenen Erwägungen, die vom Beschwerdeführer entrichteten, ihm aber nicht erstatteten Pensionsbeiträge seien angesichts der Möglichkeit eines Wiedereintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund nicht als verloren anzusehen, unzutreffend seien. Auch wenn man den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, vermag der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu teilen.
Gegen eine pauschalierende Regelung der Überweisungsbeträge beim Wechsel zwischen Pensionsversicherungssystemen bzw. pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1983, B 392/79,VfSlg. Nr. 9908, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem soeben zitierten Erkenntnis vom 4. Oktober 2001 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, B 256/98, ausgeführt hat, wäre der Versicherungsträger infolge der Prävalenz des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken in der Sozialversicherung von Verfassungs wegen z.B. auch nicht verpflichtet, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt. Diese Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem nicht die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen, sondern des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG, der nicht die Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge erreicht, Verfahrensgegenstand ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht alle von ihm geleisteten Pensionsbeiträge rückerstattet erhält, kann er nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschwert sein, zumal die geleisteten Beiträge bereits in rechtswirksamer Weise Anwartschaften begründet hatten und z.B. im Falle dauernder Dienstunfähigkeit zu einem Pensionsbezug hätten führen können.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken betreffend eine Gleichheitswidrigkeit der Regelung des § 9 Abs. 3 EUB-SVG, insoweit dadurch Beamte mit höheren Bezügen (und entsprechend höheren Pensionsbeiträgen) gegenüber ASVG-Versicherten oder Beamten mit niedrigeren Bezügen hinsichtlich des Erstattungsbetrages benachteiligt seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die grundsätzlich unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme der Altersversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 einerseits und der Pensionsversicherung z.B. nach dem ASVG andererseits, die sich auch in unterschiedlichen Beitragssätzen und Leistungen auswirkt, sowie im Hinblick auf die Prävalenz des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich sohin nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG veranlasst.
5. Der Beschwerdeführer meint schließlich, dass § 9 Abs 1 EUB-SVG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden könnte, dass unter Dienstnehmerbeiträgen auch Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 Gehaltsgesetz zu verstehen seien. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Erstattung des Überweisungsbetrages (an Stelle der entrichteten Pensionsbeiträge) vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, besteht auch kein Anlass für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080088.X00Im RIS seit
02.08.2005